Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung, Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren HWS Hochstetten-Dhaun, Aktenzeichen: 61213-HA5.1., Simmern, 20.09.2023. Telefon: 06761 9402-47, Telefax: 0671 92896549, E-Mail: Landentwicklung-RNH@dlr.rlp.de, Schloßplatz 10, Internet: www.dlr.rlp.de.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren HWS Hochstetten-Dhaun. Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
I. Feststellung
Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
festgestellt.
II. Hinweis:
| 1. | Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung |
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| • des Abfindungsanspruches |
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| • der Land- und Geldabfindung |
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| • der Geld- und Sachbeiträge |
| 2. | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. |
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 03.03.2022 bis 09.03.2022 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.
Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 20.07.2023 erläutert worden sind.
Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 03.03.2022 bis 09.03.2022 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) ermittelt.
Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Schloßplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Rüdesheimer Straße 60 - 68, 55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.