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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 28.10.2025

Öffentliche Sitzung

1.): Verpflichtung eines Ratsmitgliedes

Bürgermeister Thomas Jung verpflichtete per Handschlag das Ratsmitglied Karl Stephan Mack auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.

Auf die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, § 20 Schweigepflicht, § 21 Treuepflicht, § 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder wies er besonders hin.

2.): Grundsatzbeschluss zur Prüfung eines externen Verbundes mit dem Wasserzweckverband des Landkreises Birkenfeld

Mit Datum vom 01.01.2020 fusionierten die ehemaligen Wasserversorgungs- unternehmen „Eigenbetrieb Stadtwerke Kirn/Nahe“ und „Verbandsgemeindewerke Kirn-Land“ zum neuen Wasserversorgungsunternehmen „Verbandsgemeindewerke Kirner Land“.

Im Zuge der damit verbundenen Neuordnung der Wasserversorgung im Verbandsgebiet sowie der Zielsetzung einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserversorgung, insbesondere in Zeiten des Klimawandels, wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Erstellung eines „Strukturgutachtens zur Wasserversorgung“ beauftragt.

Aufgabe des Strukturgutachtens war die Erfassung des Anlagenbestands der ehemals eigenständigen Wasserversorgungsunternehmen, die Prüfung des Wasserbedarfs, der Wasserdargebote sowie die Erstellung von Konzepten zur Optimierung der Versorgungsstrukturen.

Gemäß Abstimmung mit dem Ministerium und der SGD Nord erfolgte aufgrund von Synergien eine gemeinsame Betrachtung der Versorgungsgebiete „Kirner Land“ und „Nahe-Glan“. Die Bearbeitung für das Verbandsgebiet „Kirner Land“ führte zu folgenden Ergebnissen:

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Die VG-Werke Kirner Land versorgen rd. 18.000 Einwohner in 21 Gemeinden samt Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie mit Trinkwasser. Außerhalb des Verbandsgebietes werden die Gemeinden Henau (VG Kirchberg) und Martinstein (VG Nahe-Glan) versorgt.

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Das benötigte Trinkwasser wird über eigene Brunnen und Quellen aus Grundwasser gewonnen. Lediglich im Bereich Otzweiler erfolgt ein Fremdbezug von Trinkwasser vom „Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld“.

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Das Grundwasserdargebot im Verbandsgebiet wird auf 14-19 Mio. m³/a bemessen. Das aktuell nutzbare Dargebot beläuft sich auf der Grundlage der erteilten Wasserrechte, der Ergiebigkeit der Trinkwasserfassungen und den klimatischen Entwicklungen auf rd. 1,1 Mio. m³/a. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 6 – 8 % der Grundwasserneubildung im Verbandsgebiet.

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Der Wasserbedarf im Verbandsgebiet war im Zeitraum 2013-2024 durch eine leicht ansteigende Tendenz gekennzeichnet. Im Jahr 2021 belief sich der Bedarf in der Spitze auf 1,15 Mio. m³/a und lag somit höher als die wasserrechtlich zugelassenen bzw. beantragten Grundwasserentnahmen von insgesamt 1,1 Mio.m³/a.

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Der Wasserbedarf wird über die aktiven Gewinnungsanlagen dennoch sicher abgedeckt. Die Anlagen der Trinkwasserversorgung werden in regelmäßigen Intervallen gewartet und entsprechend dem Stand der Technik modernisiert. Inaktive Trinkwasserfassungen werden vorgehalten (§ 6 Abs. 4 WHG).

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Auf der Grundlage der Wasserbedarfszahlen und der demografischen Entwicklung wird der Wasserbedarf für die nächsten 30 Jahre auf bis zu 1,5 Mio. m³/a prognostiziert.

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Aktuell kann der in den vergangenen Jahren gestiegene Bedarf über die eigenen Trinkwassergewinnungsanlagen gedeckt werden. Vor dem Hintergrund tendenziell rückläufiger Grundwasserneubildungsraten, verfügbarer Wasserrechte, erhöhter Nitratbelastungen im Rohwasser und steigendem Trinkwasserbedarf erscheinen die vorhandenen Reserven jedoch zunehmend geringer, was insbesondere bei Ausfall einer oder mehrerer Gewinnungsanlagen zu Engpässen in der Versorgungssicherheit führen kann.

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Der Fehlbedarf von bis zu 400.000 m³/a kann über die Anpassung der Wasserechte und Fremdbezug vom benachbarten Wasserversorgungsunternehmen „Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld“ kompensiert werden.

Zur Stärkung der Versorgungsstrukturen wird die mittelfristige Umsetzung nachfolgend aufgeführter Maßnahmen als zielführend erachtet:

1.

Vorhaltung inaktiver Wasserfassungen und Prüfung möglicher Reaktivierungen.

2.

Anpassung der Wasserrechte für die Brunnen Heimweiler-Limbach und die Brunnen Meckenbach auf der Grundlage des Grundwasserdargebots, des Wasserbedarfs, des Grundwasser-Monitorings und der Durchführung von Langzeitpumpversuchen.

3.

Auflösung der Inselversorgung der Ortslage Limbach durch eine Anbindung an den ZHB Heimweiler.

4.

Interner Verbund der Versorgungsbereiche „Bruschied-Schneppenbach“ und „Kirn-Heimweiler-Limbach“ durch eine Verbundleitung zwischen „HB Bruschied“ und „HB Hennweiler“.

5.

Interkommunaler Verbund zur VG Nahe-Glan im Bereich Martinstein – „HB Merxheim“; Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden.

6.

Interkommunaler Verbund zur VG Nahe-Glan im Versorgungsbereich „Soonwald“ durch eine Verbindungsleitung zwischen “HB Weitersborn“ und „HB Seesbach“; Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden.

7.

Externer Verbund zum WZV im Landkreis Birkenfeld über eine Verbindungsleitung HB Schmidthachenbach“ und „ZHB Heimweiler“. Diese Verbundleitung kann ggfs. in beiden Richtungen betrieben werden.

Die vorstehenden Empfehlungen dienen der Verbesserung der Wasserinfrastruktur sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in den nächsten Jahrzehnten. Sie stehen im Einklang mit den Zielsetzungen und Handlungsschwerpunkten des „Zukunftsplans Wasser Rheinland-Pfalz“ vom Oktober 2024. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen soll mit den Wasserbehörden der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und des Ministeriums abgestimmt werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss der Empfehlung des Strukturgutachtens vom Ing.-Büro Wasser und Boden aus Boppard mit der Maßgabe zu folgen, dass, auf den bisher erarbeiteten Grundlagen des Gutachtens, eine Prüfung zum externen Verbund mit dem Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld durchgeführt wird.

3.): Einführung einheitliche Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) und Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW)

In der Werkausschusssitzung am 08.10.25 wurden die Entwürfe der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) und der Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) vorgestellt. Nach einer Diskussionsrunde beschlossen die 14 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zwei Anträge zur Prüfung einer eventuellen Anpassung

1) Antrag zur Anpassung § 2 Nr. 4 der AWS:

„Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Grundstücksgrenze (zuvor Abzweigstelle der Straßenleitung) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.“

„Als „überlang“ gilt ein Grundstückshausanschluss, wenn seine Länge mehr als 15 (zuvor 20) Meter beträgt.“

Nach Prüfung durch die Kommunalberatung Herrn Dr. Meiborg erging die Empfehlung an die Werkleitung, die ursprüngliche Version (Abzweigstelle der Straßenleitung) zu belassen, da diese analog der bundeseinheitlichen Rechtsverordnung AVBWasserV lautet, und auch in dem Regelwerk des DVGW Niederschlag findet, der die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen der Wasserversorgung erarbeitet. Da die Definition der Länge des überlangen Hausanschlusses durch die Mitglieder des Werkausschusses um die wahrscheinliche Länge des im öffentlichen Bereich (Straße) liegenden Teils der Hausanschlussleitung auf 15 Meter reduziert wurde, sollte eine erneute Anpassung auf 20 Meter (Vorschlag VGW) erfolgen. Herr Stumm hat diese Erkenntnis am 09.10. den Mitgliedern des Ältestenrates mitgeteilt.

2) Antrag zur Anpassung des § 27 Abs. 1 der ESA

Verweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 (zuvor Nr. 1)

Hier liegt ein Fehler vor, der im aktuellen Entwurf korrigiert wurde.

Am 13.05.2025 wurden die ersten Satzungsentwürfe durch die Werkleitung vorgestellt. Zudem hat die Kommunalberatung, vertreten durch Herrn Dr. Meiborg und Herrn Kauer, zu der Einführung des einheitlichen Entgeltsystems vorgetragen.

Im Anschluss daran wurde den Mitgliedern des Werkausschusses bis zum 13.06.2025 die Möglichkeit gegeben, sich untereinander auszutauschen und bei Unklarheiten einen Fragenkatalog einzureichen. Die von der Kommunalberatung erhaltenen schriftlichen Antworten wurden an alle Fraktionsvorsitzenden weitergeleitet und in drei weiteren Abendterminen den Fraktionen persönlich durch Herrn Stumm und Frau Fuchs erläutert. Bei diesen Gesprächen wurde angeregt, in der ESW deutlicher hervorzuheben, dass zwar satzungsgemäß der wiederkehrende Beitrag Wasser eingeführt werden kann, dieser jedoch 0% der entgeltsfähigen Kosten beträgt. Diesem fraktionsübergreifenden Wunsch wurde Rechnung getragen, und im § 12 ein zusätzlicher Absatz eingepflegt. Die Werkleitung hat aus den Gesprächen mitgenommen, dass die Anzahl der Abschläge mit jährlich fünf wie in einer ursprünglichen Satzungsversion angegeben, zu gering ist, und analog der ehemaligen VG Kirn-Land, auf neun festgesetzt werden soll.

Kurz zusammengefasst: Die Standard-Fälle laut Satzung (In Einzelfällen kann die in der Satzung getroffene Regelung von dem hier beschriebenen Standard-Fall abweichen.)

Bis zum 31.12.2025 ist der Beschluss zur zukünftigen rechtlichen Ausgestaltung der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Kirner Land zu fassen, so dass ab dem 01.01.2026 im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde die Vereinheitlichung abgeschlossen ist.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmte der Empfehlung des Werkausschusses zu und beschloss die vorgelegten Entwürfe der AWS und der ESW der Verbandsgemeinde Kirner Land.

Damit werden nachfolgende Regelungen ab dem 01.01.2026 abgelöst:

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die bisherigen Satzungen der ehemaligen VG Kirn-Land (AWS vom 19.12.2014, ESW vom 19.02.1996 mit der ersten Änderung vom 29.10.2024)

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die AVBWasserV der Stadt Kirn

4.): Ablöseverträge über die Zahlung von einmaligen Beiträgen (ehemals Baukostenzuschüsse, BKZ in der Stadt Kirn)

In Folge des Beschlusses zur neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW), der durch den Verbandsgemeinderat erfolgen soll (siehe TOP 3) ändern sich für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Kirner Land die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Die Beiträge dienen der Refinanzierung der Investitionskosten und sind in der neuen ESW, die in TOP 3 diskutiert wurde, in den §§ 2-10 geregelt.

Bisher wurde in der Stadt Kirn hierfür ein sogenannter Baukostenzuschuss (BKZ) auf privatrechtlicher Grundlage erhoben. Es wurden nur die Grundstückseigentümer zur Zahlung eines BKZ herangezogen, die ihr Grundstück tatsächlich bebauten und einen Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses bei den Verbandsgemeindewerken (VGW) stellten. Demnach haben Grundstückseigentümer unbebauter Grundstücke noch keinen BKZ entrichtet.

Mit Inkrafttreten der neuen ESW, wird die Wasserversorgung in der Stadt Kirn auf das öffentliche Recht umgestellt. Damit ändert sich der Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Einmalbeitrags (ehemals BKZ). Die Beitrags- und damit die Zahlungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer entsteht, sobald sich vor ihrem Grundstück eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung befindet und die Möglichkeit zur Nutzung besteht. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Anschluss des betroffenen Grundstückes an die Wasserversorgung besteht und ob eine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt.

Daher würden mit Inkrafttreten der neuen ESW die betroffenen Grundstückseigentümer unbebauter Grundstücke in der Stadt Kirn verpflichtet, den Einmalbeitrag nach neuem Recht zu zahlen. Eine Zahlung des Baukostenzuschusses kann dann nicht mehr erfolgen.

Der dann anfallende Einmalbeitrag muss in seiner Höhe noch kalkuliert werden. Aktuell wird in der ehemaligen Verbandsgemeinde Kirn-Land ein korrespondierender Einmalbeitrag in Höhe von 2,06 €/m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der neu kalkulierte Einmalbeitrag aufgrund der in jüngerer Vergangenheit getätigten Investitionen sowie aufgrund von Kostensteigerungen deutlich höher ausfallen wird.

Um die betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor dieser deutlichen Beitragserhöhung zu schützen, sollen Verträge angeboten werden, die es ermöglichen, die Zahlung von einmaligen Beiträgen im Voraus abzulösen. Geregelt ist die Ablösung in § 8 der neuen ESW (siehe TOP 3).

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses, den vorliegenden Entwurf eines Ablösevertrages über die Zahlung von einmaligen Beiträgen. Von diesem Beschluss ist die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe des Ablösebetrages, welche in § 2 des Ablösevertrages geregelt sind, ausgeschlossen. Diese sollen separat in TOP 5 beschlossen werden. Die im Vertrag vorgesehenen Regelungen sollen entsprechend zur Anwendung kommen.

5.): Baukostenzuschüsse Wasserversorgung

Unter TOP 3 wurde ein Empfehlungsbeschluss über die neue Entgeltsatzung Wasserversorgung ausgesprochen. Mit Inkrafttreten kann gemäß § 8 der neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Entstehung des Beitragsanspruches eine Ablösung zu vereinbaren. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. Wie in TOP 4 erläutert, sollen den Grundstückseigentümern unbebauter Grundstücke in der Stadt Kirn Ablöseverträge bezüglich des Einmalbeitrags (ehemals Baukostenzuschuss) angeboten werden.

Um analog der neuen Entgeltsatzung Wasserversorgung aufzutreten und die betroffenen Bürger nicht zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, die derzeit in der Ermittlung der Baukostenzuschüsse gültigen Beitragssätze in die Ablöseverträge einzupflegen. Diese sind wie folgt:

Grundbetrag bis einschließlich 15 lfd. Meter Straßenfrontlänge 765,00 € zzgl. 7 % USt.

Mehr-Meter-Preis pro lfd. Meter für Straßenfrontlängen über 15 lfd. Meter 51,00 € zzgl. 7 % USt.

Zuschlag ab dem 3. Geschoss auf die Gesamt-Straßenfrontlänge von 20 % je Geschoss.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat folgte der Empfehlung des Werkausschusses, die vorgelegten Beitragssätze für den Baukostenzuschuss in der Wasserversorgung für Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Stadt Kirn zu beschließen:

Grundbetrag bis einschließlich 15 lfd. Meter Straßenfrontlänge 765,00 € zzgl. 7 % USt. Mehr-Meter-Preis pro lfd. Meter für Straßenfrontlängen größer 15 lfd. Meter 51,00 € zzgl. 7 % USt.

Zuschlag ab dem 3. Geschoss auf die Gesamt-Straßenfrontlänge von 20 % je Geschoss.

Die Beitragssätze sollen entsprechend im – in TOP 4 beschlossenen – Ablösevertrag angewendet werden.

6.): Anpassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der §§ 2, 4, 5 und 25

Anpassung des § 2:

Es ist ein redaktioneller Fehler hinsichtlich der Aufzählung im § 2 Absatz 2 aufgefallen, der in diesem Zuge geändert werden soll:

Bisher: Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation)

2.

Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung.

3.

Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen.

7.

Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

8.

Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen.

Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.

Korrigiert:

Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation).

2.

Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung.

3.

Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen.

4.

Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

5.

Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen.

Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.

Anpassung des § 4:

Um eine gleichlautende Ermittlungsgrundlage für die Beitragssätze in den Satzungen der Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erhalten, muss der § 4 in der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) hinsichtlich des Ermittlungsgebietes angepasst werden:

Bisher:

Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teilgebietes, für das die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.

Korrigiert:

Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe repräsentativer Teilgebiete, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.

Anpassung des § 5:

Ein weiterer redaktioneller Fehler ist im § 5 Absatz 3 Nr. 4 und Nr. 5 zu finden. Hier wurde sich auf einen falschen Absatz bezogen.

Bisher:

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 2, 2.Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2.Halbsatz ein Vollgeschoss.

Korrigiert:

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss.

Anpassung des § 25:

Aufgrund des Empfehlungsbeschlusses des Werkausschusses hinsichtlich TOP 3 „Einführung einheitliche Allgemeine Wasserversorgungssatzung und Entgeltsatzung Wasserversorgung“ ist die Anpassung eines weiteren Paragrafen von Nöten. Dies wurde nicht im Werkausschuss besprochen, ist jedoch erforderlich, da die Anzahl der jährlichen Abschläge im Wasser- und im Abwasserbereich übereinstimmen sollten. Da in der WA-Sitzung am 07.10.25 beschlossen wurde, dem Verbandsgemeinderat zu empfehlen, die künftige Anzahl der jährlichen Abschläge auf 9 festzusetzen, ist der § 25 Absatz 2 „Vorausleistungen“ wie folgt zu ändern:

Bisher:

2)

Vorausleistungen werden mit je einem Zwölftel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 monatlich erhoben.

Korrigiert:

2)

Vorausleistungen werden mit je einem Neuntel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1.Dezember erhoben.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss die vorgelegten Anpassungen der § 2 Absatz 2, § 4, § 5 Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie obenstehend.

7.): Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land; Feststellungsbeschluss, hier: Ortsgemeinde Hennweiler, Sondergebietsfläche Landwirtschaft und Wohnen "In den Hähnen III"

Bei Ratsmitglied Michael Schmidt lagen Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vor. Er nahm im Zuschauerraum Platz und an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Kirn-Land sieht folgende Änderung der Ortsgemeinde Hennweiler, Sondergebietsfläche Landwirtschaft und Wohnen „In den Hähnen III“:

Der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplans (FNP) stellt den FNP als Ergebnis einer Planungsmaßnahme fest und bildet die Grundlage für die Bebauungspläne.

Nach der abschließenden Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen, stellt die Gemeinde die beabsichtigte Flächennutzung offiziell durch einen Beschluss verbindlich fest, den sogenannten Feststellungsbeschluss.

Der Feststellungsbeschluss basiert auf den §§ 3 und 4a des Baugesetzbuchs (BauGB).

Vor der Feststellung des FNP findet eine frühzeitige Beteiligung und eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden statt, um die Planung offenzulegen und Anregungen zu sammeln.

Der FNP bedarf nach § 6 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach). Der Feststellungsbeschluss selbst hat keine unmittelbare Rechtswirkung für den Bürger. Der FNP dient als Grundlage für Bebauungspläne, die konkrete Bauvorhaben festlegen. Der FNP kann durch ein Änderungsvorhaben angepasst werden, beispielsweise wenn ein Bebauungsplan eine Abweichung vom FNP vorsieht.

Der FNP ist ein langfristiges Planungsinstrument, das die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festlegt.

Die Ortsgemeinden haben durch Beschluss die Zustimmung zur Teilfortschreibung gemäß § 67 Abs. 2 GemO erteilt. Der Feststellungsbeschluss umfasst die zeichnerischen Darstellungen, sowie deren Begründung und Umweltbericht in der Fassung von 03/2025.

Die Verwaltung wird gemäß § 6 BauGB beauftragt den Flächennutzungsplan bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur Genehmigung einzureichen und den Flächennutzungsplan nach Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss gemäß § 67 Abs. 2 GemO, die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land (Feststellungsbeschluss).

8.): Neuwahl von Ausschussmitgliedern

Für das ausgeschiedene Mitglied Christian Weiland wurde von der AFD-Fraktion

Herr Karl Stephan MACK

als Mitglied

im Haupt- und Finanzausschuss

im Rechnungsprüfungsausschuss

Herr Frank TRÖSCHEL

als Mitglied

im Ausschuss für Digitalisierung

Herr Oliver FRANK

als Mitglied

im Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz

Herr Paul SICHLER

als stellvertretendes Mitglied

im Ausschuss für Bauwesen und Umweltschutz

vorgeschlagen.

Die Verbandsgemeinderatsmitglieder waren mit einer offenen Abstimmung einverstanden.

Die vorgeschlagenen Ersatzleute wurden gewählt.

9.): Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Bürgermeister Thomas Jung gab die folgende Eilentscheidung bekannt:

Auftragsvergabe elektroakustische Anlage für die Dominikschule an die Firma Akos zum Preis von 17.175,27 €

Bei einem Ortstermin in der Dominikschule wurde festgestellt, dass der Feueralarm nicht ordnungsgemäß funktioniert. Eine Optimierung der Anlage musste zum Schutz der Personen in der Schule direkt erfolgen.

Der Verbandsgemeinderat nahm von der Eilentscheidung Kenntnis.

10.): Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Der Verbandsgemeinderat stimmte der Annahme der folgenden Spenden zu:

11.): Einwohnerfragestunde

Ein Einwohner wollte wissen, wann die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energieprojekte Kirner Land“ startet. Bürgermeister Thomas Jung teilte mit, dass momentan noch keine Energieprojekte in Funktion seien. Der nächste Schritt sei die konstituierende Sitzung.

12.): Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Bürgermeister Thomas Jung hatte im öffentlichen Tei keine Mitteilungen zu machen. Schriftliche Anfragen lagen nicht vor.

Ratsmitglied Lena Müller bat um zeitnahe Zustellung und Veröffentlichung der Sitzungsniederschriften. Es wäre hilfreich gewesen, wenn die Niederschrift der Sitzung des Werkausschusses vom 07.10.2025, in der die Mehrzahl, der in der heutigen Sitzung beratenen Punkte vorberaten wurden, bereits veröffentlicht gewesen wäre.

Fraktionsvorsitzender Thomas Bursian hatte eine Nachfrage zur Beendigung des Mietvertrages der Deutschen Post mit der Verbandsgemeinde über das Gebäude der Postverteilung in der Bahnhofstraße. Bürgermeister Thomas Jung verwies hierbei auf den nicht öffentlichen Teil der Sitzung, in der er hierzu eine Mitteilung machen werde.

Ferner wollte Fraktionsvorsitzender Thomas Bursian wissen, warum es zuletzt zu zwei Stromausfällen im Stadtgebiet kam. Werkleiter Jochen Stumm konnte dazu mitteilen, dass es sich dabei um Kabelschäden infolge von Bauarbeiten handelte.

Der Vorsitzende schloss den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnete nach einer 5-minütigen Unterbrechung den nicht öffentlichen Teil.