Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 4/2025
Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Oberhausen

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.06.2021

außer Kraft.

Oberhausen, den 11.12.2024
Axel May, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Oberhausen bei Kirn

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) für Erdbestattung  —  180,-- €

b) für Erdbestattung im anonymen Feld  —  180,-- €

c) für Urnenbestattung  —  180,-- €

d) für Urnenbestattung im anonymen Feld  —  180,-- €

e) für Urnenbestattung im Rasenfeld mit Grabplatte  —  450,-- €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Erwerb des Nutzungsrechts durch Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstätte  —  360,-- €

b) jede weitere Grabstätte  —  180,-- €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern

bei späteren Beisetzungen je Jahr für

a) eine Doppelgrabstätte  —  12,-- €

b) jede weitere Grabstätte  —  6,-- €

c) Nutzungsrecht zur Beisetzung einer Urne in einem

vorhandenen Wahl- oder Reihengrab  —  180,-- €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengrab für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  350,-- €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  600,-- €

c) Urnenbeisetzung je Bestattung  —  200,-- €

2. Wahlgräber (Einfachgräber)

a) Doppel- und weitere Grabstellen für die

erste Beisetzung  —  700,-- €

für jede weitere Beisetzung  —  600,-- €

b) Urnenbeisetzung in vorhandene Grabstätte  —  200,-- €

IV. Benutzung der Leichenhalle

 —  1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne

mit Reinigung  —  50,- €

der Leichenhalle durch die Gemeinde.

V. Abräumen von Gräbern

a) Einzelgrab  —  600,-- €

b) Doppelgrab  —  800,-- €

c) Urnengrab  —  500,-- €

d) Plattengrab Rasenfeld  —  100,-- €

VI. Sonstiges

a) Mehrkosten (nach Aufwand)  — ,-- €

b) Ausgrabung (nach Aufwand)  — ,-- €

c) Umbettung (nach Aufwand)  — ,-- €

d) Umrandung mit Steinplatten Einzelgrabstätte  —  250,-- €

e) Umrandung mit Steinplatten Einzelgrabstätte  —  350,-- €

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.