Der Stadtrat Kirn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kirn in seiner Sitzung am 20.07.2023 die Bebauungsplanaufhebung für das Teilgebiet „Im Wassergall-Im Talputz, mit Änderung“, als Satzung beschlossen.
Die Satzung über die Bebauungsplanaufhebung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes- und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung erfasst folgende Grundstücke (schwarz umrandet), Gemarkung Kallenfels:
Flur 1, Parzellen-Nrn.: 188/29 tlw., 190/7, 149/9, 190/6, 183/4, 149/10, 183/6, 149/11, 149/12, 149/22, 149/21, 180/4, 149/23, 181/6, 174/6, 149/25, 172/5, 168/6, 149/7, 149/3, 149/26, 149/27, 149/37, 151/5, 139/3 tlw., 151/7, 149/29, 149/30, 149/31, 149/35, 246/9, 149/33, 186/8, 139/2, 246/6, 149/16, 246/5, 149/17, 149/18, 149/19, 246/4, 246/3, 244/5, 245/3, 281/4, 281/6, 281/7, 281/3, 281/8, 244/3, 244/4, 240/6, 233/1, 240/4, 233/7, 232/3, 233/5, 153/5, 153/4, 153/2, 153/3, 149/36, 153/6, 159/2, 159/3, 188/28, 188/8, 188/7, 188/6, 188/26, 188/24, 188/3, 188/20, 184/6, 184/2, 184/1, 186/1, 165/2, 165/1, 154/3, 154/1