Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen
Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastung erfolgt.
Anspruch auf die einmalige Zahlung haben Personen, die in 2022 in Deutschland leben und Einkünfte
erzielen.
Hierzu zählen auch Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende im bezahlten Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten. Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht.
Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.
Weiterführende Informationen, z. B.
finden sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern:
https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/energiepreispauschale
und in den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html