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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 5/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Benutzungs- und Gebührenordnung für das Bürgerhaus

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Simmertal

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

Gemäß den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung kann das Bürgerhaus in Simmertal auf Antrag für Veranstaltungen zur Nutzung überlassen werden.

Zuständig für die Vergabe der Räumlichkeiten ist die Gemeinde Simmertal bzw. die von ihr beauftragte Person.

Die Räume können z.B. vergeben bzw. vermietet an:

Ortsansässige Vereine

Kirchliche Einrichtungen

Schulen und Kindergärten

Firmen/Unternehmen für Tagungen

Privatpersonen für Veranstaltungen wie Familien- und Trauerfeiern etc.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. politische Parteien

Das Bürgerhaus ist mit höchstens 150 Personen ausgelastet, wobei für nur 120 Personen Sitzplätze vorhanden sind.

Die Vergabe des Bürgerhauses erfolgt nach der zeitlichen Folge der Anmeldungen, soweit das Bürgerhaus nicht durch Veranstaltungen der Ortsgemeinden Simmertal selbst genutzt wird. Notwendige Veranstaltungen der Ortsgemeinde haben Priorität vor allen weiteren Veranstaltungen im Bürgerhaus.

§ 2 Mietvertrag

Vermietungen gelten für jeweils einen Tag.

Die Bereitstellung des Bürgerhauses erfolgt am Veranstaltungstag in der Regel ab 12:00 Uhr und endet am darauffolgenden Tag spätestens 12:00 Uhr. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch die Ortsgemeinde.

Beerdigungen sind von dieser zeitlichen Regelung ausgenommen.

Bei Veranstaltungen mit Musik sind die Fenster und Türen im Interesse der Anwohner geschlossen zu halten und die Lautstärke so zu reduzieren, dass eine Belästigung der Nachbarschaft auszuschließen ist (§ 4 LImschG).

Es sind nur hauseigene Tische und Stühle zu verwenden.

Die Beseitigung des Mülls ist Angelegenheit des Mieters.

Nach der Veranstaltung sind die Räume besenrein zu übergeben. Die kostenpflichtige Endreinigung erfolgt nach Absprache mit dem Vermieter.

Vor und nach der Nutzung wird das Inventar (Küche) auf Vollständigkeit geprüft. Für eventuell fehlendes Inventar wird auf Kosten des Mieters Ersatz angeschafft.

Vor und nach der Nutzung werden die Zähler von Strom und Wasser abgelesen. Die anfallenden Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für entstandene Schäden jeglicher Art ist der Mieter haftbar.

§ 3 Gebühren

Bei Anmietung ist eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro zu entrichten, die bei Rückgabe, sofern keine Forderungen gegen den oder die Mieter bestehen, zurückerstattet wird.

Bei Vermietung bzw. Nutzung des Bürgerhauses in der Heizperiode, vom 01.10. bis 30.04., ist zu der Miete eine zusätzliche Heizkostenpauschale zu entrichten.

Abrechnung des Strom- und Wasserverbrauchs erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch.

Die Endreinigung der Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich durch qualifiziertes Reinigungspersonal der Ortsgemeinde. Die hieraus entstehenden Kosten müssen zusätzlich vom Mieter übernommen werden.

Für die Nutzung des Bürgerhauses Simmertal werden folgende Entgelte erhoben:

Großer Saal:

Grundbetrag: 150,00 €

Heizung: 70,00 €

Beerdigungen:

Großer Saal:

Grundbetrag: 100,00 €

Kommerzielle Veranstaltungen:

Großer Saal:

Grundbetrag: 250,00 €

Heizung: 70,00 €

Für sonstige Veranstaltungen wird der Ortsbürgermeister ermächtigt, im Einvernehmen mit den Beigeordneten, ein angemessenes Nutzungsentgelt festzusetzen.

Für ortsansässige Vereine, die das Bürgerhaus zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit nutzen, ist eine Jahrespauschale in Höhe von 360,00 Euro, fällig.

Für ortsansässige Vereine, die das Bürgerhaus zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit nicht regelmäßig nutzen, ist eine Pauschale in Höhe von 50,00 Euro pro Nutzung, fällig.

Die Gebühr und die Nebenkosten sind nach Anforderung sofort fällig.

§ 4 Pflichten des Benutzers

Der Benutzer hat den Schlüssel vor Beginn der Veranstaltung beim Ortsbürgermeister abzuholen und nach Beendigung der Nutzung wieder abzuliefern. Bei Verlust haftet der Benutzer für die entstehenden Folgekosten. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der Benutzer ist verpflichtet, aufgetretene Schäden der Ortsgemeinde unverzüglich anzuzeigen.

Die Ortsgemeinde übergibt das Bürgerhaus und die Einrichtungsgegenstände dem Benutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Räumen sowie den Zugangswegen durch Nutzung entstehen.

Der Benutzer haftet unter dem Verzicht des Rückgriffs auf die Grundstückseigentümerin für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen.

§ 5

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Simmertal, den 13.12.2022  —  Werner Speh
Ortsgemeinde Simmertal  —  Ortsbürgermeister