Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 08.05.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetz werden | |
| 1. Im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 20.110.800 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 21.477.075 Euro |
| Jahresfehlbetrag | -1.366.275 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -740.575 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 486.655 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 839.550 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -352.895 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -955 Euro |
| Veränderung des Finanzmittelbestandes | -1.094.425 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 352.895 Euro |
| zusammen auf | 352.895 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 11.000.000 € veranschlagt.
Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 550 v.H. |
| Gewerbesteuer | 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 70 Euro |
| für den zweiten Hund | 130 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 200 Euro |
| für den ersten gefährlichen Hund | 550 Euro |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 800 Euro |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000 Euro |
Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 24.10.2024. Die Angaben sind rein deklaratorisch.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2020 insgesamt 9.235.860,75 Euro.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2021 insgesamt 9.766.380,64 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2026
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben (E-Mail) vom 12.06.2026 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 01.07.2026 hat die Kommunalaufsicht folgende Entscheidungen getroffen:
| 1. | Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Kirn vorgesehenen Investitionskrediten in Höhe von 352.895 € wird genehmigt. |
| 2. | Die Genehmigung zu Nummer 1 ergeht unter der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Kirn nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. |
| 3. | Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 11.000.000 € genehmigt. |
| 4. | Für Vorhaben, zu derer endgültiger Finanzierung Zuwendungen des Landes eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Stadt erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagten Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/Bewilligungszusagen bestehen. |
| 5. | Die Zahlungen von nicht gesetzlichen oder vertraglichen Zuwendungen, Zuschüssen und Zulagen werden nicht genehmigt. |
Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen:
| 1. | Das Haushaltsausgleichsgebot nach den §§ 93 Abs. 4 GemO und 18 Abs. 1 GemHVO im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2025. |
| 2. | Das Haushaltsausgleichsgebot im Ergebnishaushalt in dem Finanzplanungszeitraum 2027 bis 2029. |
| 3. | Das Haushaltsausgleichsgebot im Finanzhaushalt in den Finanzplanungsjahr 2027. |
| 4. | § 105 GmO, da diese Verbindlichkeiten im Rahmen der Einheitskasse für die Finanzierung konsumtiver Ausgaben aufnehmen muss. |
| Die Stadt Kirn kann daher den Mindest-Rückführungsbetrag (§ 105 Abs. 4 S. 2 GemO) nicht aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit finanzieren. | |
| 5. | § 105 Abs. 5 Gemo, da nach der aktuellen Planung eine Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalt bon 36 Monaten nicht möglich erscheint. |
Zusammenfassend ist die Stadt Kirn aktuell als absolut leistungsunfähig einzustufen.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 07.08.2026.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.08.2026 bis einschließlich 18.08.2026 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 - Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.