Nachfolgend wird die vom Verbandsgemeinderat am 29.10.2024 beschlossene Teil-Anpassung der der aktuell gültigen Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Kirner Land öffentlich bekannt gemacht:
Bisher:
(1) Der wiederkehrende Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die
mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Zahl der Nutzungseinheiten.
(3) Als Nutzungseinheit gelten für die Grundstücke mit den folgenden Flächen:
| 1. | bis 800 m² | 1,0 |
| 2. | bis 1.000 m² | 1,25 |
| 3. | bis 1.300 m² | 1,5 |
| 4. | bis 1.700 m² | 1,75 |
| 5. | bis 2.000 m² | 2,0 |
| 6. | für je weitere angefangene 500 m² | 0,25 |
(4) Für Grundstücke bis 600m² Größe, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht selbständig gewerblich oder industriell genutzt werden können, gilt als Nutzungseinheit:
| 1. | bis 200 m² | 0,25 |
| 2. | bis 400 m² | 0,50 |
| 3. | bis 600 m² | 0,75 |
Zukünftig:
(1) Der wiederkehrende Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die
mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Zahl der Nutzungseinheiten.
(3) Als Nutzungseinheit gelten für die Grundstücke mit den folgenden Flächen:
| 1. | bis 800 m² — 1,0 |
| 2. | bis 1.000 m² — 1,0 |
| 3. | bis 1.300 m² — 1,0 |
| 4. | bis 1.700 m² — 1,0 |
| 5. | bis 2.000 m² — 1,0 |
| 6. | für je weitere angefangene 500 m² — 0,00 |
(4) Für Grundstücke bis 600m² Größe, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht selbständig gewerblich oder industriell genutzt werden können, gilt als Nutzungseinheit:
| 1. | bis 200 m² — 0,25 |
| 2. | bis 400 m² — 0,50 |
| 3. | bis 600 m² — 0,75 |
Da die ergangenen Beitrags- und Gebührenbescheide für die Jahre 2022 und 2023 im Bereich der Umlandgemeinden als vorläufige Beitrags- und Gebührenbescheide erstellt wurden, soll die zuvor genannte Anpassung der Satzung über die Erhebung
von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 19.02.1996 bei der Erstellung der endgültigen Beitrags- und Gebührenbescheide für die Abrechnungszeiträume 2022 und 2023 zur Anwendung kommen.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.