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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 32/2026
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Haushaltssatzung der Stadt Kirn für das Haushaltsjahr 2026 vom 07.08.2026

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 08.05.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen: 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 

Festgesetz werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

20.110.800  Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

21.477.075  Euro

Jahresfehlbetrag

-1.366.275  Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-740.575  Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

486.655  Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

839.550  Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-352.895  Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-955  Euro

Veränderung des Finanzmittelbestandes

-1.094.425 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für 

zinslose Kredite auf

0  Euro

verzinste Kredite auf

352.895  Euro

zusammen auf

352.895  Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 

Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 11.000.000 € veranschlagt. 

§ 5 Steuersätze 

Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

550 v.H.

Gewerbesteuer

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: 

für den ersten Hund

70  Euro

für den zweiten Hund

130  Euro

für jeden weiteren Hund

200  Euro

für den ersten gefährlichen Hund

550 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund

800 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000  Euro

Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 24.10.2024. Die Angaben sind rein deklaratorisch. 

§ 6 Eigenkapital 

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2020 insgesamt 9.235.860,75 Euro. 

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2021 insgesamt 9.766.380,64 Euro. 

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind. 

§ 8 Wertgrenze für Investitionen 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen. 

Stadt Kirn 
gez.  Frank Ensminger, Stadtbürgermeister 

Hinweise zur Haushaltssatzung 2026

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben (E-Mail) vom 12.06.2026 zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 01.07.2026 hat die Kommunalaufsicht folgende Entscheidungen getroffen:

1.

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Kirn vorgesehenen Investitionskrediten in Höhe von 352.895 € wird genehmigt.

2.

Die Genehmigung zu Nummer 1 ergeht unter der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Kirn nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.

3.

Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 11.000.000 € genehmigt.

4.

Für Vorhaben, zu derer endgültiger Finanzierung Zuwendungen des Landes eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Stadt erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagten Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/Bewilligungszusagen bestehen.

5.

Die Zahlungen von nicht gesetzlichen oder vertraglichen Zuwendungen, Zuschüssen und Zulagen werden nicht genehmigt.

Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen:

1.

Das Haushaltsausgleichsgebot nach den §§ 93 Abs. 4 GemO und 18 Abs. 1 GemHVO im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2025.

2.

Das Haushaltsausgleichsgebot im Ergebnishaushalt in dem Finanzplanungszeitraum 2027 bis 2029.

3.

Das Haushaltsausgleichsgebot im Finanzhaushalt in den Finanzplanungsjahr 2027.

4.

§ 105 GmO, da diese Verbindlichkeiten im Rahmen der Einheitskasse für die Finanzierung konsumtiver Ausgaben aufnehmen muss.

Die Stadt Kirn kann daher den Mindest-Rückführungsbetrag (§ 105 Abs. 4 S. 2 GemO) nicht aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit finanzieren.

5.

§ 105 Abs. 5 Gemo, da nach der aktuellen Planung eine Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalt bon 36 Monaten nicht möglich erscheint.

Zusammenfassend ist die Stadt Kirn aktuell als absolut leistungsunfähig einzustufen.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 07.08.2026.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.08.2026 bis einschließlich 18.08.2026 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 - Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Stadt Kirn 
gez. Frank Ensminger, Stadtbürgermeister