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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 40/2022
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung der Ortsgemeinde Schwarzerden vom 26.09.2022

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes

§ 3 Schließung und Aufhebung

2.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Gelände des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes sowie dem Vorplatz

§ 6 Verhalten mit Fahrzeugen

3.

Allgemeine Vorschriften zur Nutzung

§ 7 Was darf abgegeben werden

§ 8 Was darf nicht abgegeben werden

§ 9 Wer darf Baum-, Strauch- und Heckenschnitt abgeben, wer ist ausgeschlossen

§ 10 Gebühren

4.

Entsorgung, Verantwortlichkeiten und Verwendung der Gebühren

§ 11 Entsorgung

§ 12 Verantwortlichkeiten

§ 13 Verwendung der Gebühren

5.

Schlussvorschrift

§ 14 Alte Rechte

§ 15 Haftung

§ 16 Ordnungswidrigkeit

§ 17 Inkrafttreten

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz.

§ 2 Zweck des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz

(1)

Der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2)

Er dient zur Ablagerung von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Sinne des § 7 der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung und steht für jeden zur Verfügung der Baum-, Strauch- und Heckenschnitt abgeben möchte und Gebühren laut Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung § 4 und Anhang entrichtet.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1)

Der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz oder Teile des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes können ganz oder teilweise für weitere Ablagerungen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Abgaben von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt ausgeschlossen.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes als Lagerplatz für Baum-, Strauch- und Heckenschnitt verloren.

(4)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.

1. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1)

Der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz ist wie folgt geöffnet.

a. Letzter Samstag im Monat

i. Januar

ii. April

iii. Mai

iv. Juni

v. September

b. Letzter Samstag im Monat und zusätzlich der Samstag 14 Tage vor dem letzten Samstag des Monats.

i. Februar

ii. März

iii. Oktober

iv. November

(2)

Die Öffnungszeiten sind von 9 Uhr bis 12 Uhr.

(3)

In den Monaten Juli, August und Dezember bleibt der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz geschlossen.

(4)

Außerhalb der in § 4 genannten Öffnungszeiten ist keine Anlieferung von Baum- Strauch und Heckenschnitt möglich.

(5)

In besonderen Ausnahmefällen, kann die Gemeindeverwaltung den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz außerhalb der in § 4 genannten Öffnungszeiten öffnen.

§ 5 Verhalten auf dem Gelände des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz sowie dem Vorplatz

(1)

Den Anweisungen der durch die Ortsgemeinde Schwarzerden bestellten Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.

(2)

Die Aufsichtsperson ist berechtigt die Anlieferung zu überwachen und zu koordinieren.

(3)

Die Aufsichtsperson ist berechtigt die Annahme von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt zu verweigern oder vom Hausrecht der Ortsgemeinde Schwarzerden Gebrauch zu machen, wenn die Regeln der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung nicht eingehalten werden.

(4)

Die Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplätze sind nacheinander zu befüllen.

(5)

Baum-, Strauch- und Heckenschnitt darf nur innerhalb des eingezäunten Geländes abgegeben werden. Eine Ablagerung außerhalb des Zaunes ist verboten.

(6)

Minderjährige dürfen ohne Begleitung einer erwachsenen Person den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz nicht betreten.

(7)

Das Betreten außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

(8)

Das abgeben von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten. Illegales abgeben von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt über den Zaun stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

§ 6 Verhalten mit Fahrzeugen

(1) Zugelassen sind alle Fahrzeuge die nach Straßenverkehrsordnung zugelassen sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Entsorgungsfirmen.

(2) Die Fahrspur zu den beiden Lagerplätzen ist nur einzeln und nacheinander zu befahren

(3) Wartende Fahrzeuge haben sich am rechten Rand des Vorplatzes aufzuhalten.

(4) Die Einfahrt in den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz ist stets frei zu halten. Außerdem muss vor der Einfahrt eine ausreichende Rangiermöglichkeit zu Verfügung stehen.

2. Allgemeine Vorschriften zur Nutzung

§ 7 Was darf abgegeben werden

Es darf nur Gehölzschnitt abgegeben werden. Dazu gehören Hecken- und Astschnitt bis max. 6 cm Durchmesser.

§ 8 Was darf nicht abgegeben werden

Folgend aufgezählte dürfen nicht abgegeben werden:

-

Hecken- und Astschnitt über 6cm Durchmesser

-

Rasenschnitt und Gras

-

Laub, Wurzeln, Moos

-

Erde

-

Plastik

-

Metall und Draht

-

Papier und Karton

-

Biomüll, Sonstiger Müll

§ 9 Wer darf Baum-, Strauch- und Heckenschnitt abgeben, wer ist ausgeschlossen

(1)

Grundsätzlich darf die Bürgerschaft von Schwarzerden sowie der umliegenden Ortsgemeinden Baum-, Strauch- und Heckenschnitt am Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz unter Einhaltung der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung abgeben. Voraussetzung dazu ist die direkte Barzahlung bei Abgabe nach der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung.

(2)

Die Vereine der Ortsgemeinde Schwarzerden sowie die Vereine der umliegenden Ortsgemeinden.

(3)

Die Ortsgemeinde Schwarzerden als Träger selbst, sowie der umliegenden Ortsgemeinden.

(4)

Ausgeschlossen sind gewerbetreibende und der Forst. Diese dürfen keinen Baum-, Strauch- und Heckenschnitt abgeben.

§ 10 Gebühren

(1)

Für jede Abgabe von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Sinne der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung § 7 fallen Gebühren an. Die Gebühren werden in der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung § 4 beschrieben und im Anhang an diese aufgelistet.

(2)

Gebühren fallen direkt bei Abgabe an und sind über eine Kostenanforderung zu entrichten.

(3)

Ausnahmen und gebührenfreie Abgaben von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sind in der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung § 4 geregelt.

(4)

Dem Ortsgemeinderat steht jederzeit frei die Gebühren nach § 5 der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung im Mehrheitsbeschluss anzupassen.

3. Entsorgung, Verantwortlichkeiten und Verwendung der Gebühren

§ 11 Entsorgung

Sind die beiden Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplätze voll, beauftragt die Ortsgemeinde Schwarzerden einen zertifizierten Entsorger, die Plätze leer zu räumen.

Je nach Auslastung muss dies unterjährig mehrmals in Auftrag gegeben werden.

§ 12 Verantwortlichkeiten

(1)

Verantwortlich für die Einhaltung der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung und der Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührenordnung ist die Ortsgemeinde Schwarzerden. Die Verantwortlichkeit kann einer von der Ortsgemeinde Schwarzerden bestellten Aufsichtsperson übertragen und im Bedarfsfall wieder entzogen werden.

(2)

Die Übertragung bzw. Entziehung der Verantwortlichkeit hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Übertragung der Verantwortlichkeit an eine Aufsichtsperson muss die Kenntnis über die Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung und die Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzgebührensatzung vorliegen. Dieses muss ebenfalls schriftlich niedergeschrieben werden.

(3)

Die schriftliche Übertragung der Verantwortlichkeit muss vom Ortsbürgermeister/in oder einem berechtigten Vertreter sowie von der zu übertragenden Person unterschrieben werden.

§ 13 Verwendung der Gebühren

Die eigenommenen Gebühren werden wie folgt verwendet:

-

Übernahme der Entsorgungskosten

-

Instandhaltung des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz

-

Instandhaltung der Zufahrt zum Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz sowie des Vorplatzes

-

Erweiterung des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz

-

Modernisierung des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz

4. Schlussvorschrift

§ 14 Alte Rechte

Alte Rechte sind keine vorhanden. Die Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung in der Fassung vom 31.05.2022 ist eine Neuerstellung.

§ 15 Haftung

(1)

Die Ortsgemeinde Schwarzerden haftet nicht für Schäden die auf dem Gelände des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes oder auf dem Gelände davor entstehen.

(2)

Schäden an Fahrzeugen oder Personen durch Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Steinschlag, oder anderen Gegenständen die zum Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz gehören werden von der Ortsgemeinde Schwarzerden nicht übernommen.

(3)

Für minderjährige die ohne Begleitung den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz betreten wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz entgegen den Bestimmungen von § 5 betritt

2. Baum-, Strauch- und Heckenschnitt entgegen den Bestimmungen von § 5 und § 7 ablagert

3. Ohne die Entrichtung von Gebühren gemäß § 10 den Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatz verlässt

4. Den Zweck des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes und die Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzsatzung missachtet

5. Vorsätzlich Dinge im Baum-, Strauch- und Heckenschnitt versteckt, die laut § 8 nicht abgegeben werden dürfen

6. Die Einrichtung des Baum-, Strauch- und Heckenschnittlagerplatzes vorsätzlich beschädigt oder zerstört

7. Die Bestimmungen von § 9 nicht einhält.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.05.1998 (BGB1. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwarzerden, den 26.09.2022 — Kevin Keller,
Ortsbürgermeister