Mit Inkrafttreten der Änderungen der Landesbauordnung zum 01.01.2026 hat sich gemäß § 63 Abs. 1 LBauO die Zuständigkeit für die Einreichung von Bauanträgen geändert.
Für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren sowie für das reguläre Genehmigungsverfahren und Bauvoranfragen, sind die Anträge durch die Bauherrschaft nunmehr unmittelbar bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Bauaufsichtsbehörde, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach) einzureichen.
Die Vorgehensweise in den Fällen des Freistellungsverfahrens nach § 67 LBauO bleibt hiervon unberührt, diese werden weiterhin bei der Verbandsgemeinde Kirner Land bearbeitet.