der Ortsgemeinde Hahnenbach vom 09.05.2022
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 4 Inkrafttreten
| 1. | Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.2021 außer Kraft. |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnenbach - Beschlossen am 09.05.2022:
I. Reihengrabstätte für Erdbeisetzung in einer Einzelgrabstätte
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Einzelgrab für 30 Jahre für Erdbeisetzungen an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung — 300,-- € |
| 2. | Ausheben und Schließen der Grabstätte eines Einzelgrabes für eine Leichengrabstelle — 400,-- € |
| 3. | Für die Grabeinfassung an einem Einzelgrab — 930,-- € |
| 4. | Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — 50,-- € |
| 5. | Zusätzlich für die Überlassung einer Grabstätte für 15 Jahre für eine Urnenbeisetzung in einer Einzelgrabstätte — 200,-- € |
| 6. | Zusätzlich Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer Einzelgrabstätte0 — 150,-- € |
| 7. | Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf) — ,-- € |
II. Reihendoppelgrabstätte für Erdbeisetzung in einer Doppelgrabstätte
| 1. | Überlassung zweier Reihendoppelgrabstätten für die Erdbeisetzung von zwei Personen für 30 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung — 600,-- € |
| 2. | Ausheben und Schließen der Grabstätte für eine Leichengrabstelle — 400,-- € |
| 3. | Für die Grabeinfassung an einem Doppelgrab — 1.450,-- € |
| 4. | Bei der 2. Erdbeisetzung beginnen die 30 Jahre Liegezeit neu. Für die bereits abgelaufene Liegezeit wird eine Gebühr erhoben von pro Jahr — 20,-- € |
| 5. | Ausheben und Schließen der Grabstätte für das 2. Grab in der Doppelgrabstelle — 450,-- € |
| 6. | Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — 50,-- € |
| 7. | Zusätzlich für die Überlassung einer Grabstätte für 15 Jahre für eine Urnenbeisetzung in einer Doppelgrabstätte — 200,-- € |
| 8. | Zusätzlich Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle für eine Urnenbeisetzung in der Doppelgrabstelle — 150,-- € |
| 9. | Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf) — ,-- € |
III. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung in der Urnengrabstätte
| 1. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die 1. Urnenbeisetzung für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung — 200,-- € |
| 2. | Ausheben und Schließen der 1. Urnengrabstelle — 150,-- € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die 2. Urnenbeisetzung für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung — 120,-- € |
| 4. | Ausheben und Schließen der 2. Urnengrabstelle — 150,-- € |
| 5. | Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — 50,-- € |
IV. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung im teilanonymen Urnengrabfeld
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte im teilanonymen Urnengrabfeld für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung mit Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung — 650,-- € |
| 2. | Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle — 150,-- € |
| 3. | Beschaffung und Befestigung der Gedenktafel für das teilanonyme Rasengrabfeld durch einen Fachbetrieb — 320,-- € |
| 4. | Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — 50,-- € |
V. Urnenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung im anonymen Wiesengrabfeld
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte im teilanonymen Urnengrabfeld für 15 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsatzung mit Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung — 650,-- € |
| 2. | Ausheben und Schließen der Urnengrabstelle — 150,-- € |
| 3. | Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen, sowie der Trauerfeier — .50,-- € |
VI. Verleihung von Nutzungsrechten an Einzelgrabstätten,
Doppelgrabstätte und Urnengrabstätten
| 1. | Wird das Nutzungsrecht für weiter Jahre erworben, so wird pro Jahr eine Gebühr erhoben von — 020,-- € |
| 2. | Bei Doppelgräbern wird für die bereits abgelaufene Liegezeit eine Gebühr erhoben von pro Jahr — 20,-- € |
| 3. | Für das teilanonymen Urnengrabfeld und anonymen Wiesengrabfeld kann keine Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden. |
| 4. | Über eine Verlängerung von Grabstätten entscheidet der Ortsgemeinderat. |
VII. Beseitigung von Gräbern
| 1. | Beseitigung von Gräbern durch eine Fachfirma (oder nach Aufwand) — ,-- € |
| 2. | Deponiekosten (nach jeweils gültiger Gebührenordnung) — ,-- € |
| 3. | Zuschläge für erschwertes Arbeiten / Kompressor-Einsatz (bei Bedarf) — ,-- € |
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung |
| oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.