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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 5/2025
Mitteilungen anderer Behörden
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Mitteilungen anderer Behörden

Wenn es dem 01.01.2022 Veränderungen des Grundstücks gab, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B. erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland), muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.

Dies kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht eine Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Alternativ steht unter www.elster.de - Formulare - "Grundsteueränderungsanzeige für andere Bundesländer“ ein Anzeigeformular zur Verfügung.

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht unter die Anzeigepflicht. Das Finanzamt erhält hierüber grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige

Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, mussten bis zum 31.12.2024 mitgeteilt werden.

Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen sind bis zum 31.03.2025 zusammengefasst anzuzeigen.

Besonderheiten

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes.

Zukünftig einheitliche Frist für die Abgabe von Änderungsanzeigen

Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 endet die Frist einheitlich am 31.03. des Folgejahres.