Frühzeitige Beteiligung und Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung unter Beachtung des § 22 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kirn in der Sitzung am 05.10.2023, die dritte Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kirn, beschlossen.
Ebenso in der Sitzung wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Entwurf mit Planzeichnung liegt gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB auf die Dauer von 14 Tagen, und zwar vom 23.10.2023 bis einschließlich 10.11.2023, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, 55606 Kirn, Kirchstr. 3, Zimmer 3.22, aus.
Während dieser Zeit können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Planunterlagen haben wir im Internet unter https://www.kirner-land.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen zum Download zur Verfügung gestellt.