Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
leider müssen wir feststellen, dass einige Eigentümer Ihrer Pflicht zur Reinigung der Gemeindestraßen nicht nachkommen. Lt. Satzung haben die anliegenden Eigentümer die Pflicht zur Straßenreinigung. Die reinigungspflichtige Fläche geht bis zur Straßenmitte. Dieses gilt auch für Bauplätze im Neubaugebiet und Gärten, wie im Bereich Hofacker. Das Säubern der Straße umfasst die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, insbesondere die Säuberung der Straßenrinnen und Straßeneinläufe.
Letzteres ist besonders wichtig für die Oberflächenentwässerung bei starken Regenereignissen.
Auch dürfen keine Hecken oder andere Gewächse in den Verkehrsraum der Straße ragen und müssen zurückgeschnitten werden. Ein Missachten dieser Pflicht, ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die gültige Satzung kann beim Ortsbürgermeister oder Online auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirner-Land (Ortsgemeinde / Meckenbach / Satzungen) eingesehen werden.
Hiermit fordern wir die Eigentümer auf, umgehend ihrer Pflicht nachzukommen.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass es verboten ist Grün- und Heckenschnitt am Bachlauf zu lagern bzw. zu entsorgen.