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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 5/2025
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Becherbach vom 03.12.2024

1. Verpflichtung eines Ratsmitgliedes

Frau Eva Schneberger hat ihr Mandat im Ortsgemeinderat Becherbach niedergelegt. Als Ersatzperson wurde Tim Bösel in den Ortsgemeinderat Becherbach berufen.

Nach § 30 Abs. 2 GemO (Gemeindeordnung) verpflichtete der Bürgermeister das neu gewählte Ratsmitglied Tim Bösel durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.

2. Wahl einer/eines Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Eva Schneberger hat ihr Amt als 1.Beigeordnete niedergelegt.

Nach § 3 der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde Becherbach bis zu zwei Beigeordnete.

Durch geheime Wahl im Sinne der §§ 53 a u. 40 GemO wurde Herr Frank Huck im ersten Wahlgang einstimmig zum 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Becherbach gewählt und direkt im Anschluss durch den Ortsbürgermeister Karl-Otto Selzer vereidigt und in das Amt eingeführt.

Eine gesonderte Niederschrift zur Wahl wurde verfasst.

3. Bekanntgabe der Betriebsergebnisse im Gemeindewald 2023

Durch den Revierförster Herrn Peitz wurde das Betriebsergebnis des Gemeindewaldes 2023 anhand beigelegter Unterlagen vorgestellt.

Erlöse/Einnahmen

Aufwand/Ausgaben

Überschuss / Fehlbetrag

4. Beratung und Beschluss des Forstwirtschaftsplans 2025

Der Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 wurde in der Sitzung durch den Revierförster Peitz vorgestellt.

Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Forstwirtschaftsplan 2025 zu.

5. Änderung der Friedhofssatzung

Durch das Gemeinderatsmitglied Florian Regitz wurden die Änderungen der Friedhofssatzung erläutert.

Der § 12 wurde um Absatz 3 und 4 erweitert.

Der Gemeinderat nimmt beim § 12 der neuen Friedhofssatzung noch eine weitere Änderung vor:

Bisher: § 12 (4) der Friedhofssatzung

Die Ortsgemeinde duldet, unter Vorbehalt, das Ablegen von Grabschmuck auf den Urnengrabstätten in den Monaten November bis März. Außerhalb der genannten Zeit ist der Schmuck durch den Grabbesitzer zwingend zu entfernen.

Zusatz: § 12 (5) der Friedhofssatzung

Die Ortsgemeinde behält sich vor, den abgelegten Grabschmuck auf den Urnengrabstätten in den Monaten April bis Oktober aufgrund von Mäh- und Pflegearbeiten zu entfernen und gegebenenfalls zu entsorgen.

Außerdem wurde der „§ 13a Wiesengrabstätten“ hinzugefügt.

In § 14 wurde die Nutzungszeit von 40 auf 30 Jahre der Ruhezeit des § 10 der Satzung angeglichen.

Der Ortsgemeinderat von Becherbach beschloss die Änderungen der

Friedhofssatzung.

6. Erweiterung der Kindertagesstätte

Der Vorsitzende erklärte, was das Ziel des Beschlussvorschlages sei.

Der Ortsgemeinderat beschloss, einen Bauantrag für die Erweiterung der Kindertagesstätte mittels Container zu stellen. Zusätzlich soll ein Förderantrag zur finanziellen Unterstützung der Maßnahme gestellt werden.

Eine benötigte Folgenkostenberechnung für den Förderantrag, kann vom Ortsbürgermeister beauftragt werden.

7. Beschluss einer Hebesatzsatzung

Durch den Schriftführer Markus Maurer wurde verdeutlicht, warum für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 eine Hebesatzsatzung benötigt wird.

Begründung:

Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an.

Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.

Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird bzw. werden kann, ist es sinnvoll die Realsteuersätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderter Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.

Der Ortsgemeinderat beschloss, die beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.

8. Änderung und Erlass einer Hundesteuersatzung

Durch den Schriftführer Markus Maurer wurden die Änderungen der überarbeiteten Hundesteuersatzung dargestellt.

Wie alle Gemeindesteuern, dient die Hundesteuer zur Deckung des Haushaltes.

Damit die Ortsgemeinde Becherbach Hundesteuer erheben darf, bedarf es einer Hundesteuersatzung gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m.§ 5 (3) des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die aktuelle Becherbach der Ortsgemeinde Becherbach ist aus dem Jahr 1988.

Eine Überarbeitung insbesondere im Hinblick auf geänderte Rechtsgrundlagen, wie z.B. das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) vom 22.12.2004, welches in der Satzung aus dem Jahr 1988 noch nicht berücksichtigt ist, wird somit zwingend notwendig.

Der Ortsgemeinderat Becherbach beschloss die überarbeitete Hundesteuersatzung wie im Entwurf vorgelegt, mit dem in Krafttreten zum 01.01.2025.

9. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

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Durch die Leitung der Kindertagestätte Becherbach wurde eine Gefährdungsanzeige gestellt. Für ein Kind, welches immer wieder das Kindergartengelände verlässt, möchte man keine Verantwortung übernehmen.

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Der Kindergarten hat Vorschläge gemacht, wie die Spende der VR-Bank verwendet werden soll. Diesen Wünschen kann nicht entsprochen werden, weshalb nochmal darüber beraten werden solle.

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Ein Bürger möchte ein Gerüst stellen, welches teilweise nicht auf seinem Grundstück aufgebaut werden kann. Er hat bei der Gemeinde den Antrag gestellt, ob dies möglich sei, weil er davon ausgegangen ist, dass es sich um ein Gemeindegrundstück handelt. Das Grundstück ist jedoch dem LBM, weshalb der Antrag dort gestellt werden muss.

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Der Vorsitzende informierte über den aktuellen Stand der Anfrage zum Becherbacher Weiher, dass der Antrag noch beim LBM vorliege und bisher keine Rückmeldung eingegangen sei. Der Kultur- und Verschönerungsverein KVB fragt an, ob er die Räumlichkeiten im Gemeindehaus zur Erste-Hilfe-Schulung nutzen kann.

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Es soll ein Buch über Becherbach geben, welches als Entwurf vorgestellt wurde.

10. Einwohnerfragestunde

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Eine Bürgerin fragte an, ob die Möglichkeit besteht eine Dorfgemeinschaftsgruppe via WhatsApp oder einem anderen Anbieter aufzubauen. Das Gemeinderatsmitglied Andreas Wöllstein bekräftigte den Vorschlag und gab an, dass sich schon mit diesem Thema befasst wurde.

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Ein Bürger berichtete, dass die Stauden im Zuge der Arbeiten am 6-Familienhaus während des Umwelttages wiederverwendet werden sollten. Diese seien jedoch mittlerweile verschwunden

Zudem hatte der Bürger eine Rückfrage zur Hundesteuer.