Das Stimmberechtigtenverzeichnis der Ortsgemeinde Simmertal wird an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 17.08.2026 (20. Tag vor dem Abstimmungstag), bis Freitag, den 21.08.2026 (16. Tag vor dem Abstimmungstag), während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Stimmberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Stimmberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigenverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 16.08.2026 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 21.08.2026 (16. Tag vor dem Abstimmungstag), Einwendungen erheben.
Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbands-gemeindeverwaItung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
An der Abstimmung kann nur teilnehmen, wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Stimmbezirks, der in der Abstimmungsbenachrichtigung angegeben ist, sein Stimmrecht ausüben, sofern er nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung an der Abstimmung teilnehmen.
Stimmberechtigte, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung –. Der Abstimmungsschein kann auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden, die Stimmberechtigtenverzeichnisnummer und die Abstimmungsbezirksnummer, die auf der Abstimmungsbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angeben werden.
Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter https://www.kirner-land.de/aktuelles/wahlen-1/briefwahl-online-beantragen zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: briefwahl@kirner-land.de
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen.
Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.
Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.
Mit dem Abstimmungsschein erhalten die Stimmberechtigten
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Abstimmungsumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden
ist, versehenen orangefarbenen Abstimmungsbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen blauen Abstimmungsumschlag, unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen orangefarbenen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die darauf angegebene Verbandsgemeindeverwaltung.
Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung eines anderen erhält.
Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein muss so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass er dort spätestens am Tage der Abstimmung bis 18 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Abstimmung bis spätestens 18 Uhr beim zuständigen Abstimmungsvorstand abgegeben werden.
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.