Private Haus- und Dorfflohmärkte, die in erster Linie dem Verkauf und Kauf dienen und demzufolge der Gewinnerzielung, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden, darauf weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde hin. Vereins-, Pfarr- Straßen- und Sportfeste, in deren Rahmen gelegentlich Verkäufe zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke veranstaltet werden, sind von den Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht betroffen und somit zulässig.
Nach dem rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Verstöße gegen das gesetzliche Verbot können Bußgeldverfahren zur Folge haben.
Weitergehende Schutzbestimmungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz gelten auch an Karfreitag, Ostersonntag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag als besonders schutzwürdige Feiertage. Von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr sowie am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und am Heiligabend 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr sind zudem öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Wir bitten um Beachtung.