Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 02.07.2021 wird wie folgt geändert:
Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 4. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 5. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe repräsentativer Teilgebiete, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt. |
5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss. |
2) Vorausleistungen werden mit je einem Neuntel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember erhoben.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die geänderten §§ 4 und 25 treten am 01.01.2026 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.