Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 50/2025
Mitteilungen anderer Behörden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist eine bundesweite Verfahrensumstellung.

Was bedeutet das?

Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig maschinell durchgeführt und zentral per Post verschickt.

Was ist künftig zu tun?

Das Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.