zwischen
| a) | der Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn, |
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| vertreten durch den Ortsbürgermeister Karl-Otto Selzer |
| b) | der Ortsgemeinde Otzweiler, |
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| vertreten durch den Beauftragten Patrick Klein |
| c) | der Ortsgemeinde Limbach, |
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| vertreten durch den 1. Beigeordneten Christoph Schupp |
| d) | der Ortsgemeinde Heimweiler, |
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| vertreten durch den Ortsbürgermeister Andreas Setz |
wird aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Gemeindevertretungen anstelle der Bildung eines Zweckverbandes gemäß der §§ 12, 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Zweckvereinbarung geschlossen:
Im Einzugsbereich der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn befinden sich die Ortsgemeinden Otzweiler, Limbach und Heimweiler. Zur Vermeidung der Errichtung einer eigenen Kindertagesstätte in den Ortsgemeinden Otzweiler, Limbach und Heimweiler zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung als Träger einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBI. 2019, S. 213), in der jeweils geltenden Fassung, vereinbaren die o.g. Ortsgemeinden die nachfolgende Kostenbeteiligung an der im Eigentum der Ortsgemeinde Becherbach b Kirn stehenden Kindertagesstätte.
(1) Die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn unterhält und betreibt in eigenem Namen in der Schulstraße 1 in 55608 Becherbach für den Einzugsbereich der Ortsgemeinden Otzweiler, Limbach und Heimweiler die kommunale Kindertagesstätte „Regenbogen".
(2) Das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude steht im Eigentum der Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn und wird von der Ortsgemeinde Becherbach mietfrei zur Verfügung gestellt.
(3) Die im Einzugsbereich gelegenen Ortsgemeinden Otzweiler, Limbach und Heimweiler (Zuordnungsgemeinden) sind berechtigt, diese Einrichtung zu benutzen und verpflichten sich, sich an allen anfallenden Kosten des Betriebs der Kindertagesstätte zu beteiligen.
(1) Nach § 79 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 1 AGKJHG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu gehört für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 19 KiTaG auch die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk.
(2) Insbesondere gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.
(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im jeweils aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen Jugendamtes ausgewiesen sind.
(1) Die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage einer Konzeption und der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn hat sich verpflichtet, Kinder ohne Rücksicht auf ihre Religion und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen. Die allgemeinen Aufnahmekriterien sind zu beachten.
(3) Die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.
(1) Die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn ist Träger der Kindertagesstätte und hat die Gesamtverantwortung nach § 5 Abs. 3 KiTaG für die Einrichtung. Der Träger ist demnach zuständig für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, für das Gebäude, den Betrieb, die Betriebskosten sowie für Ausstattung der Räume und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Der Träger stellt das Personal ein und fungiert als Arbeitgeber. Er ist für das pädagogische Konzept der Einrichtung ebenso verantwortlich wie für die alltägliche, praktische Erziehungs- und Bildungsarbeit.
(2) Der Träger sowie die Zuordnungsgemeinden der Kindertagesstätte „Regenbogen" entsenden im Rahmen eines Kita-Ausschusses jeweils zwei Vertreter, um an der Beratung und Beschlussfassung über alle relevanten Entscheidungen der Kindertagesstätte teilzunehmen.
Den Vorsitz übernimmt der Ortsbürgermeister der Trägergemeinde. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen des Kita-Ausschusses wird eine Niederschrift erstellt.
(3) Der Kita-Ausschuss hat keine rechtsverbindliche Wirkung. Die Beschlüsse des Ausschusses sind jedoch als Empfehlung zu verstehen, und die beteiligten Gemeinden verpflichten sich, die gefassten Beschlüsse im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu respektieren und umzusetzen.
(4) Die Vertreter der Zuordnungsgemeinden sind angehalten, die Interessen ihrer Gemeinde im Kita-Ausschuss zu vertreten und aktiv an der Gestaltung der pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Kindertagesstätte mitzuwirken.
(5) Die Sitzungen des Kita-Ausschusses finden mindestens zweimal im Jahr statt, um einen kontinuierlichen Austausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Leitung der Kindertagesstätte zu gewährleisten
(6) Unabhängig von Absatz 1 sind aufgrund der gemeinsamen Kostentragung für folgende Maßnahmen — neben den Bestimmungen des § 47 GemO — die vorherige Zustimmung der Zuordnungsgemeinden erforderlich:
| a) | für Investitionen, die pro Jahr 10.000 Euro übersteigen, |
| b) | für Erhaltungsaufwendungen, die je Maßnahme 5.000 Euro übersteigen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen, die aufgrund einer Eilbedürftigkeit (z.B. Heizungsreparatur im Winter) erforderlich sind. Die geplanten Investitionen und größere Erhaltungsaufwendungen sind im Haushaltsplan der Trägergemeinde als Information detailliert aufzuführen. Diese Information ist den Zuordnungsgemeinden zur Verfügung zu stellen. |
(1) Betriebskosten der Kindertagesstätte sind
| a) | die Personalkosten im Sinne des Absatzes 2, |
| b) | die laufenden Sachkosten im Sinne des Absatzes 3 sowie |
| c) | die Immobilienkosten im Sinne des Absatzes 4. |
(2) Personalkosten im Sinne dieses Vertrages sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG.
(3) Laufende Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Aufwendungen des Trägers, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 und nicht Immobilienkosten nach Absatz 4 sind.
(4) Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen des Gebäudes sowie die Aufwendungen für Außenanlagen.
(1)
Die jährlich anfallenden Betriebskosten der Kindertagesstätte nach § 5 Abs. 1 und die investiven Kosten werden im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Becherbach veranschlagt. Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Aufwendungen (hierzu zählen auch die Abschreibungen abzüglich der Auflösung von Sonderposten) auf die Zuordnungsgemeinden erfolgt auf Grundlage der Kinder, welche die Kindertagesstätte im laufenden Rechnungsjahr besucht haben, hierbei werden alle Monate berücksichtigt.
(2) Die Abrechnung der nicht gedeckten Aufwendungen nach Abs. 1 erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahrs. Grundlage hierfür ist die Ergebnisrechnung. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt auf der Basis der vorjährigen Abrechnung.
(3) Den Schuldendienst einschließlich Zinsaufwendungen für investive Maßnahmen übernimmt die Ortsgemeinde Becherbach b. Kirn als Träger der Einrichtung. Die Tilgung des Kredites einschließlich aller Zinsaufwendungen wird im Rahmen der jährlichen Abschreibungen anteilig durch die Zuordnungsgemeinden zurückerstattet.
(4) Die Berechnung der Kostenbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 2 übernimmt die Verbandsgemeinde Kirner Land.
Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet eine Schiedsstelle, die sich aus den Ortsbürgermeister*innen aller beteiligten Ortsgemeinden sowie aus zwei Vertretern der Verbandsgemeinde Kirner Land und einem Vertreter des Kreisjugendamtes zusammensetzt.
Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der jeweilige Gemeinderat entscheidet über die Annahme des Schiedsentscheides.
(1) Diese Zweckvereinbarung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit In-Kraft-Treten der neuen Zweckvereinbarung tritt die bisher gültige Regelung außer Kraft. Der Vertrag gilt mindestens solange sich die Zuordnung der Ortsgemeinden nicht verändert. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei grundlegenden Änderungen der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Situation in Gespräche über eine einvernehmliche Anpassung dieser Zweckvereinbarung einzutreten ist.
(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Gemeinderates sechs Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es gilt § 60 VwVfG.
(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.