Nach den jeweiligen Satzungen der einzelnen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirner Land über die Reinigung öffentlicher Straßen sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzende Straße und den Gehweg zu reinigen. Zu den satzungsgemäßen Verpflichtungen gehört auch das Reinigen der Regenrinnen, insbesondere auch wegen des Unkrautbewuchses. Hecken, Sträucher, Äste, die in öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen sind unverzüglich zurückzuschneiden.
Verstöße gegen die Satzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeld geahndet werden können.
Wir bitten um Beachtung!