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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 32/2024
Mitteilungen anderer Behörden
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Mitteilungen anderer Behörden

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung, Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hws Hochstetten-Dhaun, Az.: 61213-HA10.2., Schloßplatz 10, Telefon: 0671 820-5224 Telefax: 0671 92896549, E-Mail: DLR-RNH@dlr.rlp.de, www.dlr.rlp.de, 55469Simmern, 25.07.2024

Ladung

zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum

Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hws Hochstetten-Dhaun

I. Bekanntgabetermin

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hws Hochstetten-Dhaun Landkreis Bad Kreuznach wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

am Dienstag, 03. September 2024 von 09:00 – 12:00 Uhr

im Gemeindehaus Haus Horbach, Mühlenweg 6,

55606 Hochstetten-Dhaun, OT Hochstädten

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLR werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag Termine zur örtlichen Einweisung in die neuen Grundstücke vereinbaren. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.

II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf

Dienstag, 03. September, 13:00 Uhr

im Gemeindehaus Haus Horbach, Mühlenweg 6,

55606 Hochstetten-Dhaun, OT Hochstädten

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

1)

Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

2)

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen,

3)

Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarkung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, gegen die Vermessung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes oder die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 04. September beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Schloßplatz 10, 55469 Simmern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Rüdesheimer Straße 60 - 68, 55545 Bad Kreuznach

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes oder zur Niederschrift erheben. Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungs-niederschrift aufzunehmen.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen. Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner gem. Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Vollmachtsvordrucke können beim DLR in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V61213 zum Download zur Verfügung. Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken

Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.

Da die eingetragenen Rechte im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.

Im Auftrag
gez. Isabel Herbster
Gruppenleiterin