DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung, Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hws Hochstetten-Dhaun, Aktenzeichen: 61213-HA10.3.
Überleitungsbestimmungen
| I. | Allgemeine Bestimmungen |
| II. | Besitzübergang der Landabfindung |
| III. | Übernahme der Obstbäume und Beerensträucher |
| IV. | Bestimmungen über Waldbestände |
| V. | Übernahme von Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen außerhalb des Waldes, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern |
| VI. | Bestimmungen über Weinberge und andere Sonderkulturen |
| VII. | Bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen usw. |
| VIII. | Düngungszustand, Klee und Zwischenfrüchte, Flächenstilllegung IX. Übernahme von Grünland und Dauergrünland |
| X. | Einziehung der alten Wege und Gräben |
| XI. | Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen |
| XII. | Wasseraufnahme |
| XIII. | Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums |
Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den neuen Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Sie sind Bestandteil der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24.10.2024 nach § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Diese Bestimmungen können, soweit sie nicht auf zwingenden Gesetzesbestimmungen beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) angegeben sind, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten ersetzt werden. Diese Vereinbarungen sind der Flurbereinigungsbehörde anzuzeigen. In besonderen Fällen können von Amtswegen oder auf Antrag Ausnahmen von den Überleitungsbestimmungen angeordnet, namentlich die darin festgesetzten Fristen abgeändert werden.
| 1. | Unbeschadet der Widersprüche, die gegen den Flurbereinigungsplan bzw. seine Nachträge innerhalb der Widerspruchsfristen (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG) vorgebracht werden, verlieren die Beteiligten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer Einlagegrundstücke, sobald die darauf stehenden Früchte abgeerntet bzw. die Grundstücke geräumt sind. |
| 2. | Als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke werden folgende Termine bestimmt: |
| • für Ackerland, Feldfutterbau & Hackfrüchte | 01.12.2024 |
| • für Wiesen und Weiden | 01.12.2024 |
| • für Garten- und Hofraumflächen | 01.12.2024 |
| • für Waldgrundstücke | 01.12.2024 |
(soweit in Abschnitt III nichts anderes bestimmt ist)
| 3. | Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Termine beendet sein, soweit unter den nachfolgenden Ziffern, insbesondere Ziffern V. bis VIII. keine besondere Regelung getroffen ist. An dem darauffolgenden Tage kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Die Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag nach entsprechender Androhung die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers entfernen lassen. |
| 4. | Der Planempfänger darf alte Wegeflächen erst dann in Kultur bringen, wenn entsprechende Ersatzwege geschaffen sind. |
| 1. | Der Besitz an den Obstbäumen und Beerensträuchern geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landabfindung über. |
| 2. | Die Ernte von sämtlichen Obstbäumen und Beerensträuchern steht für das Jahr 2024 noch dem bisherigen Eigentümer zu. Sie muss aber am 01.12.2024 beendet sein. Nach diesem Zeitpunkt geht, soweit zwischen den Beteiligten keine anderweitige Einigung vereinbart wurde, das noch nicht geerntete Obst ohne Entschädigung auf den neuen Eigentümer über. |
| 3. | Für die Bäume und Sträucher wird der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger der Landabfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 01.12.2024 beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen. Bäume und Sträucher, für die nach Ablauf dieser Frist keine Entschädigung beantragt worden ist, gehen ohne Entschädigung auf die Empfänger der neuen Grundstücke über. |
| Die Geldausgleiche für die Obstbäume werden in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan bekannt gegeben, der dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt. |
| Über den Ausgleich für die Obstbäume und Beerensträucher können sich die Beteiligten auch anderweitig einigen. |
| 4. | Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, sowie für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher wird - sofern nicht Abschnitt V Nr. 1 gilt - keine Geldabfindung gegeben. Sie gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Empfänger der neuen Grundstücke über. |
| 5. | Obstbäume können vom bisherigen Eigentümer unter Beachtung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bis zum 01.12.2024 entfernt werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden. Anträge sind bis 15.11.2024 an das DLR zu richten. |
| 6. | Für die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern gelten die Bestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes vom 15.06.1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBI. S. 209). Bäume, die von neuen Grenzen nicht den gesetzlich erforderlichen Abstand haben, können bis zur Abgängigkeit stehen bleiben. In diesen Fällen hat der Nachbar etwaige Beeinträchtigungen entschädigungslos zu dulden. |
| 1. | Der Besitz des Holzbestandes geht zusammen mit den Grundstücken auf den Empfänger der Landabfindung über, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. |
| 2. | Der bisherige Eigentümer wird für die abzugebenden Holzwerte auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 01.12.2024 beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen. Holzbestände, für die nach Ablauf dieser Frist keine Entschädigung beantragt worden ist, gehen ohne Entschädigung auf die Empfänger der neuen Grundstücke über. |
| Die Festsetzung der Ausgleiche für Holzbestände erfolgt, soweit erforderlich, aufgrund der Wertermittlung eines Forstsachverständigen durch einen besonderen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, der dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt. Zwischen der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung darf ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde kein Holz geschlagen werden. |
| Über die Entschädigung können sich die Beteiligten auch untereinander einigen ohne die Teilnehmergemeinschaft oder das DLR in Anspruch zu nehmen. |
| 1. | Der Besitz an sonstigen wesentlichen Bestandteilen wie Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern, deren Erhaltung wegen des Vogel-, Natur- und Umweltschutzes, wegen des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen geboten ist, geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landabfindung über. Für den Schutz der Kultur- und Naturdenkmäler gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28.09.2021 (GVBI. Nr. 39, S. 543) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. I Nr. 225). |
| Für die vorgenannten Holzpflanzen wird – soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben – der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger der Landabfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 15.11.2024 beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen. |
| 2. | Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatschG verboten ist, zum Schutz von Pflanzen und Tieren im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. |
Entfällt.
| 1. | Bauliche Anlagen (z.B. Schuppen, Gartenhäuschen) und Einfriedungen (als solche auch Mauern) gehen in den Besitz des Empfängers der Landabfindung über. Die Bestimmungen über die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums (§ 34 FlurbG) bleiben unberührt. |
| 2. | Sofern Weidezäune nicht bis zum 01.12.2024 entfernt sind, gehen sie in Besitz und Nutzung des Empfängers der Landabfindung über. |
| 3. | Der bisherige Eigentümer wird für die abgegebenen Einfriedungen und baulichen Anlagen, soweit sie weiterverwendet werden können, auf Antrag in Geld abgefunden, während der Flurstücksempfänger eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Die Regelung wird im Flurbereinigungsplan getroffen. Über die Entschädigung können sich die Beteiligten anderweitig einigen. Sie haben dies der Flurbereinigungsbehörde bis zum 01.12.2024 schriftlich anzuzeigen. |
| 4. | Ablagerungen auf Grundstücken wie z.B. Stroh-, Getreide-, Komposthaufen und Rübenmieten sowie Schnitzel- und andere Silagegruben sind von dem Vorbesitzer spätestens bis zum 01.12.2024 wegzuräumen bzw. zu beseitigen. |
| 1. | Für die Düngung von Flächen wird keine Entschädigung gegeben. Die mit Klee, Luzerne und dergl. bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung auf den Flurstücksempfänger über. |
| 2. | Die im Zuge von Flächenstilllegungsmaßnahmen mit Wildkräutern oder Grün- düngungspflanzen bestandenen Flächen sind vom Alteigentümer spätestens bis zum 01.12.2024 abzumähen bzw. abzumulchen. Darüber hinaus besteht für den Alteigentümer keine weitere Pflegeverpflichtung an den Stilllegungsflächen. |
| Fristen nach den Förderrichtlinien sind einzuhalten. |
| 1. | Die mit der Nutzungsart Grünland oder dem Hinweis „Dauergrünland“ bestehenden Flächen gehen auf die Empfänger der neuen Grundstücke über. |
| 2. | Der Umbruch von Flächen nach Nummer 1 unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Der Umbruch von Dauergrünland bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der Kreisverwaltung voraus. |
Entfällt.
Entfällt.
Die Empfänger der neuen Flurstücke sind verpflichtet, dass auf den Wegen und in ihren Nebenanlagen sich sammelnde Wasser auf ihren Abfindungen ohne Entschädigung aufzunehmen und möglichst schadlos weiterzuführen, wenn dieses Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten auf den Wegen selbst abgeleitet werden kann. Die Anlegung von Erdwällen, die einen Wasserabfluss in die unterliegenden Flurstücke verhindern, ist untersagt.
| 1. | Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) gelten auch noch nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) weiterhin folgende Einschränkungen, sofern in diesen Überleitungsbestimmungen nichts anderes festgesetzt ist: |
| 1.1 | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereini- gungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungs- gemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 1.2 | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 1.3 | Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landes- kulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. |
| 1.4 | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zu- stimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
| 2. | Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift Nr. XIII. 1.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. |
| 3. | Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. XIII. 1.1 und XIII. 1.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist. |
| 4. | Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. XIII. 1.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsmäßig aufzuforsten hat. |
| 5. | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. XIII. 1.2, XIII. 1.3 und XIII. 1.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. |
| 6. | Die Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes wird, wenn die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG nicht erlassen wird, öffentlich bekannt gemacht. |
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, Schloßplatz 10, 55469 Simmern, Telefon: 0671 820-0, Telefax: 0671 92896-500, Internet: www.dlr.rlp.de