Die Meldebehörde der Verbandsgemeinde Kirner Land weist darauf hin, dass gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können.
| 1. | Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflicht. |
| 2. | Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann. |
| 3. | Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen. |
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| Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. |
| 4. | Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage. |
| 5. | Für die Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. |
| 6. | Für die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung. |