Erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die erste Offenlage vom 30.10. - 11.12.2023, mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 20.10.2023, wird hiermit aufgehoben. Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung unter Beachtung des § 22 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kirn in der Sitzung am 05.10.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Herrschaftlichen Garten I“ beschlossen. In der Sitzung am 05.10.2023 wurde vom Stadtrat Kirn die Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf mit Planzeichnung liegt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, und zwar vom 20.11.2023 bis einschließlich 03.01.2024, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, 55606 Kirn, Kirchstr. 3, Zimmer 3.21, aus. Während dieser Zeit können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung eine UVP unterliegen. Eine der offengelegten und beigefügten Unterlagen/Vorprüfung hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes „Obere Nahe“ vorliegen. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufstellung umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Kirn, Flur 14; Flurst.-Nrn. 20/4 und Flur 27, Flurst.-Nrn. 45/2 tlw., 47/4, 48/1 tlw.