Aktuell bestehender Flächennutzungsplan
Neu aufzustellender Flächennutzungsplan
1. Bekanntgabe der Betriebsergebnisse im Gemeindewald 2023
Der von Landesforsten erstellte Nachweis über Erträge und Aufwendungen im Gemeindewald für das Haushaltsjahr 2023 wurden dem Gemeinderat vom zuständigen Revierförster Tobias Helfenstein vorgetragen und erläutert.
Aus diesem Nachweis ergeben sich:
Erträge: — 1.694,86 €
Aufwendungen: — 651,75 €
Daraus errechnet sich ein Überschuss von — 1.043,11 €
Der Ortsgemeinderat nahm von dem Betriebsergebnis Kenntnis.
2. Beratung und Beschluss des Forstwirtschaftsplans 2025
Der Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 lag den Ratsmitgliedern bereits vor und ist in der Sitzung durch den Revierförster Tobias Helfenstein vorgestellt worden.
Der Ortsgemeinderat stimmt dem vorgelegten Forstwirtschaftsplan 2025 zu.
3. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirner Land; Beratung über den Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Heinzenberg
Der Ortsgemeinderat beschließt den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Heinzenberg, wie vorgetragen, ohne Änderungen, in den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirner Land, zu übernehmen.
4. Beschluss einer Hebesatzsatzung
Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an.
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.
Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird bzw. werden kann, ist es sinnvoll die Realsteuersätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderter Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die der Einladung beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.
5. Anpassung und Erlass einer Hundesteuersatzung
Wie alle Gemeindesteuern, dient die Hundesteuer zur Deckung des Haushaltes.
Damit die Ortsgemeinde Heinzenberg Hundesteuer erheben darf, bedarf es einer Hundesteuersatzung gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m.§ 5 (3) des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die aktuelle Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Heinzenberg ist aus dem Jahr 1988. Eine Überarbeitung insbesondere im Hinblick auf geänderte Rechtsgrundlagen, wie z. B. das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) vom 22.12.2004, welches in der Satzung aus dem Jahr 1988 noch nicht berücksichtigt ist, wird somit zwingend notwendig.
Der Ortsgemeinderat Heinzenberg beschließt die überarbeitete Hundesteuersatzung wie im Entwurf vorgelegt, mit dem in Krafttreten zum 01.01.2025.
6. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2025
Gemäß § 97 I GemO haben die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Heinzenberg die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen vor der Beschlussfassung über den Haushalt, Vorschläge und Anregungen zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 einzureichen.
Der Ortsgemeinderat berät vor der Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung über die innerhalb der Frist eingegangenen Vorschläge und Anregungen.
Es lagen keine Anregungen oder Vorschläge der Einwohner vor, deshalb entfällt die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
7. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Der Ortsgemeinderat stimmt dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2025 zu und beschließt die Haushaltssatzung wie vorgelegt zu erlassen.
8. Mitgliedschaft im Verein "Kultur- und Heimat Kellenbachtal e.V."
Dem Vorsitzenden lag eine Anfrage des Vereins Kultur und Heimat Kellenbachtal e.V. auf Wiedereintritt der Ortsgemeinde vor. Nähere Infos waren dem Vorsitzenden nicht bekannt. Nach kurzer Beratung beschloss der Ortsgemeinderat den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu vertagen.
9. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Beim Vorsitzenden Stephan Ostgen lagen Ausschließungsgründe nach § 22 GemO vor, er nahm im Zuhörerraum Platz und an Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Die Behandlung von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an die Gemeinde und ihre Einrichtungen wurde in § 94 der GemO ab 11. Januar 2008 neu geregelt.
§ 94 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten."
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Stephan Ostgen, Heinzenberg | 160,00 | Ortsgemeinde Heinzenberg fuer Gemeindehaus |
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der oben genannten Spende zu.
10. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Anfragen lagen dem Vorsitzenden keine vor.
Er teilte Folgendes mit:
| - | Der Kultur- und Heimatverein Heinzenberg hat sich aufgelöst. Das Restguthaben des Vereins wurde an die Ortsgemeinde ausgezahlt. |
| - | Bei einem Vor-Ort-Termin mit dem Bauamt der Verbandsgemeinde gab es eine Begehung der Wege und Ortsstraßen. Es gab keine größeren Beanstandungen. Eventuell soll eine Hangsicherungsmaßnahme durchgeführt werden. |
| - | Im August fand im Gemeindehaus eine Kunstausstellung statt, im Jahr 2025 soll das Gemeindehaus den Künstlern ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. |
Der Vorsitzende erteilte dem anwesenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Thomas Jung, das Wort, der sodann die Verleihung einer Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes für 50-jährige kommunalpolitische Tätigkeit an den Beigeordneten Walter Rockenbach vornahm.
11. Einwohnerfragestunde
Es waren keine Einwohner anwesend.