Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S476) zuletzt geändert am 28.09.2010 (GBl.S.277 und 282) in Verbindung mit den §§ 95ff der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik vom 02.03.2006 (GVBl. S.57) und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Schloss Dhaun vom 11.10.1990 hat die Verbandsversammlung am 07.06.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden :
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 93.250,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 259.200,00 €
Jahresfehlbetrag — -165.950,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -149.900,00 €
die Einzahlungen auf Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen auf Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
auf Investitionstätigkeit — 0,00 €
Saldo der Ein-und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -7.800,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf: — 0,00 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) wird festgesetzt auf: — 20.000,00 €
Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2023 beträgt insgesamt 24.525 Euro
Diese ist von den Mitgliedern nach § 7 der Verbandsordnung wie folgt aufzubringen:
| Landkreis Bad Kreuznach | 1/3 | = | 8.175, - Euro |
| Stadt Kirn | 1/3 | = | 8.175,- Euro |
| Verbandsgemeinde Kirner Land | 1/3 | = | 8.175,- Euro |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2017: | 765.555 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2018 voraussichtlich: | 489.276 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2019 voraussichtlich: | 580.145 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich: | 577.445 € |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich: | 577.445 € |
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 10.000 € im Einzelfall festgesetzt.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro sind in den jeweiligenTeilhaushalten einzeln darzustellen.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft
Hinweis:
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurden vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen bei der Verbandsgemeinde Kirner Land zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Zuvor wurde durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan mit seinen Anlagen öffentlich ausliegt und die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Bad Kreuznach die Möglichkeit haben Vorschläge und Anregungen zum Haushaltsplan einzureichen.
Es sind keine Vorschläge oder Anregungen eingegangen.
Die Haushaltssatzung 2023 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, gemäß § 97 Abs. 1 GemO mit Schreiben vom 12.07.2021 vorgelegt.
Die Aufsichtsbehörde hat am 18.07.2023 mitgeteilt, dass sie gegen die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung 2021 Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Bedenken konnten ausgeräumt werden.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt gemäß den Festlegungen der Verbandsordnung.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.12.2023 bis einschließlich 12.12.2023 bei der
| - | Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn |
| - | Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach |
jeweils während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Hinweis:
Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.