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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 33/2022
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Ortsgemeinde Hahnenbach vom 09.05.2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.2021 außer Kraft.

Hahnenbach, den 09.05.2022 — Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnenbach - Beschlossen am 09.05.2022:

I. Reihengrabstätte für Erdbeisetzung in einer Einzelgrabstätte

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Einzelgrab für 30 Jahre für Erdbeisetzungen an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung  — 300,-- €

2.

Ausheben und Schließen der Grabstätte eines Einzelgrabes für eine Leichengrabstelle  — 400,-- €

3.

Für die Grabeinfassung an einem Einzelgrab  — 930,-- €

4.

Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier  — 50,-- €

5.

Zusätzlich für die Überlassung einer Grabstätte für 15 Jahre für eine Urnenbeisetzung in einer Einzelgrabstätte  — 200,-- €

6.

Zusätzlich Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer Einzelgrabstätte0  — 150,-- €

7.

Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf)  — ,-- €

II. Reihendoppelgrabstätte für Erdbeisetzung in einer Doppelgrabstätte

1.

Überlassung zweier Reihendoppelgrabstätten für die Erdbeisetzung von zwei Personen für 30 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung  — 600,-- €

2.

Ausheben und Schließen der Grabstätte für eine Leichengrabstelle  — 400,-- €

3.

Für die Grabeinfassung an einem Doppelgrab  — 1.450,-- €

4.

Bei der 2. Erdbeisetzung beginnen die 30 Jahre Liegezeit neu. Für die bereits abgelaufene Liegezeit wird eine Gebühr erhoben von pro Jahr — 20,-- €

5.

Ausheben und Schließen der Grabstätte für das 2. Grab in der Doppelgrabstelle  — 450,-- €

6.

Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier  — 50,-- €

7.

Zusätzlich für die Überlassung einer Grabstätte für 15 Jahre für eine Urnenbeisetzung in einer Doppelgrabstätte  — 200,-- €

8.

Zusätzlich Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle für eine Urnenbeisetzung in der Doppelgrabstelle  — 150,-- €

9.

Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf) — ,-- €

III. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung in der Urnengrabstätte

1.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die 1. Urnenbeisetzung für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung  — 200,-- €

2.

Ausheben und Schließen der 1. Urnengrabstelle  — 150,-- €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die 2. Urnenbeisetzung für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung  — 120,-- €

4.

Ausheben und Schließen der 2. Urnengrabstelle  — 150,-- €

5.

Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier  — 50,-- €

IV. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung im teilanonymen Urnengrabfeld

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte im teilanonymen Urnengrabfeld für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung mit Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung  — 650,-- €

2.

Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle  — 150,-- €

3.

Beschaffung und Befestigung der Gedenktafel für das teilanonyme Rasengrabfeld durch einen Fachbetrieb  — 320,-- €

4.

Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — 50,-- €

V. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung im anonymen Wiesengrabfeld

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte im teilanonymen Urnengrabfeld für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung mit Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung  — 650,-- €

2.

Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle  — 150,-- €

3.

Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier  — .50,-- €

VI. Verleihung von Nutzungsrechten an Einzelgrabstätten,

Doppelgrabstätte und Urnengrabstätten

1.

Wird das Nutzungsrecht für weiter Jahre erworben, so wird pro Jahr eine Gebühr erhoben von  — 020,-- €

2.

Bei Doppelgräbern wird für die bereits abgelaufene Liegezeit eine Gebühr erhoben von pro Jahr  — 20,-- €

3.

Für das teilanonymen Urnengrabfeld und anonymen Wiesengrabfeld kann keine Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.

4.

Über eine Verlängerung von Grabstätten entscheidet der Ortsgemeinderat.

VII. Beseitigung von Gräbern

1.

Beseitigung von Gräbern durch eine Fachfirma (oder nach Aufwand)  — ,-- €

2.

Deponiekosten (nach jeweils gültiger Gebührenordnung)  — ,-- €

3.

Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf)  — ,-- €

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.