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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 51/2023
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kirn vom 14.11.2023

1. Einwohnerfragestunde

Aus der Zuhörerschaft wurden keine Fragen gestellt.

2. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Fraktionsvorsitzender Thomas Bursian wies nochmals auf den sehr stark verschmutzten Bahnhof hin. Stadtbürgermeister Ensminger hatte bereits mit Bauhofleiter Heiko Kaiser gesprochen und auch einen Mitarbeiter vom Bauhof hingeschickt, was leider nur einen kurzen Erfolg brachte. Der Stadtbürgermeister wird nochmals mit Herrn Heilmann von der Deutschen Bahn sprechen und fragen, ob die Reinigungsintervalle verkürzt werden können.

Danach verlas der Vorsitzende noch eine Stellungnahme der Deutschen Bahn über den aktuellen Stand der Baumaßnahme. Die Fertigstellung ist demnach für Sommer 2024 geplant.

Ratsmitglied Karl-Heinz Buss fragte aus aktuellem Anlass noch mal nach dem Projekt „Stolpersteine“ und ob eine Umsetzung möglich sei. Diese Idee wurde damals nicht umgesetzt, weil die genauen Wohnorte der damaligen jüdischen Mitbürger nicht mehr bekannt seien. Der Stadtbürgermeister versprach sich nochmal mit dem Initiator in Verbindung zu setzen.

Außerdem wies er auf die starke Verschmutzung in den Aufzügen hin. Der Stadtbürgermeister konnte hierzu berichten, dass man mit einer neuen Reinigungsfirma in Verhandlung sei.

Ratsmitglied Jürgen Simon bat endlich am „Haus Lagrange“ tätig zu werden, bevor dieses Gebäude ebenfalls einstürzen würde. Dazu sagte der Vorsitzende, dass das „Haus Lagrange“ im Privatbesitz sei. Es wurden auch schon Termine vereinbart, aber leider kamen diese bisher nicht zustande. Es wird ein neuer Termin gesucht. Eine Zuhörerin konnte zum „Haus Lagrange“ berichten, dass sie bereits das Haus besichtigen konnte. Hier wurde ersichtlich, dass der Eigentümer selbst Mauern eingerissen hätte und den jetzigen Zustand praktisch selbst verschuldet hätte.

3. Stadtsanierung - Satzung der Stadt Kirn zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes "Sanierungsgebiet - Favorit Areal"

Der Stadtrat der Stadt Kirn hat in seiner Sitzung am 23.05.2023 die Einleitung vor-bereitender Untersuchungen i.S.d. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und diesen Beschluss mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land am 02.06.2023 (Ausgabe KW 22) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sowie des Abschlussberichtes mit den daraus abgeleiteten Sanierungszielen wurden den Stadtratsmitgliedern vorab zur Verfügung gestellt und im Rahmen einer Abschlussveranstaltung am 27.09.2023 vorgestellt und erläutert.

Durch die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wird die Notwendigkeit der Durchführung einer städtebaulichen Sanierung nachgewiesen.

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 139 BauGB durchgeführt.

Die Anregungen aus der Bürgerbeteiligung werden (soweit umsetzbar) zur Kenntnis genommen und bei der Abwägung berücksichtigt.

Der vorgesehene Entwurf der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und des Abschlussberichtes, der Entwurf der Sanierungssatzung sowie der dazugehörige Plan mit Darstellung der Abgrenzung des künftigen Sanierungsgebietes, die Kosten- und Finanzierungsübersicht waren als Anlage beigefügt.

Die städtebauliche Sanierung soll gem. § 142 Abs. 4 BauGB im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 BauGB bis 156 a BauGB durchgeführt werden. § 152 BauGB regelt den Anwendungsbereich der im 3. Abschnitt zusammengefassten „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“. Gemäß § 152 BauGB sind diese Vorschriften im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im „vereinfachten Sanierungsverfahren“ durchgeführt wird.

Da, wie bereits ausgeführt, hier das „vereinfachte Verfahren“ Anwendung finden soll, sind die genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden und damit in der Sanierungssatzung auszuschließen.

Die Genehmigungspflicht gemäß §§ 144 BauGB i.V.m. § 145 BauGB wird ausgeschlossen.

Beschluss:

1.

Der Stadtrat stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der vorbereitenden Unter-suchungen sowie der Kosten- und Finanzierungsübersicht fest, dass die Sanierung finanzierbar und in der geplanten Zeit durchführbar ist.

2.

Der Stadtrat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der von der Sanierung Betroffenen zur Kenntnis.

3.

Der Stadtrat beschließt die Festlegung der Sanierungsziele und die dazugehörige Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß Anlage sowie den städtebaulichen Rahmenplan auf Grundlage des Abschlussberichtes zu den vorbereitenden Untersuchungen.

4.

Der Stadtrat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Favorit Areal“ aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung v. 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28 Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist i.V. mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S.153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBI. S. 133), gemäß der in der Anlage beigefügten Sanierungssatzung. Die §§ 153 – 156a BauGB kommen nicht zur Anwendung. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird ausgeschlossen. Die Frist zur Durchführung der Sanierung wird auf 15 Jahre festgelegt. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist Bestandteil des Beschlusses.

4. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet Altstadt-Gartenstraße-Langgasse-Mauergasse-Teichweg

a)

Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

b)

Satzungsbeschluss

a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Altstadt-Gartenstraße-Langgasse-Mauergasse-Teichweg“, wurde die Offenlage der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, gem. § 3 Abs.2 und 4 Abs. 2 BauGB, in der Zeit vom 18.09.2023 bis einschließlich 31.10.2023 durchgeführt. Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit haben Anregungen, Eingaben bzw. Hinweise vorgebracht, über deren Berücksichtigung durch den Gemeinderat zu beraten und zu entscheiden ist.

1.

Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Bauaufsichtsbehörde

2.

SGD Nord, Regionalstelle Wasser – Abfall – Boden

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Eingaben eingegangen.

1.

Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Bauaufsichtsbehörde

(Schreiben vom 03.11.2023)

Den offengelegten Unterlagen wurden die Abwägungsentscheidungen nicht beigefügt. Auch in der Begründung lässt sich nicht entnehmen, wie mit den Anregungen, die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren umgegangen wurde. Wir verweisen daher auf unsere Stellungnahme vom 07.07.2023, insbesondere aber auf die Ziffern 2., 3., 6., und 7., die für die nicht beachteten bzw. abgewogenen Ausführungen weiterhin Gültigkeit behält. Grundsätzlich sollte die Begründung immer eine Dokumentation der jeweiligen Verfahrensschritte enthalten. Wir empfehlen Abwägungsentscheidungen der Begründung als Anlage beizufügen.

Unsere Ausführungen in Ziffer 2. und 6. betreffen die Immissionsproblematik. Hierzu behalten wir uns daher vor, im Baugenehmigungsverfahren ggf. Nachweise zum Immissionsschutz wegen einem unmittelbar angrenzenden und nach § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet zu fordern.

Ziffer 3 weist auf eine womöglich vorliegende Ausfertigungsproblematik hin.

Wir empfehlen weiterhin die Festsetzung zu Einfriedungen zu ergänzen und den Grundstücksbereich festzusetzen (Abstände zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen), für den diese Vorgabe gelten soll. Die ist eine häufige Fragestellung, die an uns herangetragen wird. Die Aufnahme einer solchen Festsetzung könnte redaktionell erfolgen, da diese lediglich eine klarstellende Ergänzung darstellt. Eine erneute Beteiligung halten wir daher nicht für erforderlich.

Würdigungsvorschlag:

Die Abwägungsentscheidungen und Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen sollen nachgekommen und die Begründung dahingehend erweitert werden, um die Beachtung der Stellungnahmen transparent nachvollziehen zu können. Ziffer 2, 3 und 6 wurden in der Planung berücksichtigt und aufgenommen. Zu Ziffer 7 wird kein Erfordernis gesehen, da die BauNVO eine „abweichende Bauweise“ zulässt, insbesondere, da im vorliegenden Fall eine Grenzbebauung realisiert werden soll. Die abweichende Bauweise „kommt dann in Betracht, wenn offene und geschlossene Bauweise nicht zutreffen“.

Eine Festsetzung zu Einfriedungen wurde schon getroffen, dahingehend, dass Einfriedungen in Form von Sockelmauern in Verbindung mit Gittern, Draht oder ähnlichem bis zu einer Höhe von 2,30 m zulässig sind, wobei die Sockelmauer eine Höhe von 0,75 m nicht übersteigen darf. Diese Festsetzung wurde aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen und sollte im Sinne der kontinuierlichen Freiflächengestaltung beibehalten werden. Weitergehende Festsetzungen werden als nicht notwendig erachtet, zumal der Bestand jetzt schon die Vorgaben einhält.

Beschluss:

Der Stadtrat beschloss die Abwägungs-/Würdigungsvorschläge wie vorgetragen anzunehmen.

2.

SGD Nord, Regionalstelle Wasser – Abfall – Boden, Koblenz

(Schreiben vom 05.10.2023)

Die SGD-Nord weist darauf hin, dass die überplante Fläche, sich innerhalb des nachrichtlich dargestellten Überschwemmungsgebietes der Nahe befindet. Das ist der Be-reich, der bei einem Extremhochwasser oder einem Versagen bzw. Überlaufen der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen überflutet wird. Dieser Bereich ist in der Karte des Bebauungsplanes darzustellen. In den Textfestsetzungen wurde unter dem Punkt 2.1.7 auf das überschwemmungsgefährdete Gebiet hingewiesen. Als Wasserspiegelhöhe für dieses Ereignis ist ein Wert von 189,85 m ü NN anzusetzen.

Würdigungsvorschlag:

Zur weiteren Information des überschwemmungsgefährdeten Gebietes soll die Wasserspiegelhöhe in die textliche Festsetzung aufgenommen werden.

Beschluss:

Der Stadtrat beschloss die Abwägungs-/Würdigungsvorschläge wie vorgetragen anzunehmen.

Weitere Stellungnahmen waren nicht zu verzeichnen.

Durch die vorstehende Abwägung ist keine erneute Offenlage der Planunterlagen erforderlich, so dass der Satzungsbeschluss vorgenommen werden kann.

b) Satzungsbeschluss

Der Stadtrat beschloss die Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Altstadt-Gartenstraße-Langgasse-Mauergasse-Teichweg“, entsprechend dem vorliegenden Entwurf, zu erlassen.

5. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet Im Herrschaftlichen Garten I; Änderung des Verfahrens

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Im Herrschaftlichen Garten“, im Regelverfahren, beschlossen. In der Stadtratssitzung vom 05.10.2023, wurde die Billigung des Planentwurfes des Bebauungsplanes für den Teilbereich „Im Herrschaftlichen Garten I“ beschlossen. Dieser Bebauungsplan kann nun, nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde, im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (Bebauungspläne der Innenentwicklung), fortgesetzt werden. Großer Vorteil dabei ist, dass die Stadt Kirn, den derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan nicht fortschreiben muss, er muss lediglich angepasst und berichtigt werden

Beschluss:

Der Stadtrat beschloss die Änderung des Verfahrens des vorgenannten Bebauungsplanes, vom Regelverfahren zum beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

6. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Folgende Spendenangebote lagen der Verwaltung vor:

Beschluss:

Der Stadtrat stimmte der Annahme der oben genannten Spenden zu.