1. Einwohnerfragestunde
Aus der Zuhörerschaft wurden keine Fragen gestellt.
2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Ratsmitglied Claus Tressel machte darauf aufmerksam, dass zum wiederholten Male die Stadtratseinladung mit den entsprechenden Beschlussunterlagen nicht vollständig waren und die Einladung auch erst am 19.05.2023 zugegangen wäre, was ein vorheriges Treffen in den Fraktionen unmöglich machen würde. Bürgermeister Jung versprach im Sitzungsmanagement nachzufragen, warum die Unterlagen nicht komplett seien und so spät zugestellt wurden.
Ratsmitglied Barbara Lagrange fragte nach den Bäumen auf einem Gelände am Kallenfelser Hof. Diese würden mittlerweile auf die Straße wachsen. Der Stadtbürgermeister betonte, da dies ein Privatgrundstück sei, dürfe die Stadt die Bäume nicht zurückschneiden. Er wird aber das Ordnungsamt bitten, ein Schreiben an den Eigentümer mit einer entsprechenden Aufforderung zu schicken.
Ratsmitglied Dr. Ulrich Hauth fragte nach der Brandruine „Gasthaus zur Bach“. Hier berichtete der Vorsitzende, dass das Gebäude unter Denkmalschutz stehe und der neue Eigentümer hier tätig werden müsse.
3. Anhebung der Hebesätze der Realsteuern
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 festgestellt, dass die vertikale Bemessung der Finanzausgleichsmasse aufgrund des Fehlens eines im Sinne des Artikel 49 Absatz 6 Landesverfassung aufgabenadäquaten Bedarfsermittlungsverfahrens eine Mindestfinanzausstattung nicht gewährleistet und dieser Verfahrensfehler zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über den vertikalen Finanzausgleich führt. Die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs erfolgt durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften, das Landesfinanzausgleichsgesetz, welches vom rheinlandpfälzischen Landtag am 24. November 2022 beschlossen wurde und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. An die Stelle des Steuerverbunds, bei der eine feststehende Finanzmasse zwischen Land und den kommunalen Gebietskörperschaften geregelt wurde, wird nun ein bedarfsorientiertes Finanzausgleichssystem eingeführt, welches den Gebietskörperschaften eine bedarfsorientierte Mindestfinanzausstattung garantiert. Unter anderem wurde die Berechnungsgrundlage der Schlüsselzuweisungen A geändert, so dass die meisten Ortsgemeinden davon profitieren dürften. Neu ist die Einführung einer finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisung B sowie eine allgemeine Zuweisung die die Ortsgemeinden erhalten, sofern stationierte Streitkräfte in ihren Ortslagen ansässig sind. Die Höhe der Nivellierungssätze der Grundsteuer sowie Gewerbesteuer orientiert sich zukünftig am jeweiligen Bundesdurchschnitt. Dadurch sind die Nivellierungssätze zum 1. Januar 2023 wie folgt gestiegen:
-Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H.
-Grundsteuer B von 365 v.H. auf 465 v.H.
-Gewerbesteuer von 365 v.H. auf 380 v.H.
Die Gemeinden sind in der Pflicht ihre Hebesätze der Realsteuern zu überprüfen. Liegen die Hebesätze der Ortsgemeinden unter den Nivellierungssätzen des Landes, müssen die Kommunen mehr Einnahmen in die Umlageberechnung (Verbands- und Kreisumlage) abführen als sie tatsächlich durch die Steuereinnahmen erhalten haben. Der Stadtrat Kirner hebt aktuell folgende Hebesätze:
Hebesätze: Neue Nivellierungssätze:
Grundsteuer A 345% 345%
Grundsteuer B 420% 465%
Gewerbesteuer 390% 380%
Am 18. Januar 2023 hat uns ein Schreiben vom Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach erreicht. Das LBM weist uns daraufhin, dass im Rahmen ihrer Förderung keine Mittel an Kommunen zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht alle Hebesätze der antragsstellende Kommune auf dem Niveau der Nivellierungssätze des Landes Rheinland Pfalz die ab dem 1. Januar 2023 gelten, erhoben werden. Uns liegen Hinweise vor, dass bei anderen Förderprogrammen ähnlich verfahren wird.
Beschluss:
Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt dem Stadtrat Kirn eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf die Höhe der zum 1. Januar 2023 gestiegenen Nivellierungssatzes des Landes Rheinland Pfalz.
4. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt zum Haushaltsplan 2023
Gemäß § 97 I GemO haben die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Kirn die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen vor der Beschlussfassung über den Haushalt, Vorschläge und Anregungen zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 einzureichen. Der Stadtrat berät vor der Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung über die innerhalb der Frist eingegangenen Vorschläge und Anregungen.
Es wurden keine Vorschläge eingereicht. Eine Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt entfällt daher.
5. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Ratsmitglied Karl-Heinz Buss bat für die nächste Haushaltssitzung nach Abschluss der Haushaltsreden einen Tagesordnungspunkt: „Anregung und Diskussion zum Haushalt“. Der Bürgermeister versprach dies zu prüfen.
Stadtbürgermeister Frank Ensminger legte den Haushaltsentwurf für das Jahr 2023 zur Beratung und Beschlussfassung mit folgender Rede vor:
Alle Haushaltsreden sind auf der Homepage unter folgendem Link abrufbar:
https://www.kirn.de/rathaus/haushalt-und-finanzen/haushaltsreden-2023
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2023 zu und beschließt die Haushaltssatzung - wie vorgelegt -zu erlassen.
6. Stadtsanierung - Ordnungsmaßnahme / Herstellung Kirchstraße 2
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende die Bauamtssachbearbeiterin Seraphine Fraunfelter. Frau Fraunfelter informierte die Ratsmitglieder anhand einer Präsentation über das geplante Vorhaben. Alle aufkommenden Fragen konnten von ihr beantwortet werden.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde kein Beschluss gefasst. Eine Abstimmung wird in der nächsten Stadtratsitzung erfolgen.
7. Stadtsanierung Kirn - Einleitung von "Vorbereitenden Untersuchungen" nach § 141 BauGB "Bereich Favorit"
In den zurückliegenden Jahren hat die Stadt bereits wichtige Maßnahmen im Rahmen von Sanierungsverfahren umgesetzt. Dennoch gibt es Bereiche, die die Stadt als Bedarfsgebiete sieht und in denen dringender Handlungsbedarf besteht. So ist die Liegenschaft „Favorit“, ein Bereich von ca. 2,5 - 3,2 ha, in dem Leerstand herrscht und keine weitere Entwicklung zu sehen ist, ein wichtiger Teil der Stadt.
Die Stadt hat nun in Gesprächen und Vor-Ort-Terminen mit Interessenten festgestellt, dass in dem Gebiet um das ehem. „Anwesen Favorit“ dringender Handlungsbedarf besteht und städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB vorliegen, die man i.S. des Allgemeinwohls beheben muss. Dies hat die Stadtspitze aufgegriffen und setzt auf eine nachhaltige Veränderung des Stadtgebiets. Im Umfeld der ehem. „Lederfabrik Favorit“ sind offensichtliche städtebauliche Missstände i.S. des §136 BauGB, die die Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB rechtfertigen.
Zur genaueren Bestimmung der festgestellten Missstände ist es erforderlich, dass „Vorbereitende Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB durchgeführt werden. Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) dienen dazu, mittels einer Bestandsaufnahme und Analyse in einem zuvor festgelegten Untersuchungsgebiet (Abgrenzung des Untersuchungsgebietes entsprechend des Lageplans in der Anlage) die vorhandenen städtebaulichen Missstände i.S. des § 136 BauGB zu identifizieren und zu werten, um somit eine Beurteilungsgrundlage über die Notwendigkeit der Sanierung zu gewinnen. Dabei wird z.B. der Sanierungsbedarf der Gebäude bestimmt, die demographische Zusammensetzung der Bevölkerung im Untersuchungsgebiet ermittelt und die vorhandenen Nutzungen erfasst. Liegen die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen, der Bürgerbefragung und Trägerbeteiligung vor, auf deren Grundlage die Sanierungsziele entwickelt werden, so kann die Gemeinde das Sanierungsgebiet mittels Satzungsbeschluss festlegen.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Gebiets und seines Umfelds, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel und Missstände sowie die Behebung von baulichen Mängeln bestimmt. Von besonderer Bedeutung in diesem Verfahren ist der erforderliche Strukturwandel von Gewerbe hin zu bezahlbarem Wohnraum.
Beschluss:
1. Einleitung „vorbereitender Untersuchungen“
1.1 Der Stadtrat der Stadt Kirn beschließt zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit im Bereich und Umfeld der ehem. Lederfabrik Favorit vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Gebiets und seines Umfelds, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel sowie die Behebung von baulichen Mängeln bestimmt.
1.2 Der Stadtrat beschließt das Untersuchungsgebiet „Favorit“ mit einer Größe von ca. 2,5 - 3,0 ha entsprechend des beiliegenden Lageplans nach § 141 BauGB festzulegen.
1.3 Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunfts-pflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.
1.4 Der Stadtrat beschließt die vorbereitenden Untersuchungen an das Planungsbüro Deubert & Partner mit einem Honorar von 7.600,00 € netto zu vergeben.
8. Beschlussfassung über die mittelfristige forstliche Betriebsplanung im Stadtwald Kirn mit Stichtag 01.10.2023
In der Stadtratssitzung, 20.04.2023 wurde der forstwirtschaftliche Betriebsplan von FDir’in Dr. Birgit Homann von der Zentralstelle der Forstverwaltung Abt. Strategische Planung und Serviceleistung, sowie Forstamtsleiter Rüdiger Scheffer und Revierförster Tobias Helfenstein (beide Forstamt Bad Sobernheim) vorgestellt und erläutert. Die Abstimmung im Stadtrat erfolgte in der heutigen Sitzung.
Beschluss:
Der Stadtrat Kirn stimmt dem nach § 7 Abs. 2 LWaldG aufgestellten Betriebsplan mit Stichtag 01.10.2023 in der vorliegenden / vorgetragenen Form gemäß § 7 Abs. 5 LWaldG zu.
9. Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Nach der Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen sind in diesem Jahr die Vorschlagslisten für die Wahlperiode 2024 bis 2028 aufzustellen.
Bei der Aufstellung ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen geeignet und bereit sind, das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen auszuüben. (§§ 32, 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz).
Gemäß Anschreiben des Gerichts, ist aus dem Bereich der Stadt Kirn 4 Personen vorzuschlagen.
Der Vorschlagbedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl des Stadtrates. Bei dem Vorschlag von Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich um eine Wahl. Für das Wahlverfahren gilt § 40 Abs. 5 GemO. Die Abstimmung erfolgt demnach durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Stadtrat nicht eine offene Abstimmung beschließt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht bei Wahlen nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO gelten nicht für Wahlen.
Die Stadtratsmitglieder waren einstimmig mit einer offenen Abstimmung einverstanden.
Folgende Personen wurden dem Stadtrat vorgeschlagen: Frau Lea Ulrich, Herr Winfried Maas, Herr Christian Klaus, Herr Lukas Kloos
Beschluss:
Der Vorschlagliste der Stadt Kirn zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 wird zugestimmt.
Der Vorsitzende schloss den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnete den nichtöffentlichen Teil.