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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 39/2024
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Hauptsatzung der Stadt Kirn vom 06.09.2024

Der Stadtrat hat am 05.09.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.kirn.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung bekannt gemacht, die vom Stadtrat durch Beschluss bestimmt wird. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ortsbezirke

(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:

Ortsbezirk Sulzbach

Ortsbezirk Kallenfels.

Der Ortsbezirk Sulzbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kirn-Sulzbach, der Ortsbezirk Kallenfels umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kallenfels.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:

Ortsbeirat Sulzbach, 11 Mitglieder

Ortsbeirat Kallenfels, 7 Mitglieder

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz

3.

Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur und soziale Angelegenheiten

4.

Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung

5.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Stadtrat beschließt die Mitgliederzahl und die Zahl der Ratsmitglieder, die diesen Ausschüssen angehören sollen.

(3) Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden, deren Zuständigkeit und Mitgliederzahl vom Stadtrat im Einzelfall beschlossen werden.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates.

Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die abschließende Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über

1.

den Haushaltsplan,

2.

die Satzungen,

3.

die Bauleitplanung

4.

die Regionalplanung,

5.

Entwicklungsvorhaben,

6.

die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und

7.

die Finanzplanung.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über bewegliches Vermögen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von vermögenswirksamen Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall,

3.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates,

5.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

6.

Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Stadt hat drei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Stadt Kirn wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und an Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes gewährt.

(3) Der monatliche Durchschnittssatz beträgt 90 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(4) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach Absatz 3 Satz 1.

(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Die im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten eine pauschale Sachkostenentschädigung in Höhe von 100 € jährlich je Ratsmitglied.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder in Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25 € pro Sitzung.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25 € pro Sitzung.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters bis zu einem Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Monatsbetrages nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Bei Vertretungen von mehr als einem Monat beträgt die Aufwandsentschädigung 100 % des Regelsatzes für den gesamten Zeitraum. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 €

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 50 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 06.09.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.08.2019 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17.07.2020 außer Kraft.

Kirn, 06.09.2024
Frank Ensminger, Stadtbürgermeister

Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.