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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Mitteilungen der Verbandsgemeinde

1.): Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land

1a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier:Ortsgemeinde Schwarzerden - Baugebietsfläche "Schodenacker"

1b) Beschluss über die Offenlage

2a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier:Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun - Änderung/Erweiterung "Gewerbegebiet"

2b) Beschluss über die Offenlage

3a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Hennweiler - Sonderbaufläche "Landgut Lang" (Mottelbachsheck)

3b) Beschluss über die Offenlage

4a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Hennweiler - "Ruhewald"

4b) Beschluss über die Offenlage

Da bei Ratsmitglied Hans Helmut Döbell Ausschließungsgründe nach § 22 GemO vorlagen, verließ er den Ratstisch und begab sich in den Zuschauerraum. Ratsmitglied Michael Schmidt verließ ebenfalls den Ratstisch und begab sich in den Zuschauerraum.

Bürgermeister Thomas Jung begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt den Fachplaner Heiko Peters.

a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Über die der Vorlage beigefügten Stellungnahmen wurde einzeln abgestimmt:

b) Beschluss über die Offenlagen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegenden Planentwürfe der vorgenannten Gebiete, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.

2.): Anpassung der Abwassersatzung

Zunächst ging Bürgermeister Thomas Jung auf den Antrag der FDP-Fraktion ein, zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Dr. Meiborg vom Gemeinde- und Städtebund als Fachmann einzuladen. Er erklärte, dass er sich gegen die Einladung entschieden habe, da in den vorangegangenen Sitzungen des Arbeitskreises Abwasser ausdrücklich hierzu die Gelegenheit bestanden habe. Diese sei aber nicht in Anspruch genommen worden. Nun läge ein Empfehlungsbeschluss des Werkausschusses vor, der zur Abstimmung gestellt werden solle.

Im Anschluss erläuterten die Fraktionen ihren Standpunkt. Die Fraktionsvorsitzenden von FWG und SPD sprachen sich dabei für ein reines Gebührenmodell und gegen einen wiederkehrenden Beitrag aus. Bürgermeister Thomas Jung und die Fraktionsvorsitzenden von CDU und FDP waren für die Aufteilung 20 % wiederkehrender Beitrag und 80 % Schmutzwassergebühr.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Empfehlung des Werksausschusses zu und beschließt, dem Vorschlag des Arbeitskreises Abwasser zu folgen und das Verhältnis

von wiederkehrendem Beitrag Schmutzwasser zu den Schmutzwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2024 im Wirtschaftsplan 2024 wie folgt anzupassen:

prozentualer Anteil

prozentualer Anteil

wiederkehrender Beitrag

Schmutzwassergebühr:

Schmutzwasser:

0%

100%

Zur Umsetzung dieser Anpassung ist die vorhandene Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 02. Juli 2021 anzupassen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Empfehlung des Werksausschusses zu und beschließt, dem Vorschlag des Arbeitskreises Abwasser zu folgen und nachfolgende Anpassung der vorhandenen Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 02. Juli 2021 wie folgt anzupassen:

Bisher

§13 Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltfähigen Kosten nach §12, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 40% erhoben. Auf den Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechend Anwendung.

(2) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. Von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten werden 100% als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 der §§ 6 und 10 entsprechend Anwendung.

(3) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§18 Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen

(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden bis zum 31.12.2021 100% und ab 01.01.2022 60% als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser erhoben.

(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

Zukünftig

§13 Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltfähigen Kosten nach §12, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 0% erhoben. Auf den Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechend Anwendung.

(2) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. Von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten werden 100% als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 der §§ 6 und 10 entsprechend Anwendung.

(3) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§18 Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen

(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden bis zum 31.12.2023 60% und ab 01.01.2024 100% als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser erhoben.

(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

3.): Anpassung der Abwassersatzung - Anpassung Wassersatzung

Als Zwischenschritt zu der noch ausstehenden Vereinheitlichung der Rechtssysteme in der Wasserversorgung, soll es eine Teil-Anpassung des §14 Beitragsmaßstab in der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 19.02.1996 (betrifft alle Gemeinden der VG Kirner Land mit Ausnahme der Stadt Kirn) geben.

Da die ergangenen Beitrags- und Gebührenbescheide für die Jahre 2022 und 2023 im Bereich der Umlandgemeinden als vorläufige Beitrags- und Gebührenbescheide erstellt wurden, soll die zuvor genannte Anpassung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 19.02.1996 bei der Erstellung der endgültigen Beitrags-und Gebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2022 und 2023 zur Anwendung kommen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Empfehlung des Werksausschusses zu und beschließt, dem Vorschlag des Arbeitskreises Abwasser zu folgen und nachfolgende Teil-Anpassung des §14 Beitragsmaßstab in der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 19.02.1996 (betrifft alle Gemeinden der VG Kirner Land mit Ausnahme der Stadt Kirn) vorzunehmen:

Bisher:

§ 14 Beitragsmaßstab

(1) Der wiederkehrende Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Zahl der Nutzungseinheiten.

(3) Als Nutzungseinheit gelten für die Grundstücke mit den folgenden Flächen:

1. bis 800 m²

1,0

2. bis 1.000 m²

1,25

3. bis 1.300 m²

1,5

4. bis 1.700 m²

1,75

5. bis 2.000 m²

2,0

6. für je weitere angefangene 500 m²

0,25

(4) Für Grundstücke bis 600 m² Größe, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht selbständig gewerblich oder industriell genutzt werden können, gilt als Nutzungseinheit:

1. bis 200 m²

0,25

2. bis 400 m²

0,50

3. bis 600 m²

0,75

Zukünftig:

§ 14 Beitragsmaßstab

(1) Der wiederkehrende Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Zahl der Nutzungseinheiten.

(3) Als Nutzungseinheit gelten für die Grundstücke mit den folgenden Flächen:

1. bis 800 m²

1,0

2. bis 1.000 m²

1,0

3. bis 1.300 m²

1,0

4. bis 1.700 m²

1,0

5. bis 2.000 m²

1,0

6. für je weitere angefangene 500 m²

0,00

(4) Für Grundstücke bis 600 m² Größe, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht selbständig gewerblich oder industriell genutzt werden können, gilt als Nutzungseinheit:

1. bis 200 m²

0,25

2. bis 400 m²

0,50

3. bis 600 m²

0,75

Da die ergangenen Beitrags- und Gebührenbescheide für die Jahre 2022 und 2023 im Bereich der Umlandgemeinden als vorläufige Beitrags- und Gebührenbescheide erstellt wurden, soll die zuvor genannte Anpassung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 19.02.1996 bei der Erstellung der endgültigen Beitrags- und Gebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2022 und 2023 zur Anwendung kommen.

4.): Anpassung der Abwassersatzung - Korrektur Schmutzwassergebühr Wj 2022

Im Rahmen der Veröffentlichung zum Haushalt 2022 der Verbandsgemeinde Kirner Land ist bei der Veröffentlichung des Gebührensatzes für die Schmutzwassergebühr ein Übertragungsfehler unterlaufen.

Fälschlicherweise wurde die Schmutzwassergebühr mit einem Beitragssatz von 1,58 €/m³ veröffentlicht, anstelle der in der Kalkulation hinterlegten 1,51 €/m³.

Die Korrektur des Gebührensatzes erfolgt bei der Erstellung der endgültigen Beitrags- und Gebührenbescheide für das Jahr 2022.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werksausschusses und beschließt, dem Vorschlag der Werkleitung zu folgen und den Übertragungsfehler für den Gebührensatz der Schmutzwassergebühr zu korrigieren und den korrekten Gebührensatz von 1,51 €/m³ bei der Erstellung der endgültigen Beitrags- und Gebührenbescheide für das Jahr 2022 zu verwenden.

5.): Bestellung des stellvertretenden Werkleiters

Bürgermeister Thomas Jung teilte mit, dass Herr Jonas Bauer als Nachfolger von Herrn Jürgen Kehl eingestellt wurde. Er soll nun als stellvertretender Werkleiter bestellt werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt der Empfehlung des Werksausschuss zu folgen und Herrn Jonas Bauer als stellvertretenden Werkleiter zu bestellen und in diesem Zuge Herrn Jürgen Kehl die Stellvertretung zu entziehen.

6.): Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer

Gemäß § 4 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verbandsgemeinde-werke Kirner Land beschließt und bestellt der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirner Land den Abschlussprüfer. Der Werksausschuss bereitet die Beschlussempfehlung an den VG Rat vor.

Im April 2020 wurden seitens der Werkleitung hierzu fünf Prüfungsgesellschaften aufgefordert, ein Angebot zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2020-2022 abzugeben. Die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Mannheim war das günstigste Unternehmen.

In seiner Sitzung vom 10.12.2020 hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirner Land zunächst lediglich den Prüfauftrag für das Jahr 2020 an die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Mannheim vergeben.

Nachfolgend sollen nun die noch ausstehenden Prüfaufträge für die Jahre 2021 und 2022 an die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Mannheim vergeben werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werkausschusses, die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Mannheim zum Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu wählen.

7.): Softwarewechsel Fachbereich Finanzen

Derzeit nutzt die Verwaltung die Software Mach FinanzPlus der Firma Mach FinanzPlus GmbH mit Sitz in Stuttgart. Das Programm wurde zur Fusion von der Stadt Kirn übernommen. Nach nun fast 5 Jahren hat sich herausgestellt, dass der Support der Softwarefirma in Quantität und Qualität erheblich nachlässt, was die Verwaltung vor allem bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bremst.

Außerdem bildet das Programm die Einheitskasse (gemeinsame Kasse für alle Ortsgemeinden und die VG) nicht optimal ab.

Die Firma OSK (Hersteller der „neuen“ Software) ist Tochterunternehmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz mit Sitz in Saarbrücken.

Aufgrund dieser Tatsache ist das Programm besser auf Rheinland-Pfalz spezifische Vorgaben der Haushaltsplanung und der Jahresabschlüsse abgestimmt.

Die Mitarbeiter sind mit gesetzlichen Grundlagen vertraut.

Die Software ist auch bei den Verbandsgemeinden Herrstein-Rhaunen und Nahe-Glan im Einsatz.

Von den Mitarbeitern der Finanzabteilungen dieser Verbandsgemeinden haben wir positive Rückmeldungen zum Einsatz der Software erhalten.

Ein Angebot der Firma OSK zur Umstellung ist beigefügt. Die Firma hat mit E-Mail vom 10.10.2024 die Gültigkeit des Angebots bis zum 31.12.2024 verlängert.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Vorsitzenden den Auftrag für die Umstellung der Finanzsoftware an die Firma Orgasoft Kommunal GmbH zu vergeben.

Das Auftragsvolumen beträgt für Datenübernahme und Schulung zunächst rund 15.000 Euro. Weitere laufende Lizenzkosten entstehen mit dem Beginn der Nutzung der Software ab dem 01.01.2026.

8.): Zukünftige Ausrichtung der Stadtbücherei Kirn

In der ehrenamtlich geführten Stadtbücherei wurde in den letzten Jahren durch zahlreichen Förderprogramme und Spenden eine deutliche Aufwertung der Räumlichkeiten und im Angebot der Medien, sowohl qualitativ als auch quantitativ, erreicht. Durch diese Erweiterung der Ausstattung und durch die engagierte ehrenamtliche Leistung des gesamten Büchereiteams hat sich die Stadtbücherei zu einer Einrichtung entwickelt, die einen spürbaren Mehrwert für das gesamte Kirner Land darstellt. Von den derzeit aktiven Nutzern der Stadtbücherei entfallen 53,9 % auf die Bürgerinnen und Bürger aus den umliegenden Gemeinden des Kirner Lands.

Damit die Bücherei weiter erhalten und betreut werden kann, wird schon seit Jahren versucht die Arbeit der ehrenamtlichen Leitung in eine hauptamtliche zu überführen. Aufgrund des defizitären Haushalts der Stadt Kirn, ist dies jedoch nicht möglich, da es sich bei der Stadtbücherei um eine freiwillige Leistung der Gemeinde handelt.

Aus diesem Grund hat der Stadtrat in der Stadtratssitzung am 04.04.2024 beschlossen, Gespräche mit der Verbandsgemeinde Kirner Land bezüglich einer Übernahme der Trägerschaft aufzunehmen. In zwei gemeinsamen Sitzungen der beiden Ältestenräte der Verbandsgemeinde Kirner Land und der Stadt Kirn, entwickelte sich die Lösung, dass die Trägerschaft bei der Stadt Kirn verbleiben soll und die Verbandsgemeinde die Kosten für die hauptamtliche Leitung übernimmt. Hierfür wurde die Schaffung einer Stelle bei der Verbandsgemeinde Kirner Land vorgeschlagen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.10.2024 dem zugestimmt.

Beschuss:

Die ehrenamtliche Leitung der Stadtbücherei wird in die Hauptamtlichkeit überführt. Hierfür wird eine Ganztagsstelle bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in der Entgeltgruppe E8 geschaffen. Um eine Förderung des Landesbibliothekzentrums zur Überführung ehrenamtlich geführter Büchereien zu hauptamtlich geführten Büchereien wird sich bemüht. Der Verbandsgemeinderat stimmt der Einrichtung der Ganztagsstelle zu.

9.): Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Der Verbandsgemeinderat stimmte der Annahme der folgenden Spenden zu:

Spender

Betrag in Euro

Verwendungszweck

Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung

10.000,00

Sommerferienprogramm 2024

Soonwaldstiftung Hilfe für Kinder in Not

5.000,00

Integrationsarbeit Kirner Land

Theo Christ, Hundsbach

200,00

Partnerschaft Lenauheim

10.): Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Bürgermeister Thomas Jung teilte mit, dass:

  1. eine Delegation sich in Bad Kreuznach mit dem Vorstand der Diakonie getroffen habe, um zu erfahren, wie er die Zukunft für das Kirner Krankenhauses unter Berücksichtigung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes sehe. Er habe hierzu zu einem runden Tisch in Kirn eingeladen, an dem neben Bürgermeister und Beigeordnete der Verbandsgemeinde und der Stadt, auch Vertreter der Diakonie, des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit, der kassenärztlichen Vereinigung, des Landtags und der Bürgerinitiative „Rettet das Kirner Krankenhaus“ teilnehmen werden,
  2. Patrick Klein zum Beauftragten für die Ortsgemeinde Otzweiler bestellt wurde,
  3. ein neues Förderprogramm des Landes vorgestellt wurde, nachdem der Verbandsgemeinde Kirner Land 2,8 Mio € gewährt werden solle. Wie das Geld innerhalb der Verbandsgemeinde genutzt werde, müsse dann mit den Ortsbürgermeistern besprochen werden und im Verbandsgemeinderat entschieden werden. Genauere Informationen über das Förderprogramm lägen noch nicht vor.
  4. als Ersatz für das zurzeit für die Ordnungsverwaltung geleaste Fahrzeug, das bis Ende Januar an den Händler zurückgegeben werden müsse, ein neues Elektro-Fahrzeug (VW ID3) als wirtschaftlichstes Angebot geleast werden solle.

Schriftliche Anfragen lagen nicht vor. Mündliche Anfragen wurden in der Sitzung nicht gestellt.

11.): Einwohnerfragestunde

Bürgermeister Thomas Jung berichtete, dass eine schriftliche Frage eines Einwohners vorläge. Da dieser heute Abend aber nicht anwesend sei, werde er ihn kontaktieren.

Werkleiter Jochen Stumm erklärte auf die Frage, in welchem Zeitraum die aufgrund der heute gefassten Beschlüsse neuen Bescheide der Verbandsgemeindewerke verschickt werden, dass er hoffe, diese im November/Dezember versenden zu können.

Eine weitere Frage betraf die Niederschlagswassergebühr. Ein Einwohner wollte hierzu wissen, wie lange es dauere, die erforderlichen Daten zu beschaffen und ob es möglich sei eine Zwischenabrechnung zu machen. Bürgermeister Thomas Jung sagte eine Prüfung zu. Es sei aber schwierig, einen Zeitrahmen festzulegen.