Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Becherbach hat in seiner Sitzung am 04.05.2026 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL. S.57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.566.800 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.617.100 € |
| das Jahresergebnis auf | -50.300 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -2.950 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 158.700 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 321.200 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -162.500 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.700 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.700 € |
| nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt (F23-F36-F45) | -4.650 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite auf 0 Euro.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 350.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 500 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 36 € |
| - für den zweiten Hund | 48 € |
| - für jeden weiteren Hund | 60 € |
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
2023 wird voraussichtlich 2.018.825,08 € betragen,
2024 wird voraussichtlich 2.100.915,16 € betragen,
2025 wird voraussichtlich 2.015.465,16 € betragen,
2026 wird voraussichtlich 1.965.165,16 € betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2026
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 26.05.2026 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 25.06.2026 hat die Kommunalaufsicht Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. Die Ortsgemeinde verstößt gegen das Haushaltsausgleichsgebot im aktuellen Haushaltsjahr, sowie in den kommenden Planungsjahren sowie das Gebot, das Liquiditätskredite nur kurzfristig aufgenommen werden dürfen. Aufgrund des positiven Kassenstandes Ende 2025, wurde seitens der Kommunalaufsicht auf eine Beanstandung nach § 121 GemO, abgesehen.
Der veranschlagte Liquiditätskredit in Höhe von 350.000 Euro wurde genehmigt.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 31.07.2026.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.08.2026 bis einschließlich 11.08.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.