Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Limbach
Der Gemeinderat von Limbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) am 17.02.2022 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Bestandteil der Wege |
| § 3 | Bereitstellung |
| § 4 | Zweckbestimmung |
| § 5 | Vorübergehende Benutzungsbeschränkung |
| § 6 | Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege |
| § 7 | Pflichten der Benutzer |
| § 8 | Pflichten der Angrenzer |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 10 | Zwangsmittel |
| § 11 | Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen |
| § 12 | Schlussbestimmungen |
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Limbach. Die GemeindeLimbach stellt den Verlauf der Wege in einer Karte dar, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 2 Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören
| 1. | der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, |
| 2. | der Luftraum über dem Wegekörper sowie |
| 3. | der Bewuchs und das Zubehör. |
§ 3 Bereitstellung
Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg, Wanderweg, Radweg und Reitweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig.
(3) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung
Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Gemeinde auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
(1) Es ist unzulässig,
| 1. | die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann, |
| 2. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können, |
| 3. | beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren, |
| 4. | Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen, |
| 5. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden, |
| 6. | auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann, |
| 7. | die Entwässerung zu beeinträchtigen, |
| 8. | auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen, |
| 9. | auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen. |
(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.
(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 8 Pflichten der Angrenzer
Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt, |
| 2. | außerhalb des Waldes auf einem Weg, der nicht gem. § 4 Abs. 3 als Reitweg vorgesehen ist, entgegen der Zweckbestimmung des § 4 reitet, |
| 3. | Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet, |
| 4. | den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und |
| 5. | den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt, |
oder wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 10 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 11 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die alte Benutzungssatzung Wirtschaftswege außer Kraft.