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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 38/2022
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Beitragssatzung Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Limbach

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Beitragssatzung

Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Limbach

Der Gemeinderat von Limbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) am 17.02.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

§ 2

Beitragsgegenstand

§ 3

Beitragsmaßstab

§ 4

Beitragsschuldner

§ 5

Beitragsermittlung

§ 6

Gemeindeanteil

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 9

Fälligkeit

§ 10

Vorausleitungen

§ 11

In-Kraft-Treten

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(1) Die Gemeinde 55606 Limbach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde 55606 Limbach gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- und Waldwege erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil zu Bewirtschaftungszwecken über die Wege zu erreichen. Hierzu ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3 Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt. (Jährlichkeitsprinzip)

§ 6 Gemeindeanteil

Der Gemeinderat legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Gemeinde selbst übernimmt. Der Gemeindeanteil richtet sich bei Feld-, Weinbergs- und Waldwegen nach

  1. dem Aufkommen an den Kraftfahrzeugverkehr,
  2. der Nutzung
    1. als Reit- und Radwege sowie
    2. für den Fremdenverkehr,

wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückeigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinberg- und Waldwege der Gemeinde 55606 Limbach zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Gemeinde 55606 Limbach Einnahmeüberschüsse aus der Jagdpacht und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde 55606 Limbach zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr

§ 9 Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 2 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Vorausleitungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen

§ 11 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.

Limbach, den 17.02.2022 — Thorsten Pröschel, Ortsbürgermeister