Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit(KomZG) vom 22.12.1982(GVBl. S476) zuletzt geändert am 28.09.2010(GBl.S.277 und 282) in Verbindung mit den §§ 95ff der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994(GVBl.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik vom 02.03.2006(GVBl. S.57) und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Schloss Dhaun vom 11.10.1990 hat die Verbandsversammlung am 18.03.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 84.400,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 110.700,00 € |
| Jahresfehlbetrag | -26.300,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -14.600,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 65.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -7.650,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf: — 0,00 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) wird festgesetzt auf: — 0,00 €
Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2024 beträgt insgesamt 24.525 Euro.
Diese ist von den Mitgliedern nach § 7 der Verbandsordnung wie folgt aufzubringen:
| Landkreis Bad Kreuznach | 1/3 | = 8.175,- Euro |
| Stadt Kirn | 1/3 | = 8.175,- Euro |
| Verbandsgemeinde Kirner Land | 1/3 | = 8.175,- Euro |
Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich: — 593.322 €
Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich: — 639.389 €
Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich: — 643.548 €
Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2023 voraussichtlich: — 500.714 €
Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich: — 514.214 €
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 10.000 € im Einzelfall festgesetzt.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft
Hinweis:
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurden vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen bei der Verbandsgemeinde Kirner Land zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Zuvor wurde durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan mit seinen Anlagen öffentlich ausliegt und die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Bad Kreuznach die Möglichkeit haben Vorschläge und Anregungen zum Haushaltsplan einzureichen.
Es sind keine Vorschläge oder Anregungen eingegangen.
Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, gemäß § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 26.03.2025 vorgelegt.
Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 13.06.2025 festgestellt, dass die Haushaltssatzung 2025 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält.
Sie erhebt gegen die Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt gemäß den Festlegungen der Verbandsordnung.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.08.2025 bis einschließlich 12.08.2025 bei der
jeweils während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.