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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 34/2022
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Schneppenbach vom 02.07.2019

Der Ortsgemeinderat hat am 14.07.2022 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Schneppenbach vom 02.07.2019 wird wie folgt geändert:

Der neue § 5 wird eingefügt und enthält folgende Fassung:

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.000 Euro im Einzelfall

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro im Einzelfall

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates im Rahmen genehmigter Kreditermächtigungen

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

6.

Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches

7.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB. Bezüglich § 34 beschränkt sich die Delegation auf Vorhaben, die die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berühren

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung.

Die nachfolgenden Paragraphen verschieben sich entsprechend nach hinten.

Schneppenbach, den 17.08.2022 — Markus Fey,
Ortsbürgermeister

Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Be­kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus­fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be­gründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.