Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungsgebiet)
Gemäß § 10 a (1) KAG kann die Bildung einer einheitlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das innen- und überörtliche Straßennetz vermitteln.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.
Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können.
Gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben.
Die Ortsgemeinde Oberhausen zeichnet sich durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus, begrenzt vom Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. In der Ortslage bilden sich keine trennenden Zäsuren heraus. Es führen klassifizierte Straße durch den Ort, die K5 und K 11, die eine Verbindungsfunktion zu den Wohngebieten haben und ohne Weiteres gequert werden können.
Angesichts der dörflich geprägten Strukturen mit einem besonderen Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner wird das Leben in der Ortsgemeinde gekennzeichnet.
Damit stellt das gesamte Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Oberhausen eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar.