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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 34/2026
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung zum Bürgerentscheid

I.

Am Sonntag, dem 6. September 2026 wird über den am 17.07.2026 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet:

Sind sie gegen die Verpachtung von gemeindeeigenen Grundstücken für die Errichtung von Windindustrieanlagen?

II.

Die Abstimmungshandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

III.

Stimmberechtigt ist, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

Wer nicht brieflich abstimmt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, der in der Benachrichtigung angegeben ist. Zur Abstimmung soll die Benachrichtigung mitgebracht und der Personal­ausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

IV.

Stimmberechtigte, die nicht in ihrem Abstimmungsraum abstimmen wollen, können noch bis

Freitag, den 04. September, 18.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungs­unterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungs­tag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 21.08.2026 eingetreten sind oder noch eintreten.

V.

Die Stimmberechtigten erhalten einen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten. Zusätze der Stimmberechtigen auf dem Stimmzettel sind unzulässig.

VI.

Jede oder jeder Stimmberechtigte kann ihr oder sein Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Stimmabgabe eines anderen erhält.

VII.

Abstimmungshandlung und Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids sind öffentlich.

55618 Simmertal, den 14.08.2026
Günter Klasson
Ortsbürgermeister
Abstimmungsleiter