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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 40/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Die Meldebehörde der Verbandsgemeinde Kirner Land weist darauf hin, dass gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können.

1.

Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflicht.

2.

Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.

3.

Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen.

Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.

4.

Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.

5.

Für die Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen.

6.

Für die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.