Nachfolgend wird die vom Verbandsgemeinderat am 29.10.2024 beschlossene Anpassung der §§ 13 & 18 (Erhebung wiederkehrender Beiträge & Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen) der aktuell gültigen Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Kirner Land öffentlich bekannt gemacht:
Bisher:
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltfähigen Kosten nach §12, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 40% erhoben. Auf den Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechend Anwendung.
(2) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. Von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten werden 100% als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 der §§ 6 und 10 entsprechend Anwendung.
(3) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§18 Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen
(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden bis zum 31.12.2021 100% und ab 01.01.2022 60% als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser erhoben.
(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Zukünftig:
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltfähigen Kosten nach §12, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 0% erhoben. Auf den Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechend Anwendung.
(2) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. Von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten werden 100% als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 der §§ 6 und 10 entsprechend Anwendung.
(3) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§18 Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlagen
(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden bis zum 31.12.2023 60% und ab 01.01.2024 100% als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser erhoben.
(4) Soweit nach §2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben werden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.