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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 40/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 26. September 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Kirner Land erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit zur Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Abs. 1 im „Öffentlichen Anzeiger“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat Kirner Land bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss hat 13 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

• Rechnungsprüfungsausschuss

• Schulträgerausschuss

• Werkausschuss

• Ausschuss für Digitalisierung

• Ausschuss für Soziales und Generationen

• Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz

• Ausschuss für Tourismus, Kultur und Wirtschaftsförderung

Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben jeweils 10 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter. Abweichend hiervon hat der Werkausschuss, der Ausschuss für Digitalisierung, der Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz und der Ausschuss für Tourismus, Kultur und Wirtschaftsförderung 13 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter. Alle Stellvertreter der gleichen politischen Gruppierung sind untereinander vertretungsberechtigt.

Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

• Schulträgerausschuss

• Werkausschuss

• Ausschuss für Digitalisierung

• Ausschuss für Soziales und Generationen

• Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz

• Ausschuss für Tourismus, Kultur und Wirtschaftsförderung

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem 3. Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,

b)

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem 3. Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmern der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

c)

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

d)

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist,

e)

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

f)

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro,

g)

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro,

h)

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro,

i)

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, soweit diese Entscheidung nicht im Rahmen der Haushaltssatzung auf die Verwaltung übertragen wurde,

j)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,

k)

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

l)

Stundung und Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(4) Die übrigen Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:

Ausschuss für Digitalisierung

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

Mitwirkung bei der Digitalisierung

Ausschuss für Soziales und Generationen

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

Beratung von Angelegenheiten des Sozialwesens, der Jugend, der Senioren sowie bei der Integration von Zuwanderern

Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

-

Beratung und Stellungnahme zu Fragen, die die Umwelt und deren Schutz betreffen

-

Vergabe des Umweltschutzpreises der Verbandsgemeinde Kirner Land

Schulträgerausschuss

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen im Bereich der Schulen, sofern sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören und sofern die Aufträge im Einzelnen den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Werkausschuss

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

die Aufgaben des Werksausschusses sind in der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke festgelegt.

Ausschuss für Tourismus, Kultur und Wirtschaftsförderung

-

Beratung des Teilhaushaltes

-

Beratung von kulturellen Angelegenheiten und Brauchtumspflege

-

Erarbeiten von Konzepten zur Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs

-

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

Rechnungsprüfungsausschuss

-

Prüfung der Jahresrechnung nach den Grundsätzen des § 112 Abs. 1 GemO.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

-

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro im Einzelfall

-

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro im Einzelfall

-

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses bzw. im Rahmen der Ermächtigung nach der Haushaltssatzung

-

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates

-

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500 Euro

-

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

-

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat 3 Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,- Euro.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(5) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf die doppelte Anzahl der abgegoltenen Sitzungen des Verbandsgemeinderates nicht übersteigen.

(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung.

Für die Teilnahme der Fraktionsvorsitzenden an den Besprechungen mit dem Bürgermeister wird ebenfalls ein Sitzungsgeld nach Abs. 2 gewährt.

(7) In einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen ist neben dem Sitzungsgeld nach Abs. 2 der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe zu ersetzen. Er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend Satz 3.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,- Euro.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach §12 Abs.1, Satz 1 der Kommunal-Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO).

Die Aufwandsentschädigung wird nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO um ein Drittel des Regelsatzes erhöht.

(2) Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Abs. 1.

Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister gem. § 50 Abs. 7 (Beigeordnetenbesprechungen) und § 69 Abs. 4 GemO (Ortsbürgermeisterdienstbesprechungen) die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2.

(4) Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbands-gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungs-beiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 7.

(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter

2.

Wehrführer örtl. Einheit

3.

Wehrführer Stützpunkt

4.

Zugführer

5.

Wartung und Pflege Informations- und Kommunikationsmittel

6.

Gerätewart

7.

Jugendfeuerwart

8.

Gerätewart Fahrzeuge

9.

Atemschutzgerätewart

10.

Gruppenführer

11.

Gerätewart Gefahrstoff

12.

Alarm und Einsatzplanung

13.

Leiter FEZ

(3) Die Aufwandentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

den Wehrleiter

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Satz aus dem Grundbetrag in Höhe von 300,00 € und einem Zuschlag in Höhe von 10,00 € für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit.(§ 10 der Feuerwehrentschädigungsverordnung)

die stellvertretenden Wehrleiter,wenn sie ständig Aufgaben des Wehrleiters wahrnehmen

die Wehrführer der örtlichen Einheit

die Wehrführer einer Stützpunkteinheit

Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind (bestellte Gruppenführer)

Zugführer

Wartung und Pflege Informations- und Kommunikationsmittel

Gerätewart

Jugendfeuerwehrwart § 11 IV Aufwandsentschädigungsverordnung

Gerätewart Fahrzeuge

Atemschutzgerätewart

Gerätewart Gefahrenstoff

Alarm und Einsatzplanung

Leiter FEZ

Gerätewart Funk

(5) Werden mehrere ehrenamtliche Funktionen wahrgenommen, werden die einzelnen Aufwandsentschädigungen nebeneinander gezahlt.

(6) Bei Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ändern sich die in Absatz 4 festgesetzten Beträge vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(7) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für die/den Gleichstellungsbeauftragte/n

Die/der nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 64 Abs. 2 GemO bestellte ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche, pauschale Entschädigung in Höhe von 80,-- €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gewährt.

§ 12

Aufwandsentschädigung für die/den Behindertenbeauftragte/n

Die/der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 80,-- €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gewährt.

§ 13

Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung

Die Verbandsgemeinde bildet einen „Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung“

Das Nähere regelt eine Satzung.

Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes analog § 6 Abs. 1 bis 6.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 26.09.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.01.2020 außer Kraft.

Kirn, den 26.09.2024
Thomas Jung
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirner Land

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.