1.): Vorstellung Strukturgutachten / Wasserversorgungskonzept
Mit Datum vom 01.01.2020 fusionierten die ehemaligen Wasserversorgungsunternehmen „Eigenbetrieb Stadtwerke Kirn/Nahe“ und „Verbandsgemeindewerke Kirn-Land“ zum neuen Wasserversorgungsunternehmen „Verbandsgemeindewerke Kirner Land“.
Im Zuge der damit verbundenen Neuordnung der Wasserversorgung im Verbandsgebiet sowie der Zielsetzung einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserversorgung, insbesondere in Zeiten des Klimawandels, wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erstellung eines „Strukturgutachtens zur Wasserversorgung“ beauftragt.
Aufgabe des Strukturgutachtens war die Erfassung des Anlagenbestands der ehemals eigenständigen Wasserversorgungsunternehmen, die Prüfung des Wasserbedarfs, der Wasserdargebote sowie die Erstellung von Konzepten zur Optimierung der Versorgungsstrukturen.
Gemäß Abstimmung mit dem Ministerium und der SGD Nord erfolgte aufgrund von Synergien eine gemeinsame Betrachtung der Versorgungsgebiete „Kirner Land“ und „Nahe-Glan“. Die Bearbeitung für das Verbandsgebiet „Kirner Land“ führte zu folgenden Ergebnissen:
| - | Die VG-Werke Kirner Land versorgen rd. 18.000 Einwohner in 21 Gemeinden samt Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie mit Trinkwasser. Außerhalb des Verbandsgebietes werden die Gemeinden Henau (VG Kirchberg) und Martinstein (VG Nahe-Glan) versorgt. |
| - | Das benötigte Trinkwasser wird über eigene Brunnen und Quellen aus Grundwasser gewonnen. Lediglich im Bereich Otzweiler erfolgt ein Fremdbezug von Trinkwasser vom „Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld“. |
| - | Das Grundwasserdargebot im Verbandsgebiet wird auf 14-19 Mio. m³/a bemessen. Das aktuell nutzbare Dargebot beläuft sich auf der Grundlage der erteilten Wasserrechte, der Ergiebigkeit der Trinkwasserfassungen und den klimatischen Entwicklungen auf rd. 1,1 Mio. m³/a. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 6 - 8 % der Grundwasserneubildung im Verbandsgebiet. |
| - | Der Wasserbedarf im Verbandsgebiet war im Zeitraum 2013-2024 durch eine leicht ansteigende Tendenz gekennzeichnet. Im Jahr 2021 belief sich der Bedarf in der Spitze auf 1,15 Mio. m³/a und lag somit höher als die wasserrechtlich zugelassenen bzw. beantragten Grundwasserentnahmen von insgesamt 1,1 Mio.m³/a. |
| - | Der Wasserbedarf wird über die aktiven Gewinnungsanlagen dennoch sicher abgedeckt. Die Anlagen der Trinkwasserversorgung werden in regelmäßigen Intervallen gewartet und entsprechend dem Stand der Technik modernisiert. Inaktive Trinkwasserfassungen werden vorgehalten (§ 6 Abs. 4 WHG). |
| - | Auf der Grundlage der Wasserbedarfszahlen und der demografischen Entwicklung wird der Wasserbedarf für die nächsten 30 Jahre auf bis zu 1,5 Mio. m³/a prognostiziert. |
| - | Aktuell kann der in den vergangenen Jahren gestiegene Bedarf über die eigenen Trinkwassergewinnungsanlagen gedeckt werden. Vor dem Hintergrund tendenziell rückläufiger Grundwasserneubildungsraten, verfügbarer Wasserrechte, erhöhter Nitratbelastungen im Rohwasser und steigendem Trinkwasserbedarf erscheinen die vorhandenen Reserven jedoch zunehmend geringer, was insbesondere bei Ausfall einer oder mehrerer Gewinnungsanlagen zu Engpässen in der Versorgungssicherheit führen kann. |
| - | Der Fehlbedarf von bis zu 400.000 m³/a kann über die Anpassung der Wasserechte und Fremdbezug vom benachbarten Wasserversorgungsunternehmen „Wasserzweck-verband im Landkreis Birkenfeld“ kompensiert werden. |
Zur Stärkung der Versorgungsstrukturen wird die mittelfristige Umsetzung nachfolgend aufgeführter Maßnahmen als zielführend erachtet:
| 1. | Vorhaltung inaktiver Wasserfassungen und Prüfung möglicher Reaktivierungen. |
| 2. | Anpassung der Wasserrechte für die Brunnen Heimweiler-Limbach und die Brunnen Meckenbach auf der Grundlage des Grundwasserdargebots, des Wasserbedarfs, des Grundwasser-Monitorings und der Durchführung von Langzeitpumpversuchen. |
| 3. | Auflösung der Inselversorgung der Ortslage Limbach durch eine Anbindung an den ZHB Heimweiler. |
| 4. | Interner Verbund der Versorgungsbereiche „Bruschied-Schneppenbach“ und „Kirn-Heimweiler-Limbach“ durch eine Verbundleitung zwischen „HB Bruschied“ und „HB Hennweiler“. |
| 5. | Interkommunaler Verbund zur VG Nahe-Glan im Bereich Martinstein - „HB Merxheim“; Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden. |
| 6. | Interkommunaler Verbund zur VG Nahe-Glan im Versorgungsbereich „Soonwald“ durch eine Verbindungsleitung zwischen “HB Weitersborn“ und „HB Seesbach“; Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden. |
| 7. | Externer Verbund zum WZV im Landkreis Birkenfeld über eine Verbindungsleitung HB Schmidthachenbach“ und „ZHB Heimweiler“. Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden. |
Die vorstehenden Empfehlungen dienen der Verbesserung der Wasserinfrastruktur sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in den nächsten Jahrzehnten. Sie stehen im Einklang mit den Zielsetzungen und Handlungsschwerpunkten des „Zukunftsplans Wasser Rheinland-Pfalz“ vom Oktober 2024. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen soll mit den Wasserbehörden der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und des Ministeriums abgestimmt werden.
Nach der Vorstellung des Strukturgutachtens und der Formulierung der Handlungsempfehlungen kündigt Herr Justen an, die Untersuchungsergebnisse am 04. November 2025 den Verbandsgemeindewerken Nahe-Glan vorzustellen. Im Nachgang sollte zwischen der VG-Werke Nahe-Glan, der SGD Nord, der Landesregierung und der VGWKL eine Abstimmung erfolgen, welche Handlungsempfehlungen konkret verfolgt und welche seitens der SGD Nord und der Landesregierung inhaltlich und ggfs. finanziell unterstützt werden.
2.): Allgemeine Wasserversorgungssatzung und Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Kirner Land (ab 01.01.2026)
Einführung einheitliche Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) und Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW)
Am 13.05.2025 wurden die ersten Satzungsentwürfe durch die Werkleitung vorgestellt.
Zudem hat die Kommunalberatung, vertreten durch Herrn Dr. Meiborg und Herrn Kauer, zu der Einführung des einheitlichen Entgeltsystems vorgetragen.
Im Anschluss daran wurde den Mitgliedern des Werkausschusses bis zum 13.06.2025 die Möglichkeit gegeben, sich untereinander auszutauschen und bei Unklarheiten einen Fragenkatalog einzureichen. Die von der Kommunalberatung erhaltenen schriftlichen Antworten wurden an alle Fraktionsvorsitzenden weitergeleitet und in drei weiteren Abendterminen den Fraktionen persönlich durch Herrn Stumm und Frau Fuchs (VGWKL) erläutert. Bei diesen Gesprächen wurde angeregt, in der ESW deutlicher hervorzuheben, dass zwar satzungsgemäß der wiederkehrende Beitrag Wasser eingeführt werden kann, dieser jedoch 0% der entgeltsfähigen Kosten beträgt.
Diesem fraktionsübergreifenden Wunsch wurde Rechnung getragen, und im § 12 ein zusätzlicher Absatz eingepflegt. Die Werkleitung hat aus den Gesprächen mitgenommen, dass die Anzahl der Abschläge mit jährlich fünf wie in einer ursprünglichen Satzungsversion angegeben, zu gering ist, und analog der ehemaligen VG Kirn-Land, auf neun festgesetzt werden soll.
Diskussionspunkte, die heute zu klären sind:
| - | AWS § 2 Nr. 4 „Grundstücksanschluss / Hausanschluss“ |
| Die Werkleitung schlägt vor, die Definition eines überlangen Hausanschlusses auf 20 Meter, analog den Bedingungen in der Stadt Kirn, festzulegen. |
| - | ESW § 24 (2) „Vorausleistungen“ |
| Die Werkleitung schlägt vor, die Anzahl der jährlichen Abschläge beginnend ab dem 01.04. eines Jahres auf neun festzulegen. |
Kurz zusammengefasst: Die Standard-Fälle laut Satzung (In Einzelfällen kann die in der Satzung getroffene Regelung von dem hier beschriebenen Standard-Fall abweichen.)
Bis zum 31.12.2025 ist der Beschluss zur zukünftigen rechtlichen Ausgestaltung der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Kirner Land zu fassen, so dass ab dem 01.01.2026 im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde die Vereinheitlichung abgeschlossen ist.
| • | Antrag zur Anpassung § 2 Nr. 4 der AWS: |
| „Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Grundstücksgrenze (zuvor Abzweigstelle der Straßenleitung) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.“ |
| „Als „überlang“ gilt ein Grundstückshausanschluss, wenn seine Länge mehr als 15 (zuvor 20) Meter beträgt.“ |
| • | Antrag: § 22 Abs. 1 Nr. 1 der AWS soll unverändert zum vorgelegten Entwurf beibehalten werden |
| • | § 27 Abs. 1 der ESA: Verweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 (zuvor Nr. 1) |
| • | Antrag: § 27 Abs. 1a der ESA soll unverändert zum vorgelegten Entwurf beibehalten werden |
| • | Antrag: § 27 Abs. 3 der ESA soll unverändert zum vorgelegten Entwurf beibehalten werden |
| • | Die Umsetzungsfähigkeit der Änderungen wird im Nachgang zur Sitzung geprüft. |
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die vorgelegten Entwürfe der AWS und der ESW der Verbandsgemeindewerke Kirner Land unter Berücksichtigung der noch zu prüfenden Änderungen durch die zur Abstimmung gebrachten Anträge zu beschließen.
3.): Ablöseverträge über die Zahlung von einmaligen Beiträgen (ehemals Baukostenzuschüsse, BKZ in der Stadt Kirn)
In Folge des Beschlusses zur neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW), der durch den Verbandsgemeinderat erfolgen soll (siehe TOP 2) ändern sich für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Kirner Land die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Die Beiträge dienen der Refinanzierung der Investitionskosten und sind in der neuen ESW, die in TOP 2 diskutiert wurde, in den §§ 2-10 geregelt.
Bisher wurde in der Stadt Kirn hierfür ein sogenannter Baukostenzuschuss (BKZ) auf privatrechtlicher Grundlage erhoben. Es wurden nur die Grundstückseigentümer zur Zahlung eines BKZ herangezogen, die ihr Grundstück tatsächlich bebauten und einen Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses bei den Verbandsgemeindewerken (VGW) stellten. Demnach haben Grundstückseigentümer unbebauter Grundstücke noch keinen BKZ entrichtet.
Mit Inkrafttreten der neuen ESW, wird die Wasserversorgung in der Stadt Kirn auf das öffentliche Recht umgestellt. Damit ändert sich der Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Einmalbeitrags (ehemals BKZ). Die Beitrags- und damit die Zahlungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer entsteht, sobald sich vor ihrem Grundstück eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung befindet und die Möglichkeit zur Nutzung besteht. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Anschluss des betroffenen Grundstückes an die Wasserversorgung besteht und ob eine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt.
Daher würden mit Inkrafttreten der neuen ESW die betroffenen Grundstückseigentümer unbebauter Grundstücke in der Stadt Kirn verpflichtet, den Einmalbeitrag nach neuem Recht zu zahlen. Eine Zahlung des Baukostenzuschusses kann dann nicht mehr erfolgen.
Der dann anfallende Einmalbeitrag muss in seiner Höhe noch kalkuliert werden.
Aktuell wird in der ehemaligen Verbandsgemeinde Kirn-Land ein korrespondierender Einmalbeitrag in Höhe von 2,06 €/m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche erhoben.
Es ist davon auszugehen, dass der neu kalkulierte Einmalbeitrag aufgrund der in jüngerer Vergangenheit getätigten Investitionen sowie aufgrund von Kostensteigerungen deutlich höher ausfallen wird.
Um die betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor dieser deutlichen Beitragserhöhung zu schützen, sollen Verträge angeboten werden, die es ermöglichen, die Zahlung von einmaligen Beiträgen im Voraus abzulösen. Geregelt ist die Ablösung in § 8 der neuen ESW (siehe TOP 2).
Ein Entwurf des Ablösevertrages liegt als Anlage bei. Hier sind die noch veränderlichen Stellen in Rot dargestellt. Die Anlage dient ebenso als Grundlage für TOP 4.
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, den vorliegenden Entwurf eines Ablösevertrages über die Zahlung von einmaligen Beiträgen zu beschließen.
Von diesem Empfehlungsbeschluss ist die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe des Ablösebetrages, welche in § 2 des Ablösevertrages geregelt sind, ausgeschlossen. Diese sollen separat in TOP 4 beschlossen werden. Die im Vertrag vorgesehenen Regelungen sollen entsprechend zur Anwendung kommen.
4.): Baukostenzuschüsse Wasserversorgung
Unter TOP 2 wurde ein Empfehlungsbeschluss über die neue Entgeltsatzung Wasserversorgung ausgesprochen. Mit Inkrafttreten kann gemäß § 8 der neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Entstehung des Beitragsanspruches eine Ablösung zu vereinbaren. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
Wie in TOP 3 erläutert sollen den Grundstückseigentümern unbebauter Grundstücke in der Stadt Kirn Ablöseverträge bezüglich des Einmalbeitrags (ehemals Baukostenzuschuss) angeboten werden.
Um analog der neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung aufzutreten und die betroffenen Bürger nicht zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, die derzeit in der Ermittlung der Baukostenzuschüsse gültigen Beitragssätze in die Ablöseverträge einzupflegen. Diese sind wie folgt:
Grundbetrag bis einschließlich 15 lfd. Meter Straßenfrontlänge 765,00 € zzgl. 7 % USt. Mehr-Meter-Preis pro lfd. Meter für Straßenfrontlängen über 15 lfd. Meter 51,00 € zzgl. 7 % USt.
Zuschlag ab dem 3. Geschoss auf die Gesamt-Straßenfrontlänge von 20 % je Geschoss.
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die vorgelegten Beitragssätze für den Baukostenzuschuss in der Wasserversorgung für Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Stadt Kirn zu beschließen:
Grundbetrag bis einschließlich 15 lfd. Meter Straßenfrontlänge 765,00 € zzgl. 7 % USt.
Mehr-Meter-Preis pro lfd. Meter für Straßenfrontlängen größer 15 lfd. Meter 51,00 € zzgl. 7 % USt.
Zuschlag ab dem 3. Geschoss auf die Gesamt-Straßenfrontlänge von 20 % je
Geschoss.
Die Beitragssätze sollen entsprechend im - in TOP 3 beschlossenen - Ablösevertrag angewendet werden.
5.): Anpassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung §§ 2, 4, 5
Um eine gleichlautende Ermittlungsgrundlage für die Beitragssätze in den Satzungen der Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erhalten, muss der § 4 in der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) hinsichtlich des Ermittlungsgebietes angepasst werden:
Bisher:
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teilgebietes, für das die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
Zukünftig:
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe repräsentativer Teilgebiete, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
Zudem ist ein redaktioneller Fehler hinsichtlich der Aufzählung im § 2 Absatz aufgefallen, der in diesem Zuge geändert werden soll:
Bisher: Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation) |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 7. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 8. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
Korrigiert:
Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 4. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 5. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
Ein weiterer redaktioneller Fehler ist im § 5 Absatz 3 Nr. 4 und Nr. 5 zu finden. Hier wurde sich auf einen falschen Absatz bezogen.
Bisher:
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. |
Korrigiert:
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt. |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss. |
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die vorgelegten Anpassungen der § 2 Absatz 2, § 4 und § 5 Absatz 3 Nr. 4 und 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie untenstehend zu beschließen:
6.): Auftragsvergaben
6.a.): Auftragsvergabe: Neubau Trinkwasserbehälter - HB Steinenberg
Der HB Steinenberg befindet sich nord-westlich der Stadt Kirn im Außenbereich, in Ortsrandlage. Verkehrstechnisch ist der Hochbehälter über die Gemeindestraße „Alter Oberhauser Weg“ und einen unbefestigten Feldwirtschaftsweg angebunden.
Die mineralische Oberflächenbeschichtung in den Wasserkammern löst sich teilweise, insbesondere im Zuge der Wasserkammerreinigung, vom Untergrund ab. Aufgrund der umfangreichen Rohrleitungsinstallation ist der Platzbedarf im Rohrkeller nicht ausreichend.
Hierdurch sowie bedingt durch die Betriebsdauer soll der bestehende Hochbehälter aufgegeben und ein neuer Hochbehälter auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
Die Gesamtmaßnahme wurde in 3 Fachlosen ausgeschrieben.
Die Baumaßnahme wurde am 4. August 2025 öffentlich nach VOB/A ausgeschrieben.
Zur Submission am Freitag, dem 5.September 2025, sind nachfolgende Angebote fristgerecht eingegangen.
Vergabe zu LOS 1:
Nach Submission der ausgeschriebenen Maßnahme ist die Firma BauTeam Hahn GmbH aus 55743 Idar-Oberstein mit einer Angebotssumme von 1.194.110,74 € der günstigste Bieter. Im Rahmen der Prüfung und Wertung der eingereichten Angebotsunterlagen hat das ausschreibende Ing.-Büro Petry weitere Unterlagen (Referenzliste von 3 Projekten innerhalb der vergangenen 5 Jahre) der drei günstigsten Bieter angefordert.
Bei Prüfung der angeforderten Referenzliste des günstigsten Bieters (Firma BauTeam Hahn GmbH aus 55743 Idar-Oberstein) konnte festgestellt werden, dass die vorgelegten Referenzen nicht vergleichbar sind mit der geplanten Baumaßnahme.
Referenzprojekte sind vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen den Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und den sicheren Rückschluss zulassen, dass die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters vorhanden ist (VK Bund, VPR 2018, 163; OLG Frankfurt; IBR 2007, 152).
Die vorgelegten Referenzen lassen nicht den sicheren Rückschluss zu, dass die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters vorhanden sind. Daher wurde dem Unternehmen Firma BauTeam Hahn GmbH aus 55743 Idar-Oberstein am 23. September 2025 mitgeteilt, dass das eingereichte Angebot ausgeschlossen wird.
Zur Wahrung der rechtlichen Vorgaben im Vergabeverfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgegebene Fristen einzuhalten, bevor ein Auftrag vergeben werden kann.
Vergabe zur LOS 2:
Nach Prüfung und Wertung der Angebotsunterlagen handelt es sich bei der Firma A+R GmbH aus Hoppstädten-Weiersbach mit einem Angebotspreis von insgesamt 259.380,00€/netto um den wirtschaftlich günstigsten Bieter.
Vergabe zur LOS 3:
Siehe Vergabe zu Los 1
Im Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 wurden für die geplante Baumaßnahme insgesamt 900.000,00€/Netto und in 2026 700.000€/Netto vorgesehen.
Beschluss:
Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage das Vergabeverfahren noch nicht final abgeschlossen ist, empfiehlt die Werkleitung dem Ausschuss, die Werkleitung zu ermächtigen, die Unternehmen, welche nach Abschluss des Vergabeverfahrens die wirtschaftlich günstigsten Angebote eingereicht haben, zu beauftragen.
6.b.): Auftragsvergabe: Sanierung Rutsche, Jahnbad Kirn
Die Rutsche im Kirner Jahnbad weist aufgrund Ihres Alters erhebliche Abnutzungserscheinungen auf und ist daher sanierungsbedürftig. Der Rutschbelag ist stark durch Witterung und Beanspruchung abgenutzt, sodass die Karkasse der Konstruktion teilweise sichtbar ist. Um die Sicherheit und Nutzbarkeit weiterhin zu gewährleisten, muss die Beschichtung der Rutsche abgeschliffen und neu versiegelt werden. Da die Sanierungsarbeiten Ende Oktober stattfinden sollen, muss die Rutsche 11
vor Witterungseinflüssen geschützt und deshalb vollständig eingehaust werden. Die Kosten für das Gerüst inkl. Einhausung belaufen sich auf 3.363,50 €/netto.
Ein Neubau der Rutsche wird aus wirtschaftlicher Sicht nicht empfohlen. Bei einer neuen Rutsche aus Edelstahl belaufen sich die Kosten auf etwa 65.000 €. Hinzu kommen weitere Ausgaben wie der Demontage und Entsorgung der alten Rutsche, sowie der Installation und anderer Technik.
Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergab sich folgendes Ergebnis:
| Bieter | Endangebotssumme (Netto) |
| Wassertechnik Saar | 30.804,80 € |
| Nr. 2 | 76.601,65 € |
Im Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 wurden für die geplante Baumaßnahme insgesamt 35.000 Euro vorgesehen. Diese Mittel sollen entsprechend den geplanten Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Baumaßnahme verwendet werden.
Beschluss:
Der Werksausschuss der Verbandsgemeindewerke Kirner Land beschließt, die Sanierung der Rutsche, Wasserpilz und Sitzbänke, in Höhe von 30.804,80 €/netto an die Fa. Wassertechnik Saar aus Schiffweiler zu vergeben.
7.): Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Der Vorsitzende bedankte sich ausdrücklich bei den Mitarbeitenden für den erfolgreichen Ablauf der Badesaison.
Vor Eintritt in die nichtöffentliche Sitzung gab es eine Pause von 15 Minuten.