Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 am 2. September 2024.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies sind in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben.
In Zweifelsfällen hilft das Finanzamt bei Fragen, ob die Steuererklärung abgegeben werden muss oder ob dies freiwillig auf Antrag gemacht werden kann.
Regelungen, die sich in der Steuererklärung für 2023 steuermindernd auswirken
Grundfreibetrag:
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag:
Unterhaltsleistungen:
Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge sowie Entlastung für Alleinerziehende:
Sparer-Pauschbetrag:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten):
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Regelung
Arbeitsmittel
Altersvorsorge:
Änderungen für Vermieterinnen und Vermieter
Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Die vollständige Pressemeldung finden Sie unter:
https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles/detail/steuererklaerung-fuer-2023