Der Ortsgemeinderat Oberhausen hat in der Sitzung vom 14.12.2023 nachfolgende Details zur Vorgehensweise festgelegt:
Die Vergabe findet am 28.01.2024 von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Bürgerhaus (Am Sportplatz) statt. Die Räumlichkeit ist barrierefrei. Der Zutritt der Bewerber erfolgt einzeln nach Reihenfolge und Aufforderung.
Ablauf:
Die Bewerber, auch diejenigen, die vor 10:00 Uhr erscheinen, werden gebeten, sich vor der Eingangstür des Bürgerhauses (gekennzeichnet) aufzustellen.
Eventuell gültige Corona-Auflagen und Maßnahmen sind von den Bewerbern und Bevollmächtigten einzuhalten.
Die Bewerber betreten nacheinander die Räumlichkeit und wählen aus dem zur Verfügung stehenden Kontingent den gewünschten Bauplatz verbindlich aus. Die Bauplatzauswahl wird durch Unterschrift des Bau- und Kaufwilligen bestätigt. Der ausgewählte Bauplatz steht danach für nachfolgende Bewerber nicht mehr zur Verfügung.
Eine Bewerbung auf einen Bauplatz kann im Laufe des Verfahrens durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht (öffentlich beglaubigt) von einer anderen Person (Vertreter) abgegeben werden. Der bevollmächtigte Vertreter muss sich ausweisen können. Außerdem hat er diese Vollmacht ständig bei sich zu tragen. Auch ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter kann jeweils nur ein Kaufangebot abgeben.
Mehrfachbewerbungen sind unzulässig. Bei (auch nachträglich) festgestellten Mehrfachbewerbungen wird nur die erste Bewerbung berücksichtigt. Alle weiteren Bewerbungen fallen damit aus dem Verfahren heraus. Ein Bewerber auf einen Bauplatz darf nicht zugleich Käufer und Vertreter sein.
Bereits vorher eingereichte Interessensbekundungen können im Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Sollten nach dem ersten Bewerbungstag noch nicht alle Plätze des Kontingentes vergeben sein, ist eine Bewerbung ab dem darauffolgenden Tag bis spätestens zwei Wochen danach, allein durch persönliche Abgabe der Willensbekundung für den Kauf eines Bauplatzes bei der Verbandsgemeinde Kirner Land, Kirchstraße 3, 55606 Kirn, Zimmer 3.20, während der Öffnungszeiten abzugeben.
Nachrückverfahren:
Sollten nach der Bauplatzvergabe alle zwanzig Plätze des Kontingents vergeben worden sein, wird ab dem einundzwanzigsten Bewerber eine Warteliste geführt.
Die Eintragung in die Warteliste erfolgt ebenfalls durch persönliche Abgabe der Willensbekundung. Die Zulassungskriterien gelten analog.
Sollte ein Bewerber seine Bewerbung für einen Bauplatz vor Kaufvertragsunterschrift zurückziehen, so wird der darauffolgende Nachrücker auf der Warteliste von der Verbandsgemeinde Kirner Land informiert.
Dieser Nachrücker hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Benachrichtigung Gelegenheit, einen Bauplatz aus dem noch vorhandenen Kontingent auszuwählen. Sollte dieser Nachrücker innerhalb dieser Frist keine Bauplatzwahl treffen wird der nächste Nachrücker nach dem gleichen Verfahren benachrichtigt.
Nach Abschluss aller Kaufverträge und fristgerechtem Zahlungseingang der Kaufpreise verliert die Warteliste ihre Gültigkeit. Die Nachrücker werden über die Beendigung der Warteliste informiert. Sollte nach Abschluss des Kaufvertrages ein Bauplatz zurückgegeben werden, wird dieser im Rahmen der nächsten Vergaberunde vergeben.
Vergabebeschluss des Gemeinderates:
Die endgültige Vergabeentscheidung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oberhausen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Bauplatzes entsteht aus der Bewerbung / Kaufangebot nicht.
Zulassungskriterien:
Abgabe- und kaufberechtigt sind alle Personen, die die nachfolgenden, vom Gemeinderat festgelegten Zulassungskriterien erfüllen:
| 1. | Die Bewerber müssen volljährig sein. |
| 2. | Antragsteller können Einzelpersonen wie auch Paare sein. Paare müssen bei Abschluss des Kaufvertrages als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Erwerber im Kaufvertrag benannt werden. |
| 3. | Einzelpersonen oder Paare (nur gemeinsam) sind antragsberechtigt. Bewirbt sich ein Paar, ist ein weiterer Antrag als Einzelperson ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass z.B. nicht verheiratete Paare oder verheiratete Paare, sich nicht getrennt bewerben können. |
| 4. | Jeder Bewerber kann nicht mehr als ein Baugrundstück erwerben. |
| 5. | Der Käufer verpflichtet sich kaufvertraglich, auf dem Baugrundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages, den Rohbau des Wohngebäudes zu errichten. Bei Nichterfüllung besteht ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde. |
| 6. | Nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist die Hauptwohnung vom Käufer selbst zu beziehen und darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erstbezug nicht weiterveräußert werden. Über das Vorliegen besonderer Härtefälle (z.B. Scheidung) entscheidet der Gemeinderat auf begründeten Antrag. |
| 7. | Die Bauplatzvergabe erfolgt nur zur Eigennutzung. Damit sind gewerblich Tätige insbesondere Bauträger, Makler oder Bauunternehmen, die den Bauplatz mit dem Ziel erwerben, ihn an Dritte zu veräußern oder zu bebauen, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ebenfalls juristische Personen oder vergleichbare Gesellschaftsstrukturen, die im Bereich der Europäischen Union anerkannt sind. |
Kaufpreis:
Der Preis der Grundstücke beträgt 95,00 Euro pro Quadratmeter (vollerschlossen) und wurde per Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Nicht im Kaufpreis enthalten sind die Kosten für Leistungen Dritter, wie zum Beispiel die Stromversorgung oder Versorgung durch die Telekom, etc.
Nach der Bauplatzvergabe durch Gemeinderatsbeschluss soll der Kaufvertrag innerhalb von acht Wochen abgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums kein Vertragsabschluss aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verliert die Veräußerungszusage des Gemeinderates an den Bewerber ihre Bindungswirkung.
Der Kaufpreis ist zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Sämtliche Kosten des Grunderwerbs sind vom Käufer zu tragen.
Bewerbungsunterlagen:
Folgende Unterlagen werden benötigt:
1. Gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes amtliches Ausweisdokument.
2. Ggf. eine schriftliche Vollmacht für die Vertretung des/der Bauinteressenten. Diese Vertretungsvollmacht muss öffentlich beglaubigt sein.