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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 32/2026
Mitteilungen anderer Behörden
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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

I.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord -obere Landesplanungsbehörde- in Koblenz hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima (vormals: Ministerium des Innern und für Sport) als oberster Landesplanungsbehörde mit Entscheid vom 27.07.2026 - Az.: 14 91-133 10/41 - das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) a. F. in Verbindung mit § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) für eine Ortsumgehung (OU) der Bundestraße (B) 41 in der Ortsgemeinde Martinstein, Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Landkreis Bad Kreuznach, abgeschlossen.

II.

Das ROV wurde auf Antrag des Ministeriums des Innern, für Integration und Verkehr (vormals: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau), vertreten durch den Landesbetriebs Mobilität (LBM) Bad Kreuznach, bei dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima (vormals: Ministerium des Innern und für Sport) als oberster Landesplanungsbehörde nach Beauftragung gem. § 4 Abs. 1, Satz 2 LPlG von der SGD Nord als oberer Landesplanungsbehörde durchgeführt und hat folgendes Ergebnis:

Unter Beachtung der Ziele (Z) der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus der Verordnung des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (BRPHV), § 2 Abs. 2 ROG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 4 LPlG sowie dem Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz 2008 (LEP IV) und dem regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2014 (RROP Rheinhessen-Nahe 2014), einschließlich jeweiliger Teilfortschreibungen, ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeht - nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten - im Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe nach § 15 Abs. 1 ROG a. F. in Verbindung mit § 17 Abs. 2 LPlG folgendes Ergebnis des ROV:

Unbeschadet des raumordnerischen Entscheids der oberen Landesplanungsbehörde vom 29.04.1999 und der darin festgelegten „Tunnelvariante“ (nördliche Umfahrung von Martinstein), können die zur raumordnerischen Abstimmung mit Antrag vom 27.07.2022 vorgelegten Antragsvarianten 4a und 4b („Südvarianten“) noch als mit den Erfordernissen der Raumordnung verträglich angesehen werden, wenn die Voraussetzungen i. S. v. § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nachgewiesen und die nachfolgend festgelegten Maßgaben und Hinweise berücksichtigt werden.

Aus raumordnerischer Sicht ist ausgehend vom aktuellen Erkenntnisstand die Variante 4a gegenüber der Variante 4b (Vorzugsvariante LBM) vorzugswürdig, da sie unter Abwägung aller Schutzgüter und im Sinne des Freiraumschutzes (G 86 des LEP IV) die vergleichsweise raumverträglichere der Antragsvarianten ist. Damit ist Variante 4a die raumordnerische Vorzugsvariante.

Folgende Maßgaben und Hinweise sind im weiteren Verfahrensgang zu berücksichtigen.

Maßgaben:

1. Den Belangen des Hochwasserschutzes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Ziele I.1.1 und I.2.1 des BRPHV beachtet werden und dessen Grundsatz (G) I.1.2 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 ROG a. F. und G 110 LEP IV als ergänzend einzubeziehender Belang im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden.

2. Bei den landespflegerischen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht zwingend Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der Nahe vorzusehen. Der Gewässerpflegeplan für die Nahe sieht unterhalb der bestehenden Nahebrücke z. B. die Entwicklung des rechten Ufers und Herausnahme aus der bestehenden Nutzung vor. Des Weiteren ist für die weitere Planungsebene eine enge Abstimmung mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (WAB) Koblenz erforderlich sowie die Erarbeitung der geforderten Konzepte und ggf. weiterer Gutachten, die im Rahmen der Planfeststellung ausreichend zu berücksichtigen sind.

3. Zur Vereinbarkeit der Antragsvarianten mit Z 53 des RROP Rheinhessen-Nahe 2014 (Regionaler Grünzug) sowie den Schutzzielen (Sicherung derzeitiger Erhaltungszustand und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustand) der betroffenen Natura 2000-Gebiete ist für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren insbesondere die konkrete Linienführung mit der SGD Nord als oberer Naturschutzbehörde abzustimmen (siehe auch dortiger Vorschlag zur kleinräumigen Modifizierung der Variante 4a), da der Regionale Grünzug im vorliegenden Fall zudem Bestandteil des landesweiten Biotopverbundes aufgrund der vorhandenen Fauna-Flora-Habitat (FFH)- und Vogelschutzgebiete (VSG) ist.

4. Zur Vereinbarkeit der Antragsvarianten im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit Z 50 des RROP Rheinhessen-Nahe 2014, welches bestimmt, dass an Steillagen des Rheins und der Nahe sowie deren Seitentälern Wald mit Erosionsschutzfunktion zu erhalten ist, sind die unvermeidlichen Eingriffe in den Wald bei Realisierung der OU durch geeignete Maßnahmen der Gefahrenabwehr (wie z. B. die von der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) geforderte Hangsicherung am Mühlenberg) bzw. durch Ersatzpflanzungen bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, da dieser gerade oberhalb von Verkehrstrassen der Gefahrenabwehr dient.

5. Die aktuelle B 41 in Martinstein ist Teil des Militärstraßengrundnetzes (MSGN, Militärstraße B 41, Mil.-Str. 755). Eine Umlegung des MSGN kann nur dann stattfinden, wenn:

- die Straße auf die umgelegt werden soll, fertiggestellt wurde.

- die neue Straße den militärischen Erfordernissen nach RABS 1996 entspricht.

- es seitens der Bundeswehr keine Hinderungsgründe für eine Umlegung gibt (Bsp. entlang der Strecke sind Objekte von militärischem Interesse).

- für Brückenbauwerke die Einhaltung der MLC RAD/KETTE 70/70 150 gem. STANAG 2021 sichergestellt wird.

6. Für das Planfeststellungsverfahren ist eine Wasserspiegellagenberechnung der Nahe durchzuführen. Es darf zu keiner Verschlechterung des Wasserstandes bzw. des Hochwasserabflusses und somit des Hochwasserschutzes der Anlieger und der Ober- und Unterlieger kommen. Der durch die Maßnahme verbaute Rückhalteraum ist zeit- und wertgleich vor Ort wiederherzustellen.

7. Die Trasse der Variante 4b berührt Altlastenverdachtsflächen. Vor einer Nutzungsänderung ist ein Nachweis erforderlich, dass von den betroffenen Bereichen der Altlastverdachtsflächen keine Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ausgehen oder zu erwarten sind, die geeignet wären, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz) und somit auch für die Zukunft kein Sanierungsbedarf besteht.

8. Wegen der Kreuzung der Bahnlinie ist zu gegebener Zeit eine Kreuzungsvereinbarung nach Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) von dem Straßenbaulastträger, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den LBM, mit der DB Netz AG abzuschließen. Weiterhin wird auch eine Baudurchführungsvereinbarung für den Bau der Kreuzungsbauwerke und ggf. eine Planungsvereinbarung für die Leistungsphasen 1/2 und ggf. auch 3/4 nach HOAI erforderlich. Die Planungen zu den Kreuzungsbauwerken sind mit der DB AG abzustimmen.

9. Durch die Trasse der Variante 4b werden wesentliche Flächenanteile der Kläranlage Simmertal beansprucht. Auf diesen Flächen erfolgt derzeit die Entwässerung des anfallenden Klärschlamms. Daher ist eine Neuplanung der Schlamm-entwässerung als auch deren bauliche Umsetzung vor Baubeginn der Ortsumgehung erforderlich.

10. Die vorhandenen Trinkwasserleitungen werden infolge der geänderten Straßenführung (Aufschüttung zum geplanten Brückenbauwerk zur Querung der vorhandenen Eisenbahnlinie als auch der Nahe) nicht mehr zugänglich sein. Auch hier sind im Rahmen der Ortsumgehung die vorhandenen Versorgungsleitungen durch eine Umplanung neu anzuordnen.

11. Waldflächenverluste müssen nach § 14 Landeswaldgesetz entweder durch Ersatzaufforstungen oder durch die Finanzierung waldaufwertender Maßnahmen ausgeglichen werden. Hier können im weiteren Verfahren Absprachen mit dem örtlich zuständigen Forstamt erfolgen. Es bedarf außerdem einer Umwandlungsgenehmigung, die als Nebenbestimmung Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist.

Hinweise:

1.

Laut Begründung zu Z 53 RROP Rheinhessen-Nahe 2014 ist ein Zielabweichungsverfahren nicht geboten, wenn die Infrastruktureinrichtung im Regionalen Grünzug unvermeidbar ist und nur dort errichtet werden kann. Sie ist dabei so zu planen und auszuführen, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Die Zielvereinbarkeit mit Z 53 RROP Rheinhessen-Nahe 2014 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG hergestellt werden.

2.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten gegenüber der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesarchäologie Mainz sowie gegenüber dem Bundesamt für Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) sind den jeweiligen Stellungnahmen zu entnehmen.

3.

Die PLEdoc GmbH weist darauf hin, dass im Rahmen der Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit der seitens der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Es wird um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung gebeten.

4.

Die obere Bauaufsichtsbehörde (Referat 43 der SGD Nord) weist darauf hin, dass sofern die Einstufung der Gebietsausweisungen nur anhand der Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) erfolgt ist, Folgendes zu beachten ist: Gem. § 2 Abs. 2 der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ergibt sich die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die Darstellungen des FNP nur zugrunde gelegt werden können, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung dem entspricht. Dies sollte für das Planfeststellungsverfahren in Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gutachterlich geprüft und sichergestellt werden.

5.

Die Westnetz GmbH weist darauf hin, dass sie im Planbereich Strom- und Breitbandversorgungsleitungen betreibt, auf die bei der Planaufstellung und Nutzung der Flächen Rücksicht zu nehmen ist.

6.

Die Vodafone Deutschland GmbH weist darauf hin, dass deren Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

7.

Die obere Wasserbehörde (Referat 32 der SGD Nord) weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung für das Planfeststellungsverfahren zu erarbeiten ist und dann einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Dabei sollten die Abflusskonzentrationen im Falle von Starkregenereignissen einbezogen werden, sodass die Situation mit Umsetzung der Maßnahmen nicht verschlechtert wird. Bei den landespflegerischen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der Nahe vorzusehen.

8.

Die GDKE weist darauf hin, dass das Bauvorhaben dem Grabungsschutzgebiet „Römisches Gräberfeld“ im Flurstück 15/2 sehr nahe ist. Da die Ausdehnung des Gräberfeldes keineswegs bekannt ist, handelt es sich bei dem Umfeld um eine archäologische Verdachtsfläche. Falls bei Erdarbeiten archäologische Befunde angetroffen würden, müssten diese vor der Zerstörung seitens der GDKE wissenschaftlich dokumentiert und ausgegraben werden, wobei das Verursacherprinzip gemäß § 21 Denkmalschutzgesetz zum Tragen käme. Daher wird empfohlen, eine geomagnetische Voruntersuchung des Geländes durchzuführen.

9.

Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass baubedingt entstandene Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Infrastruktureinrichtungen von und zu Lasten des Bauträgers zeitnah zu beseitigen sind. Dies gilt auch für evtl. in landwirtschaftlich genutzten Bereichen vorgesehene Sonder- und Nebenbaustellen (wie bspw. Baustellenplätze, Pressgruben, Rohrlagerplätze etc.), für welche nach Abschluss der Bauarbeiten eine Rekultivierung zu Lasten des Projektträgers durchzuführen ist.

10.

Das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) empfiehlt eine bodenkundliche Baubegleitung des Vorhabens.

11.

Die ZdF weist darauf hin, dass auch Forstwege von dem Vorhaben betroffen sind.

12.

Weitere zu berücksichtigende Hinweise ergeben sich auch aus den Kapiteln 4.2 Verkehr und Infrastruktur, 4.4 Wasserwirtschaft und Starkregen, 4.5 Boden, Fläche und Landnutzung, 4.6 Klimaschutz, 4.7 Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz.

Dieser ROE ist im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die raumordnerische Vorzugsvariante (Variante 4a) ist der dem ROE beigefügten Ergebniskarte zu entnehmen.

Das Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe wurde

gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 LPlG hergestellt.

Dieser raumordnerische Entscheid stellt sich als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Er hat gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (siehe § 17 Abs. 11 LPlG).

Das ROV für eine OU der B 41 in der Ortsgemeinde Martinstein ist damit abgeschlossen.

III. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann vom 10.08.2026 - 30.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Kirchstraße 3, 55606 Kirn, Zimmer Nr. 3.18, während der folgenden allgemeinen Dienststunden, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00, eingesehen werden. eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entscheid von den Einwohnerinnen und Einwohnern und den gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen gemäß § 14 Abs.3 und 4 GemO, eingesehen werden kann.

Die öffentliche Bekanntmachung ist auch im Mitteilungsblatt, Nr. 32 vom 07.08.2026, der Verbandsgemeinde Kirner Land im Internet unter

https://www.kirner-land.de/aktuelles/lokalpresse, zu finden.

Unter https://www.kirner-land.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen ist ein Download zur Verfügung gestellt.

Kirn, 07.08.2026
Thomas Jung, Bürgermeister