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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 31/2026
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Meckenbach für das Haushaltsjahr 2026 vom 31.07.2026

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Meckenbach hat in seiner Sitzung am 26.05.2026 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL. S.57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

520.750 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

529.600 €

das Jahresergebnis auf

-8.850 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

9.650 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

485.500 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

662.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-176.500 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt (F23-F36-F45)

9.650 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

48 €

- für den zweiten Hund

60 €

- für jeden weiteren Hund

72 €

- für jeden gefährlichen Hund

350 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden nicht festgesetzt.

Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr nicht festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

2023 beträgt: 2.194.291,28 €,

2024 wird voraussichtlich 2.136.903,28 € betragen,

2025 wird voraussichtlich 2.139.503,28 € betragen,

2026 wird voraussichtlich 2.130.653,28 € betragen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft nicht zu.

§ 11 Leistungszulagen

Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Ortsgemeinde Meckenbach, den 31.07.2026
(Schlarb, Ortsbürgermeister)

Hinweise zur Haushaltssatzung 2026 

Die Haushaltssatzung 2026 der Ortsgemeinde Meckenbach enthält nach § 95 Abs.4 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile.  

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 24.06.2026 zur Kenntnisnahme vorgelegt. 

Mit Verfügung vom 25.06.2026 hat die Kommunalaufsicht keine Bedenken erhoben.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 31.07.2026.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.08.2026 bis einschließlich 11.08.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Meckenbach, den 31.07.2026
(Schlarb, Ortsbürgermeister)