Der Verbandsgemeinderat hat am 18.06.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 02.07.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2 Nr. 4 enthält folgende Fassung:
Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum auf dem Grundstück. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum an, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums.
Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.
§ 13 enthält folgende Fassung:
(2) Die Entleerung der Abwassergruben erfolgt nach Bedarf, auf mündlich oder schriftlich gestellten Antrag des Grundstückseigentümers spätestens dann, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde Kirner Land in Kraft.
Die geänderten §§ 2 und 13 treten einen Tag nach Veröffentlichung im Veröffentlichungsorgan in Kraft. Die Änderungen beschränken sich auf redaktionelle Berichtigungen und dienen ausschließlich der Klarstellung; eine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.