Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit(KomZG) vom 22.12.1982(GVBl. S476) zuletzt geändert am 28.09.2010(GBl.S.277 und 282) in Verbindung mit den §§ 95ff der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994(GVBl.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik vom 02.03.2006(GVBl. S.57) und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Schloss Dhaun vom 11.10.1990 hat die Verbandsversammlung am 28.03.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 136.550,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 136.550,00 € |
| Jahresüberschuss | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-und Auszahlungen auf | 16.050,00 € |
| die Einzahlungen auf Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen auf Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen auf Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -7.750,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf: — 0,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) wird festgesetzt auf: — 0,00 €
§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2022 beträgt insgesamt 24.525 Euro.
Diese ist von den Mitgliedern nach § 7 der Verbandsordnung wie folgt aufzubringen:
| Landkreis Bad Kreuznach | 1/3 = 8.175,- Euro |
| Stadt Kirn | 1/3 = 8.175,- Euro |
| Verbandsgemeinde Kirner Land | 1/3 = 8.175,- Euro |
§ 6 Eigenkapital
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2017: | 765.555 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2018 voraussichtlich: | 489.276 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2019 voraussichtlich: | 580.145 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich: | 577.445 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich: | 577.445 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 10.000 € im Einzelfall festgesetzt.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
§ 9 Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurden vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen bei der Verbandsgemeinde Kirner Land zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Zuvor wurde durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan mit seinen Anlagen öffentlich ausliegt und die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Bad Kreuznach die Möglichkeit haben Vorschläge und Anregungen zum Haushaltsplan zu machen.
Es sind keine Vorschläge oder Anregungen eingegangen.
Die Haushaltssatzung 2022 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, gemäß § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 04.05.2022 vorgelegt.
Die Aufsichtsbehörde hat am 26.10.2022 mitgeteilt, dass sie gegen die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung 2022 keine rechtlichen Bedenken erhebt.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt gemäß den Festlegungen der Verbandsordnung.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.11.2022 bis einschließlich 06.12.2022 bei der
jeweils während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Hinweis:
Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.