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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 29.01.2026

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirner Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), den § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), den § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kirner Land.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Kostenersatzfreie Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) kostenersatzfrei.

§ 3

Kostenersatz- und Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Kirner Land kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Kirner Land entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Kirner Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

(4) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Kirner Land eine Verwaltungsgebühr, welche nach Zeitaufwand 19,- Euro je angefangene Viertelstunde (Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung Nr. 1.2) und Auslagen beträgt. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landes- gebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Kirner Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.06.2021 außer Kraft ….

Kirn, 29.01.2026
Thomas Jung,
Bürgermeister

Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 29.01.2026

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

38,30 Euro/Std.

1.2

Hauptamtliche Einsatzkräfte

…Euro/Std.

-Gerätewart

73,12 Euro/Std.

1.3

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

25,00 Euro/Std.

2.

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge (Auflistung der Feuer- …Euro/Std. wehr- und Einsatzfahrzeuge, die nicht in der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge genannt sind)

2.1

UTV

28,00 Euro/Std

2.2

Löschgruppenfahrzeug (LF 16 TS)

102,00 Euro/Std

2.3

Löschgruppenfahrzeug (LF 8)

73,00 Euro/ Std

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.