1.): Feststellung des Jahresabschlusses 2018, Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten sowie des Bürgermeisters/Beauftragten und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land
Der Vorsitzende übergab das Wort an Ratsmitglied Müller als Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschuss.
Herr Müller trug dem Ortsgemeinderat das Ergebnis der Prüfung vor und empfahl ihm gemäß § 144 Abs. 1 GemO:
| 1. | den Jahresabschluss festzustellen und |
| 2. | dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, sowie dem Bürgermeister / Beauftragten und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land Entlastung zu erteilen. |
| Sowie gemäß § 100 GemO | |
| 3. | nachträglich über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu genehmigen. |
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.
2.): Feststellung des Jahresabschlusses 2019, Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten sowie des Bürgermeisters/Beauftragten und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land
Den Vorsitz übernahm Ratsmitglied Sebastian Müller.
Herr Müller, trug dem Ortsgemeinderat das Ergebnis der Prüfung vor und empfahl ihm gemäß § 144 Abs. 1 GemO:
| 1. | den Jahresabschluss festzustellen und |
| 2. | dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, sowie dem Bürgermeister / Beauftragten und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirn-Land Entlastung zu erteilen. |
| Sowie gemäß § 100 GemO | |
| 3. | nachträglich über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu genehmigen. |
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.
3.): Aufstellung einer Ergänzungssatzung für das Teilgebiet "Oberdorfstraße"
a) Aufstellungsbeschluss
b) Billigung des Planentwurfes
c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Zunächst wurde der Antrag gestellt den Tagesordnungspunkt zu verschieben.
Der Tagesordnungspunkt 3 wurde nicht abgesetzt.
a) Aufstellungsbeschluss
Der Ortsgemeinde Becherbach liegt eine Anfrage eines Bauherrn für ein Grundstück in der Oberdorfstraße vor. In diesem Teilbereich gibt es keinen Bebauungsplan, im Flächennutzungsplan ist dort ein Mischgebiet ausgewiesen. Die Bauherren wollen das dortige denkmalgeschützte Anwesen erwerben und renovieren. Neue Flurstücke werden auch entstehen. Auf dem hinter liegenden Teil soll im Holzrahmenbau eine Übernachtungsmöglichkeit mit Materiallager (während der Sanierungsphase) entstehen.
Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung, muss für diesen genannten Teilbereich eine Ergänzungssatzung aufgestellt werden, um Baurecht zu erlangen.
Da der Antragsteller alleiniger Nutznießer dieser Ergänzungssatzung ist, wird dieser, die dafür entstehenden Kosten tragen. Zur Übernahme dieser Kosten, wird ein Kostenübernahmevertrag erstellt und mit dem Antragsteller abgeschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:
Gemarkung Becherbach, Flur 3, Flurst.-Nrn. 75 tlw., und Flur 5, Flurst.-Nrn. 81 tlw., 99 tlw.
Der Ortsgemeinderat beschloss, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Aufstellung der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet „Oberdorfstraße“, gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1 S. 1509) und unter der Voraussetzung des TOP 2 der Nichtöffentlichen Sitzung (Grundstücksangelegenheiten).
b) Billigung des Planentwurfes
Der Ortsgemeinderat beschloss die Billigung des Planentwurfes wie vorgelegt.
Ebenso soll der Auftrag zur Aufstellung der Ergänzungssatzung an das Planungsbüro Helko Peters, Filscher Str. 3, 54296 Trier, zu dem angebotenen Honorarangebot von 5.872,65 Euro, vergeben werden.
c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Ortsgemeinderat beschloss die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, durchzuführen. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend beteiligt.
4.): Widmung der Verkehrsanlagen
In der Ortsgemeinde Becherbach sollen mehrere Verkehrsanlagen gewidmet und damit dem öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt werden.
Die Widmung erstreckt sich auf folgende Verkehrsanlagen:
| • | a) „Neue Straße“, |
| • | b) „Bergstraße“, |
|
| Flur 7, Flurstück 188/1 |
| • | c) „Schulstraße“, |
|
| Flur 4, Flurstücke 32/1 und 153 |
| • | d) „Sachsenhausen“, |
|
| Flur 4, Flurstücke 35/3, 35/5, 152/1,154 tlw. und 167 tlw. |
| • | e) „Im Rödel“, |
|
| Flur 3, Flurstück 111/1, Flur 4, Flurstück 150/2 |
| • | f) „Am Breitenweg“, |
|
| Flur 4, Flurstück 145/6 |
| • | g) „Im Winkel“, |
|
| Flur 5, Flurstücke 95/1 und 96, Flur 6, Flurstück 229 tlw. |
| • | h) „Kirchstraße“ |
|
| Flur 5, Flurstück 97 |
| • | i) „Oberdorfstraße“ |
| • | j) „In der Flurwiese“ |
| • | k) „Hauptstraße“ |
|
| Flur 4, Flurstücke 98/9, 100/1, 104/1, 145/1, 155/1, 155/2, 155/3, 162/5, 162/9, 171/3 und 171/6, Flur 5, Flurstücke 2/2, 5/2, 44/1, 45/1, 46/1, 93/1, 93/3, 93/4, 93/5, 93/6, 93/7, 93/8, 93/9, 93/10, 93/11, 93/12 und 93/13, Flur 6, Flurstücke 237/1, 237/2, 237/3 und 237/4 |
Die Lagepläne, aus denen die zu widmenden Flächen ersichtlich sind, sind als Anlagen beigefügt.
Nach den erfolgten Beschlussfassungen durch den Ortsgemeinderat Becherbach ist die Widmung der Straßen, Gehwege, Parkplätze als Gemeindestraßen inklusive Gehweg in der Ortsgemeinde Becherbach durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt zu machen. In dieser wird der zu widmende Bereich detailgenau beschrieben.
Die Widmungsverfügung mit den Lageplänen wird von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Becherbach erlassen. Die Widmung wird im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Kirner Land veröffentlich und mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam.
Mit der Widmung zur Gemeindestraße erklärt die Ortsgemeinde Becherbach als Straßenbaulastträgerin zugleich, dass sie die Aufgaben (z.B. Bau, Unterhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße) für die unten der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehende Straße in ihre Verantwortung übernimmt. Die Bereitstellung von Straßen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Widmung ist darüber hinaus Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen.
Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch).
4.a.): Verkehrsanlage "Neue Straße"
Den Vorsitz von TOP 4a übernahm der 1.Beigeordnete Frank Huck.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Neue Straße“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 6, Flurstücke 238 tlw. und 261/1 tlw., Flur 7, Flurstücke 160/1, 160/2, 160/3, 164/2, 165/1, 166/1, 178/1, 190 tlw., 195/12 tlw., 224/3 und 225/1) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.b.): Verkehrsanlage "Bergstraße"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Bergstraße“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 7, Flurstück 188/1) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.c.): Verkehrsanlage "Schulstraße"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Schulstraße“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 4, Flurstücke 32/1 und 153) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.d.): Verkehrsanlage "Sachsenhausen"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Sachsenhausen“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 4, Flurstücke 35/3, 35/5, 152/1,154 tlw. und 167 tlw.) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.e.): Verkehrsanlage "Im Rödel"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Im Rödel“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 3, Flurstück 111/1, Flur 4, Flurstück 150/2) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.f.): Verkehrsanlage "Am Breitenweg"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Am Breitenweg“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 4, Flurstück 145/6) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.g.): Verkehrsanlage "Im Winkel"
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Im Winkel“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 5, Flurstücke 95/1 und 96, Flur 6, Flurstück 229 tlw.) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.h.): Verkehrsanlage "Kirchstraße"
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „Kirchstraße“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 5, Flurstück 97) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
4.i.): Verkehrsanlage "Hauptstraße"
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Verkehrsanlage „ Gehwege Hauptstraße“ (Grundstück Gemarkung Becherbach, Flur 4, Flurstücke 98/9, 100/1, 104/1, 145/1, 155/1, 155/2, 155/3, 162/5, 162/9, 171/3 und 171/6, Flur 5, Flurstücke 2/2, 5/2, 44/1, 45/1, 46/1, 93/1, 93/3, 93/4, 93/5, 93/6, 93/7, 93/8, 93/9, 93/10, 93/11, 93/12 und 93/13, Flur 6, Flurstücke 237/1, 237/2, 237/3 und 237/4) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gehwege zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
5.): Lautsprecheranlage Friedhof
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister zur Einholung von Angeboten für eine Lautsprecheranlage am Friedhof.
Zusätzlich wird der Ortsbürgermeister ermächtigt in Abstimmung mit den Beigeordneten den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu vergeben.
Zu 6.a.): Anschaffung Aufsitzrasenmäher
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister mit dem Sportverein zu verhandeln und den Aufsitzrasenmäher zum Preis von maximal 1.400,00 Euro zu erwerben.
6.b.): Anschaffung Kühlung für Tenne
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister zwei Kühlschränke zum Preis von maximal 1.600,00 Euro zu erwerben.
7.): Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Der Vorsitzende teilte folgendes mit:
| • | Es wurde eine Förderung beantragt durch den Förster, dass mehrere Bäume an der Straße entfernt werden mussten, da Gefahren erkannt wurden. |
| • | Der Antrag für klimaangepasstes Waldmanagement wurde genehmigt. |
| • | Eine Förderung für die Kita wurde bewilligt. |
8.): Einwohnerfragestunde
Es war ein Einwohner anwesend.
Es wurden keine Anfragen gestellt.