Aktuell bestehender Flächennutzungsplan
Neu aufzustellender Flächennutzungsplan
1. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirner Land; Beratung über den Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Oberhausen
1. Gewerbegebiet und Mischbaufläche „Rodtwies“
Änderungsvorschlag:
Gewerbegebiets- und Mischbaufläche streichen
Nach eingehender Diskussion beschloss der Ortsgemeinderat der vorgeschlagenen Änderung des aktuell bestehenden Flächennutzungsplanes der Ortsgemeinde Oberhausen für den Teilbereich „Rodtwies“, wie oben abgebildet, nicht zuzustimmen.
Die vorgeschlagene Änderung wird in den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirner Land nicht übernommen.
2. Wohnbaufläche „Hahneck“
Änderungsvorschlag:
Wohnbaufläche streichen
Nach eingehender Diskussion beschloss der Ortsgemeinderat der vorgeschlagenen Änderung des aktuell bestehenden Flächennutzungsplanes der Ortsgemeinde Oberhausen für den Teilbereich „Rodtwies“, wie oben abgebildet, nicht zuzustimmen.
Die vorgeschlagene Änderung wird in den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirner Land nicht übernommen.
2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land; Beschluss über die Zustimmung der Ortsgemeinde zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirn-Land gemäß § 67 Abs. 2 GemO
Bei dem Beigeordneten Jörg Schäfer lagen Ausschließungsgründe nach §22 GemO vor. Er nahm im Zuhörerraum Platz und wirkte bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mit.
Für den Bereich von Ortsgemeinden ist die Flächennutzungsplanung gemäß § 67 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden übertragen worden. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Diese gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
In der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist folgende Änderung
enthalten:
Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun
Teilgebiet "Itzbach-In den weißen Äckern Nord", zur Ausweisung eines Sondergebietes PV-Freiflächenanlage
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 14.05.2024 wurde beschlossen, die Zustimmung der Ortsgemeinden zum Flächennutzungsplanentwurf einzuholen.
Die Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, sowie die Planzeichnungen liegen vor und können eingesehen werden.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Zustimmung zum Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirner Land zu erteilen.
3. Beantragung von Fördermitteln aus dem Dorferneuerungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz für die Dorfmoderation und die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes außerhalb der Schwerpunktgemeinde für die Ortsgemeinde Oberhausen
Das Dorferneuerungskonzept der Ortsgemeinde Oberhausen stammt aus dem Jahr 1991 und wurde bisher noch nicht fortgeschrieben. Aufgrund seines Alters besitzt es keinerlei Bedeutung mehr als Grundlage für die Erhaltung und Weiterentwicklung von Oberhausen als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum sowie für die Bewahrung des individuellen Charakters und Ortsbildes.
Es besteht daher dringender Bedarf, neue Ideen und Ziele zu entwickeln sowie Maßnahmen für die Zukunft aufzustellen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Förderung in der Dorferneuerung (DE) ist eine regelmäßige Fortschreibung (Aktualisierung) des DE-Konzeptes. Öffentliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie im DE-Konzept aufgeführt sind.
Die Dorfmoderation und die Fortschreibung des DE-Konzeptes außerhalb der Schwerpunktgemeinde werden von einem Planungsbüro für Dorferneuerung durchgeführt und vom Land Rheinland-Pfalz zu 90 % gefördert.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die zwei Förderanträge für die Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit (Dorfmoderation) und die Fortschreibung und Anpassung des Dorferneuerungskonzeptes außerhalb der Schwerpunktgemeinde zu stellen. Die Antragsunterlagen sollen in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land erstellt werden.
Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
4. Beratung und Beschluss der Straßenreinigungssatzung
Die Straßenreinigungssatzung ist zuletzt 2002 geändert worden. Seitdem hat der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz mehrere aktualisierte Versionen herausgegeben. In der neuesten Mustersatzung hat sich gegenüber der aktuellen Straßenreinigungssatzung von Oberhausen einiges verändert.
Es sind einige alte Paragrafen herausgenommen worden und ein neuer Paragraf wurde hinzugefügt. Als wichtigste Änderung ist wohl das Verbot von Streusalz anzusehen, was schon allein ausreichen würde, um die Straßenreinigungssatzung zwingend ändern zu müssen.
Des Weiteren wurden einige Paragrafen um Absätze ergänzt oder Absätze sind umformuliert worden.
Der Beschlussvorlage waren die alte Straßenreinigungssatzung und die neu vorgeschlagene Satzung sowie das Straßenverzeichnis von Oberhausen und die Beschreibung des Vorgehens bei Unzumutbarkeit der Straßenreinigungspflicht.
Anlage 1 ist das Straßenverzeichnis von Oberhausen.
Anlage 2 beschreibt das Vorgehen bei Unzumutbarkeit der Straßenreinigungspflicht.
Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Straßenreinigungssatzung wie vorgeschlagen mit Ausnahme des §3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte, der nicht wie vorgeschlagen, sondern wie folgt lauten soll:
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Ortsgemeinde soll über die Vereinbarung informiert werden. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
5. Anpassung Friedhofsgebührensatzung
Die Friedhofsgebühren wurden schon einige Zeit lang nicht mehr angepasst und sollen aktualisiert werden.
Die Grabaushubfirmen heben ihre Preise zum 01.01.2025 an. Damit die Ortsgemeinde hier nicht drauflegt, sollen die Gebühren erhöht werden.
Der Ortsgemeinderat beriet eingehend über den hohen Aufwand für den Gemeindearbeiter und die enormen Entsorgungskosten beim Abräumen von Gräbern.
Der Ortsgemeinderat beschloss die der Einladung beigefügte Friedhofsgebührensatzung mit Übernahme der folgenden Änderung:
V. Abräumen von Gräbern
a) Einzelgrab 600€
b) Doppelgrab 800€
c) Urnengrab 500€
+ d) Plattengrab 100€
6. Anpassung und Erlass einer Hundesteuersatzung
Wie alle Gemeindesteuern, dient die Hundesteuer zur Deckung des Haushaltes.
Damit die Ortsgemeinde Oberhausen Hundesteuer erheben darf, bedarf es einer Hundesteuersatzung gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m.§ 5 (3) des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die aktuelle Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Oberhausen ist aus dem Jahr 1988.
Eine Überarbeitung insbesondere im Hinblick auf geänderte Rechtsgrundlagen, wie z. B. das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) vom 22.12.2004, welches in der Satzung aus dem Jahr 1988 noch nicht berücksichtigt ist, wird somit zwingend notwendig.
Der Ortsgemeinderat Oberhausen beschloss die überarbeitete Hundesteuersatzung wie im Entwurf vorgelegt, mit dem in Krafttreten zum 01.01.2025.
7. Beschluss einer Hebesatzsatzung
Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an.
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.
Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus - erstmals seit dem 01.01.1964 - nicht gegeben ist. Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird bzw. werden kann, ist es sinnvoll die Realsteuersätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderter Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die der Einladung beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.
8. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Schriftliche Anfragen lagen nicht vor.
Der Vorsitzende teilte mit, dass
| a) | die teilweise defekte Straßenbeleuchtung zeitnah repariert würde. |
| b) | die Bäume am Friedhof im Bereich Friedhofstraße marode seien und wegen bereits entstandener Schäden an parkenden Fahrzeugen sowie drohender Schäden durch herabfallende Äste gefällt werden müssten. Zum Ausgleich würden kleinere, pflegeleichte Bäume neu gesetzt. |
| c) | der Traktor der Gemeinde defekt sei und somit Arbeiten, bei denen dieser benötigt wird, bis zur Reparatur nicht ausgeführt werden könnten. |
9. Einwohnerfragestunde
Es waren drei Einwohner anwesend.
Die gestellten Fragen zur Liegezeit der Gräber, der Schneeräumpflicht, dem aktuellen Stand der verkauften Bauplätze im Neubaugebiet und den Fahrbahnschwellen im Ort konnten durch den Vorsitzenden beantwortet werden.